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Newsflash: Lohngleichheitsanalyse

13. September 2019
Im Bratschi Newsletter Juni 2019 haben Frau Rechtsanwältin > Angela Hensch und Herr Rechtsanwalt > Stefan Näf in Ihrem Artikel über die mit dem revidierten Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (nGlG) neu eingeführte Lohngleichheitsanalyse informiert. Artikel (PDF)In der Zwischenzeit hat der Bundesrat mit Datum vom 21. August 2019 eine konkretisierende Verordnung erlassen (VO GlG) und das Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des nGlG per 1. Juli 2020 festgelegt. Verordnung (PDF)Revidierter Gesetztestext (Art. 13a-13i Art. 17a-17b nGlG) (PDF) Weiter wurde vom Bundesrat der folgende Zeitplan bestimmt:
  • Bis spätestens 30. Juni 2021 ist eine erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen (Art. 17a Abs. 1 nGlG i.V.m. Art. 10 VO GlG);
  • Bis spätestens 30. Juni 2022 ist die vorgenommene Lohngleichheitsanalyse einer Überprüfung zu unterziehen (Art. 13e Abs. 3 nGlG);
  • Bis spätestens 30. Juni 2023 sind die Arbeitnehmenden (und gegebenenfalls die Aktionäre) über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse zu informieren (Art. 13g bzw. 13h nGlG);
  • Auf den 1. Juli 2032 werden die revidierten Bestimmungen des nGlG automatisch wieder ausser Kraft gesetzt (Art. 11 VO GlG; Sunset-Klausel).
Unternehmen mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden unterstehen direkt den revidierten Bestimmungen des nGlG und der damit einhergehenden Lohngleichheitsanalysepflicht. Um frühzeitig ausreichende Ressourcen einplanen zu können, sollten betroffene Unternehmen die neue Lohngleichheitsanalysepflicht sowie den obenstehenden Zeitplan aufmerksam im Auge behalten. Für ergänzende Informationen zur Lohngleichheitsanalysepflicht sei auf den eingangs erwähnten Bratschi-Newsletterartikel (siehe Link oben), das ebenfalls beiliegende Q&A zur Lohngleichheit des Bundesamtes für Justiz sowie dessen Website im Allgemeinen verwiesen. Q&A zur Lohngleichheit (PDF)https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/lohngleichheit.html

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