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Freispruch für Bankangestellte vom Vorwurf der Geldwäscherei

31. Juli 2017
Das Polizeigericht des Sensebezirks (Kanton Freiburg) hat das Verhalten einer Bankangestellten bei der Auszahlung eines Barbetrags von CHF 30'000 als gesetzeskonform und pflichtbewusst beurteilt. Die Bankangestellte war von der Staatsanwaltschaft wegen dieser Auszahlung der Geldwäschwerei angeklagt worden. Es war ihr vorgeworfen worden, sie hätte erkennen müssen, dass die Umstände des Barbezugs Anhaltspunkte für Geldwäscherei ergeben hätten.Ihr Verteidiger, > Marcel Aellen von Bratschi Wiederkehr & Buob, widersprach dieser Ansicht und forderte für die Bankangestellte an der Hauptverhandlung einen Freispruch. Der Bezug oder die Weiterleitung eines zeitnah einbezahlten Betrags begründet für sich allein keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer allenfalls strafbaren Geldwäschereitransaktion. Ansonsten müssten wohl täglich abertausende von Barbezügen und Weiterleitungen hinterfragt werden. Es müssen tatsächlich noch weitere Anhaltspunkte vorliegen. Solche gab es aber im vorliegenden Fall nicht. In subjektiver Hinsicht war zudem offensichtlich, dass die Bankangestellte weder einen Vorsatz noch Eventualvorsatz hatte, irgendwelche Ermittlungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei zu vereiteln, wie es der Tatbestand von Art. 305bis Strafgesetzbuch verlangen würde.Der Richter konnte dieser Sichtweise folgen und sprach die Bankangestellte frei. Er schloss eine eventualvorsätzliche Tatbegehung aus. Es lagen keine Hinweise vor, welche sie verpflichtet hätten, die Auszahlung nicht durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen keine Berufung eingelegt, womit der Freispruch rechtskräftig ist.Pressemitteilungen
> Geldwäsche in einer Sensler Bank, Freiburger Nachrichten 28. Juli 2017 (PDF)
> Die Bankangestellte wird vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen, Freiburger Nachrichten 29. Juli 2017 (PDF)

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