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Befangenheit (BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025)

Pekic Irena, in: bratschi zivilprozessrecht blog, Februar 2026

Die B. AG reichte am 24. September 2024 beim Handelsgericht des Kantons Aargau eine Forderungsklage gegen die A. AG ein. Streitgegenstand waren offene Werklohnforderungen sowie die Beseitigung eines Rechtsvorschlags. 

Die A. AG verlangte mit Klageantwort vom 18. November 2024 die Abweisung der Klage. Am 31. Januar 2025 lud der Handelsgerichtspräsident die Parteien zu einer Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlung vor. Zu Beginn der Verhandlung wies der Handelsgerichtspräsident auf den provisorischen Charakter seiner Ausführungen hin. Schliesslich erläuterte er den Parteien seine Einschätzung der Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wobei er im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung die Ansicht äusserte, dass in diesem Falle die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 1 OR «mit Sicherheit» erfüllt seien und diesbezüglich «in jedem Fall etwas hängen bleiben» werde. Die Beklagte bestritt die Geltung von Art. 366 Abs. 1 OR, woraufhin der Oberrichter entgegnete, dass andernfalls Art. 377 OR anwendbar sei. Gestützt auf seine Ausführungen unterbreitete er den Parteien sodann einen bezifferten Vergleichsvorschlag. Eine Einigung zwischen den Parteien kam jedoch nicht zustande. 

 

Gestützt auf die Äusserungen des Handelsgerichtspräsidenten stellte die A. AG am 3. Februar 2025 ein Ausstandsgesuch gegen diesen. Sie machte geltend, dieser habe sich durch seine Aussagen zur Rechtslage bereits festgelegt und damit den Anschein der Befangenheit erweckt. Das Handelsgericht verneinte das Vorliegen eines Ausstandsgrundes und wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 22. April 2025 ab. Dagegen erhob die A. AG Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. 

 

Das Bundesgericht erinnert zunächst an die verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf einen unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ein Ausstandsgrund liegt vor, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (E. 4.2.3). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, sondern ob aus Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an ihrer Unparteilichkeit in objektiver Weise begründet erscheinen (E. 4.2.3). 

 

Im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen hält das Bundesgericht fest, dass die ZPO dem Gericht in Art. 124 Abs. 3 ausdrücklich die Befugnis einräumt, auf eine einvernehmliche Streitbeilegung hinzuwirken (E. 6.2.1). Vergleichsverhandlungen unterscheiden sich insofern wesentlich von einer kontradiktorischen Hauptverhandlung, als dass das Gericht nicht primär als entscheidende Behörde auftritt, sondern eine vermittelnde Rolle einnimmt (E. 6.2.10). 

 

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht berechtigt, den Parteien eine vorläufige, unverbindliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu vermitteln. Eine solche Einschätzung begründet für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit, selbst wenn sie für eine Partei ungünstig ausfällt (E. 6.2.6). Entscheidend ist, dass das Gericht den Parteien seine tatsächliche und rechtliche Einschätzung verständlich darlegt (E. 6.2.8). Nur weil das Gericht von seiner Einschätzung überzeugt ist, dürfen die Parteien daraus jedoch keine fehlende Entscheidoffenheit ableiten. Vielmehr haben die Parteien ein legitimes Interesse daran, in der Vergleichsverhandlung die wirkliche Einschätzung des Gerichts zu erfahren. Dies bildet die Grundlage für eine fundierte Einschätzung, ob die Parteien den Prozess strittig weiterführen wollen (E. 6.2.11). 

 

Entscheidend ist auf jeden Fall, dass das Gericht seine Einschätzung als provisorisch versteht und für eine abweichende rechtliche Würdigung offenbleibt, was im konkreten Fall namentlich durch die Relativierung der ursprünglichen Aussage und den Hinweis auf alternative Anspruchsgrundlagen zum Ausdruck kam (E. 6.3). 

 

Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht fest, dass der Handelsgerichtspräsident seine Aussagen zur Anwendbarkeit von Art. 366 Abs. 1 OR ausdrücklich relativiert und auf die mögliche Relevanz von Art. 377 OR hingewiesen hatte (E. 6.3). Offensichtlich war der Handelsgerichtspräsident für eine abweichende rechtliche Beurteilung zugänglich. Unter diesen Umständen durfte aus einer einzelnen unpräjudiziellen Äusserung objektiv nicht auf eine Vorfestlegung oder fehlende Offenheit im Entscheidfindungsprozess geschlossen werden. Das Bundesgericht verneinte daher den Anschein der Befangenheit und wies die Beschwerde ab (E. 6.4). 

 

 

Zusammenfassung  
 

Mit diesem Entscheid präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur richterlichen Unparteilichkeit im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen. Es hält fest, dass Gerichte im Rahmen solcher Verhandlungen berechtigt sind, den Parteien eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu vermitteln, ohne dadurch den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Entscheidend ist, dass diese Einschätzung als vorläufig erkennbar bleibt und keine endgültige Festlegung auf ein späteres Urteil darstellt. 

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Irena Pekic
Irena Pekic
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