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Kein Konsumentengerichtsstand ohne Vertragsverhältnis (BGer 4A_115/2025 vom 12. Januar 2026)

Dobler Laura, in: bratschi zivilprozessrecht blog, Juni 2026

Das Bundesgericht hält mit dem vorliegenden Entscheid fest, dass der besondere Gerichtsstand für Konsumentenklagen gemäss Art. 32 ZPO ein tatsächliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien voraussetzt. Die blosse Tatsache, dass eine Partei gesetzlich verpflichtet ist, einen Vertrag abzuschliessen, genügt nicht. Wer keinen Vertrag abschliessen konnte, weil die Gegenseite den Vertragsschluss verweigert hat, kann sich nicht auf das Privileg des Klägergerichtsstandes von Art. 32 ZPO berufen.

Mehrere Mitglieder einer in Genf wohnhaften Familie, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden war und die den Status politischer Flüchtlinge besassen, beantragten bei der PostFinance AG, welche die Grundversorgung im Zahlungsverkehrsdienst in der Schweiz zu gewährleisten hat, die Eröffnung von Bankkonten. Die Genfer Filiale der PostFinance AG wies die Gesuche ab und berief sich dabei auf Art. 19 lit. b ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die Antragstellerinnen und Antragsteller galten als politisch exponierte Personen.

 

Die Familie gelangte mit einer Klage auf Vertragserfüllung ans Tribunal de première instance des Kantons Genf und stützte die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auf den Konsumentengerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO. Mangels örtlicher Zuständigkeit trat die erste Instanz auf die Klage nicht ein. Die Rechtsmittelinstanz, der Cour de justice des Kantons Genf, wies die Berufung ab mit der Begründung, da kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehe sei der besondere Gerichtsstand nicht eröffnet. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab und erwog hierzu Folgendes:

 

Gemäss Art. 32 ZPO können Konsumentinnen und Konsumenten am eigenen Wohnsitz oder Sitz klagen, wenn der Streit aus einem mit ihnen abgeschlossenen Konsumentenvertrag hervorgeht. Als Konsumentenvertrag gilt ein Vertrag über eine Leistung des üblichen Verbrauchs zum persönlichen oder familiären Gebrauch, die von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten wird (E. 2.1.).

 

Der Konsumentengerichtsstand nach Art. 32 ZPO setzt nach seinem Wortlaut, seinem sozialpolitischen Schutzzweck und der Systematik des Gesetzes voraus, dass die Klage aus einem Vertrag hervorgeht, was wiederum bedingt, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht oder bestanden hat. Im vorliegenden Fall hatte die PostFinance AG den Vertragsschluss verweigert; es fehlte folglich im Zeitpunkt der Klageeinreichung an einem Vertrag, der als Grundlage für den Konsumentengerichtsstand hätte dienen können (E. 2.2.).

 

Die PostFinance AG ist zwar aufgrund von Art. 32 Abs. 1 des Postgesetzes und Art. 43 Abs. 1 lit. a der Postverordnung – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – verpflichtet, Privatpersonen ein Konto für den nationalen Zahlungsverkehr anzubieten. Diese gesetzliche Kontrahierungspflicht begründet jedoch kein tatsächliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien: Die PostFinance AG hat das Recht und die Pflicht, die Voraussetzungen für die Erbringung ihrer Leistungen zu prüfen und kann unter bestimmten Bedingungen den Vertragsschluss verweigern. Mangels jeglicher Vertragsverhandlungen fiel auch eine vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo) ausser Betracht (E. 2.3. f.).

 

Das Bundesgericht stellte im Ergebnis fest, dass der Konsumentengerichtsstand nach Art. 32 ZPO nicht für Konstellationen gedacht ist, in denen noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Wer den Abschluss eines Vertrages anstrebt und dabei abgewiesen wird, kann sich nicht auf das Privileg des Klägergerichtsstandes von Art. 32 ZPO berufen – auch dann nicht, wenn die andere Partei gesetzlich zur Kontrahierung verpflichtet sein sollte. Für die Praxis bedeutet dies, dass potenzielle Konsumentinnen und Konsumenten, denen der Vertragsabschluss verweigert wird, am allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten klagen müssen. 

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Authors

Laura Dobler

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