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Prozessführung und Insolvenz

Gemeinsam zur Strategie. Mit Kreativität und Engagement zu pragmatischen und nachhaltigen Lösungen

Die Beurteilung der Chancen und Risiken eines Gerichtsverfahrens steht oft im Zentrum, wenn wir gemeinsam mit unseren nationalen oder internationalen Klientinnen und Klienten die Prozessstrategie erarbeiten. Mit Fachkenntnis und Erfahrung prüfen wir die Wirtschaftlichkeit und berücksichtigen spezifische sowie lokale Eigenheiten. Durchsetzungskraft und Pragmatismus führen zu nachhaltigen Lösungen.

Wir übernehmen Prozessmandate in allen von uns abgedeckten Fachgebieten , insbesondere in vertrags-, handels-, gesellschafts-, medien- und konkursrechtlichen Angelegenheiten. Bei Unternehmenssanierungen beraten und vertreten wir unsere Klienten in sämtlichen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Durchsetzung von Forderungen.

 

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Know-how zu Prozessführung und Insolvenz

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zivilprozessrecht blog: Beschwerdelegitimation des Gläubigers, der am erstinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren nicht teil-genommen hat (BGE 149 III 186)

Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid BGE 149 III 186 mit der Frage, ob ein Gläubiger, der am erstinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren nicht teilgenommen hat, beschwerdelegitimiert ist. Das Bundesgericht erwog dabei, dass ein Gläubiger ausnahmsweise zu einer Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts im Rahmen eines Konkursverfahrens nach Art. 191 SchKG berechtigt sei, sofern und soweit er die Rüge erhebt, dass der Konkurs nicht am richtigen Ort eröffnet worden ist. 

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zivilprozessrecht blog: ZPO-Fristenstillstand bei Erhebung der Kollokationsklage (BGE 149 III 179)

Dasjenige Recht, das die Frist festsetzt, regelt grundsätzlich auch deren Berechnung. Art. 31 SchKG verweist für die Fristberechnung auf die ZPO, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt. Die ZPO, die das Verfahren für gerichtliche Angelegenheiten des SchKG regelt (Art. 1 lit. c ZPO), behält Art. 56 ff. SchKG vor (Art. 145 Abs. 4 ZPO). Art. 63 i.V.m. Art. 56 SchKG setzt eine Betreibungshandlung voraus. Da bei der Kollokationsklage keine Betreibungshandlung fristauslösend ist, gelangt die Fristenstillstandsregelung von Art. 145 ZPO zur Anwendung.

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zivilprozessrecht blog: Anwendungsbereich von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (BGer 4A_263/2023 vom 11. September 2023)

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News zu Prozessführung und Insolvenz

05.11.2020

ICSID-Tribunal bestätigt Zuständigkeit in Schiedsverfahren eines Schweizer Bauunternehmens gegen die Republik Kosovo

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