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Inkassorisiko im Rechtsöffnungsverfahren (BGer 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025)

Pekic Irena, in: bratschi zivilprozessrecht blog, April 2026

Mit diesem Entscheid beantwortet das Bundesgericht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, indem es nach Vornahme einer bilderbuchartigen Gesetzesauslegung zum Schluss gelangt, dass Art. 111 Abs. 1 ZPO auch im Rechtsöffnungsverfahren uneingeschränkt zur Anwendung gelangt. Damit wird klargestellt, dass das Rechtsöffnungsgericht hinsichtlich der bei der unterliegenden Partei einzufordernden Entscheidgebühr das Inkassorisiko trägt und dieses nicht gestützt auf Art. 68 SchKG auf die obsiegende Partei überwälzt werden kann – ein Entscheid mit nachhaltiger Wirkung auf die Praxis der Rechtsöffnungsgerichte.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Gläubigerin, Beschwerdeführerin) betrieb A. (Schuldner, Beschwerdegegner) basierend auf einem Verlustschein aus zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenkassenleistungen für eine Forderung von Fr. 3'089.55. Nachdem der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhob, ersuchte die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Zofingen (AG) um definitive Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Bezirksgericht Zofingen erteilte die definitive Rechtsöffnung mit Entscheid vom 31. März 2025 im vollen Umfang und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 250.– dem Beschwerdegegner, verrechnete diese gleichzeitig jedoch mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss. Das Bezirksgericht Zofingen begründete den Entscheid damit, dass die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu den Betreibungskosten gehörten und diese gestützt auf Art. 68 Abs. 1 SchKG (als lex specialis zu Art. 111 Abs. 1 ZPO) vom Gläubiger vorzuschiessen seien. Entsprechend sei der geleistete Kostenvorschuss – trotz Obsiegens der Beschwerdeführerin – nicht zurückzuerstatten, sondern mit der Entscheidgebühr zu verrechnen (E. 3.1). 

 

Das Obergericht des Kantons Aargau schützte den Entscheid der Vorinstanz und wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2025 ab (E. 3.2). Es auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 120.– der Beschwerdeführerin, woraufhin diese mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gelangte.

 

Weil vorliegend die Streitwertgrenze von Fr. 30‘000.– (Art. 74 Abs. 1 lit. b) nicht erreicht wurde, setzte sich das Bundesgericht zuerst mit der Frage auseinander, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. a). Das Bundesgericht bejahte dies und hielt fest, dass dieser Begriff restriktiv auszulegen sei und nur dann vorliege, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung bestehe, um Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten (E. 1.2). Vorliegend sei diese Voraussetzung erfüllt. Streitgegenstand bilde die Frage, ob der obsiegenden Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren der Kostenvorschuss gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückzuerstatten sei. Diese Frage habe erhebliche praktische Bedeutung, da jährlich rund 13'000 bis 15’000 Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden. Da die Gerichtsgebühr in Rechtsöffnungsverfahren und somit der Streitwert höchstens Fr. 4'000.– betragen könne (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG), werde die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– nicht erreicht und somit eine Klärung durch das Bundesgericht verunmöglicht (E. 1.3). Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Rechtsfrage bislang höchstrichterlich ungeklärt sei und in Lehre sowie kantonaler Praxis umstritten behandelt werde, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führe. Der Entscheid sei deshalb geeignet, eine für die Praxis wegleitende Klärung herbeizuführen, weswegen das Bundesgericht auf die Beschwerde in Zivilsachen eintrat (E. 1.3).

 

Eingangs arbeitet das Bundesgericht anhand von Gesetzesmaterialien (E. 4.2), parlamentarischen Beratungen (E. 4.3), Lehrmeinungen (E. 4.4) und der kantonalen Rechtsprechung (E. 4.4) heraus, dass die Frage der Rückerstattung des Kostenvorschusses im Rechtsöffnungsverfahren umstritten und insbesondere das Verhältnis zwischen Art. 111 ZPO und Art. 68 SchKG ungeklärt ist. Damit schafft es die Grundlage für die anschliessende eigene Auslegung, indem es die bestehenden Argumentationslinien und Divergenzen systematisch beleuchtet, ohne die eigentliche Streitfrage in dieser Erwägung vorwegzunehmen.

 

Den Kern des Urteils bildet eine bilderbuchartige Gesetzesauslegung nach dem bundesgerichtlichen pragmatischen Methodenpluralismus. Eingangs ermittelt das Bundesgericht im Rahmen der teleologischen Interpretation die ratio legis von Art. 111 ZPO und führt aus, dass die Revision der ZPO darauf abzielte, den Zugang zur Justiz zu erleichtern, indem das Inkassorisiko auf den Staat verlegt wird (E. 5.1). Anschliessend analysiert das Bundesgericht die Entstehungsgeschichte von Art. 111 ZPO. Im Rahmen der historischen Auslegung gelangt es zum Schluss, dass sowohl der Vorentwurf als auch der bundesrätliche Entwurf vorsahen, in bestimmten summarischen Verfahren – darunter auch SchKG- und insbesondere Rechtsöffnungsverfahren – die Gerichtskosten mit dem Vorschuss der obsiegenden Partei zu verrechnen. Das Parlament habe diese Regelung jedoch bewusst gestrichen, was als klarer Hinweis darauf zu verstehen sei, dass künftig auch in diesen Verfahren Kostenvorschüsse der obsiegenden Partei zurückzuerstatten sind (E. 5.2). Im Rahmen der systematischen Auslegung erinnert das Bundesgericht daran, dass der Grundsatz lex posterior derogat legi priori gilt, weshalb der revidierte Art. 111 ZPO im Verhältnis zu Art. 68 SchKG als jüngere Norm grundsätzlich vorgeht. Gleichzeitig betont es, dass Art. 68 SchKG weiterhin seinen Anwendungsbereich behält und nicht obsolet wird (E. 5.3).

 

Die Gesetzesauslegung führt das Bundesgericht zum Schluss, dass Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO Anwendung findet (E. 5.5). Die obsiegende Partei hat demnach Anspruch auf Rückerstattung ihres Kostenvorschusses, während das Gericht seine Kosten bei der unterliegenden Partei einzutreiben hat (E. 5.5).

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Irena Pekic
Irena Pekic
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St.Gallen
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