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Eventuelle (einfache) passive Streitgenossenschaft (BGer 4A_251/2025 vom 15. September 2025)

Hartmann Florian, in: bratschi zivilprozessrecht blog, Dezember 2025

Die A. Inc. und die B. Inc. – beide mit Sitz in den USA – sind in der Produktion resp. der Frachttransportorganisation tätig. Die B. Inc. ist in der Schweiz mit der Tochtergesellschaft C. AG präsent. Die B. Inc. verpflichtete sich gegenüber der A. Inc. zum Transport von zehn Containern von Vietnam in die USA. Im Rahmen der entsprechenden Überfahrt gingen neun der zehn Container verloren.

Mit Schlichtungsgesuch vom 19. November 2021 – und damit vor dem Inkrafttreten der revidierten Zivilprozessordnung (nachfolgend: ZPO) am 1. Januar 2025 – begehrte die A. Inc. die Verpflichtung der C. AG zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 1.7 Millionen. Mit « Ergänzung zum Schlichtungsgesuch» vom 21. Dezember 2021 beantragte die A. Inc. neu neben der C. AG eventualiter die B. Inc. zur Zahlung von CHF 1.7 Millionen. Die am 25. Februar 2022 durchgeführte Schlichtungsverhandlung endete ohne Einigung, weshalb die A. Inc. die Klage – jedoch entgegen der Klagebewilligung einzig gegen die B. Inc. – einreichte. Auf diese Klage trat die Erstinstanz mangels gültiger Klagebewilligung nicht ein; die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab. Demgegenüber heisst das Bundesgericht die erhobene Beschwerde der A. Inc. gut.  

Kern der Argumentation der kantonalen Vorinstanzen und damit des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids ist die Frage nach der Zulässigkeit der Bildung einer eventuellen einfachen passiven Streitgenossenschaft. Diese eventuelle einfache passive Streitgenossenschaft – zur einfachen Streitgenossenschaft im Allgemeinen vgl. Art. 71 ZPO – zeichnet sich dadurch aus, dass die Klage gegen eine Hauptpartei gerichtet ist und die (zeitgleiche) Klage gegen die weitere Partei nur beurteilt werden soll, wenn die Klage gegen die Hauptpartei erfolglos bleibt (BGer 4A_251/2025 E. 5.3.2.). Fraglich – und damit durch das Bundesgericht abschliessend zu beurteilen – war dabei insbesondere, ob die Klage gegen die weitere Partei als (unzulässige) bedingte Klage zu qualifizieren ist. Soweit ersichtlich äusserte sich das Bundesgericht nach Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO noch nie zur Zulässigkeit dieses Vorgehens, welches in der Lehre kontrovers diskutiert wird.  

Das Bundesgericht lässt dabei die Frage, ob die Klage gegen die weitere Partei (unzulässig) bedingt ist, offen, stellt jedoch klar, dass eben diese «Eventualklage»  prozessual ohnehin so behandelt wird, als ob sie unbedingt erhoben worden wäre (BGer 4A_251/2025 E. 5.3.4.2.). Aufgrund dieser – nicht weiter ausgeführten – Klarstellung bejahte das Bundesgericht schlussendlich die Zulässigkeit der eventuellen passiven Streitgenossenschaft und in vorliegender Streitigkeit die Prozessvoraussetzung der rechtsgültigen Klagebewilligung.

Die nun höchstgerichtlich bestätigte Möglichkeit zur Bildung einer eventuellen einfachen passiven Streitgenossenschaft erscheint auf den ersten Blick für die klagende Partei als eine sinnvolle Möglichkeit eine potenzielle Unsicherheit betreffend die Frage, welche Gegenpartei eigentlich einzuklagen ist, zu umgehen. Entsprechende Konstellation sind in der Praxis – gerade in werkvertraglichen oder ausservertraglichen Streitigkeiten – denn auch durchaus denkbar. Bei näher Betrachtung zeigen sich jedoch für sämtliche involvierten Prozessparteien die (potenziellen) Schattenseiten dieser prozessualen Möglichkeit. Einerseits stellt die eventuelle einfache passive Streitgenossenschaft einen Mehraufwand für das angerufene Gericht – gerade mit Blick auf Beweisabnahmen – dar. Anderseits ist offensichtlich, dass die Eventualbeklagte ein erhebliches Interesse an der Gutheissung der Hauptklage hat, weshalb die Vertretung beider Beklagten durch einen Rechtsvertreter bzw. eine Rechtsvertreterin standesrechtlich kaum zulässig sein dürfte.  

Da es sich nach nun vorliegender Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl bei der Hauptklage wie auch der « Eventualklage», um zwei unbedingte Klagen, welche mit Geltendmachung rechtshängig werden, handelt, entsteht auf Seiten der klagenden Partei sodann ein erhebliches Prozesskostenrisiko. Zwar ermöglicht das Institut der eventuellen einfachen passiven Streitgenossenschaft im Vergleich zur gestaffelten Einreichung von zwei separaten Klagen eine erhebliche Zeitersparnis, führt aber auch dazu, dass im Idealfall eine Klage – und im Worst-Case beide Klagen – kostenpflichtig abgewiesen wird bzw. werden. 

 

Zusammenfassung

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der eventuellen einfachen passiven Streitgenossenschaft, sprich der Möglichkeit der klagenden Partei, die Klage gleichzeitig gegen eine Hauptpartei sowie eine weitere (eventual-)beklagte Partei zurichten, wobei die Klage gegen die weitere (eventual-)beklagte Partei nur beurteilt werden soll, wenn die Klage gegen die Hauptpartei erfolglos bleibt. Das Bundesgericht hält jedoch ausdrücklich fest, dass es sich dabei um zwei kostenpflichtige Klagen handelt. Die klagende Partei wird sich daher auch zukünftig gut überlegen müssen, ob ein Vorgehen mittels einer eventuellen einfachen passiven Streitgenossenschaft im Einzelfall zielführend ist.

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Florian Hartmann
Attorney-at-Law, Notary
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