Das Bundesgericht stellte klar, dass auch ein fakultatives Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit zu begründen vermag. Da ein Mangel der Klagebewilligung im fakultativen Schlichtungsverfahren nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, sind deren formelle Gültigkeit weder für die Begründung noch für die Fortdauer der Rechtshängigkeit entscheidend. Massgeblich sind vielmehr das Fehlen offensichtlicher Mängel des Schlichtungsgesuchs, dessen Einreichungsdatum sowie die fristgerechte Klageerhebung innerhalb von drei Monaten.
Der französische Staatsangehörige F.A. verstarb im Jahr 2019 in Frankreich und hinterliess seine Ehefrau A.A, seine Tochter B.A, sowie seine drei Söhne C.A., D.A. und E.A. Alle Kinder waren im Ausland wohnhaft. Am 3. Juni 2020 reichte die Ehefrau A.A. ein (fakultatives) Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde der Gemeinde X. (Wallis) gegen alle Erben ein, um die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Feststellung des Nachlasswertes, die Anordnung der Erbteilung sowie eventualiter die Herabsetzung von Zuwendungen zu veranlassen. Daraufhin wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 21. September 2021 angesetzt, wobei dem in den USA lebenden Sohn D.A. das Gesuch und die Ladung nicht ordnungsgemäss zugestellt wurden.
Da an der Schlichtungsverhandlung nur die Ehefrau A.A. erschien, wurde gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt. Am 30. September 2020 reichte der Sohn C.A. in Paris eine Erbteilungsklage gegen alle Erben ein, woraufhin die Ehefrau A.A. und die Tochter B.A. die Einrede der Unzuständigkeit und der Litispendenz zugunsten der Schweiz erhoben. Die französischen Gerichte wiesen die Unzuständigkeitseinrede ab und setzten die Entscheidung über die Litispendenz bis zur Klärung der schweizerischen Zuständigkeit aus.
Am 22. Oktober 2020 reichte die Ehefrau A.A. ihre materielle Klage in der Schweiz beim Bezirksgericht Hérens und Conthey ein. Nachdem das Kantonsgericht die schweizerische Zuständigkeit zunächst bestätigt hatte, erhoben die Söhne C.A. und D.A. die Rüge der Unzulässigkeit der Klage aufgrund der Ausstellung einer fehlerhaften Klagebewilligung. Nebst dem erhoben sie die Einrede der internationalen Litispendenz, da die Klage in Paris früher eingereicht worden sei.
Das Bezirksgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit betreffend die Klagebewilligung ab, gab jedoch der Einrede der Litispendenz statt und sistierte das Verfahren. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Wesentlichen. Gegen diesen kantonalen Entscheid erhob die Ehefrau A.A. Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein fakultatives Schlichtungsgesuch eine Litispendenz i.S.v. Art. 9 Abs. 2 IPRG begründet und welche Folgen eine fehlerhafte Klagebewilligung auf die Litispendenz hat, wenn das Schlichtungsverfahren fakultativ ist.
Das Bundesgericht bestätigte, dass auch ein fakultatives Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit zu begründen vermag. Es stützte seine Begründung auf die innerstaatliche Regelung von Art. 62 Abs. 1 ZPO, wonach die Rechtshängigkeit durch die Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet wird, ungeachtet dessen, ob das Schlichtungsverfahren obligatorischer oder fakultativer Natur ist (E. 5.3.3).
Bezüglich der Auswirkungen einer fehlerhaften Vorladung eines notwendigen Streitgenossen im fakultativen Schlichtungsverfahren machte das Bundesgericht zunächst darauf aufmerksam, dass die Klagebewilligung im fakultativen Schlichtungsverfahren gerade keine Prozessvoraussetzung für die materielle Klage darstellt. Anders als bei der obligatorischen Schlichtung führt ein Mangel der Klagebewilligung gerade nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Aus diesem Grund ist die formelle Gültigkeit der Klagebewilligung weder für die Begründung noch für die Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit entscheidend. Entscheidend sind einzig das Fehlen eines offensichtlichen Mangels des Schlichtungsgesuchs, das Datum der Einreichung sowie die fristgerechte Klageerhebung innerhalb von drei Monaten (E. 6.3.2.3).
Aus diesen Gründen gelangte das Bundesgericht zum Entschluss, dass das Schlichtungsgesuch der Ehefrau A.A. vom 3. Juni 2020 die Rechtshängigkeit in der Schweiz begründete. Da diese vor der Klageeinleitung in Frankreich eintrat, waren die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung in der Schweiz nicht erfüllt (E. 6.3.2.4).