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Neues Greenwashing-Verbot im UWG: stark erhöhte Anforderungen – was Unternehmen wissen müssen

Bieri Adrian und Sibold Larissa, in: bratschiLetter IP-, IT- und Datenschutzrecht, Juli 2025

Mit der jüngsten Anpassung des UWG wurden die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen zu Angaben eines Unternehmens über die verursachte Klimabelastung von Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens erheblich verschärft. Unternehmen dürfen solche Angaben zur Klimabelastung ihrer Produkte oder Dienstleistungen neu nur noch dann machen, wenn die Angaben durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Damit können nicht nur falsche oder irreführende Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein Produkt oder eine Dienstleistung sei umweltfreundlicher als tatsächlich der Fall ist, zu rechtlichen Konsequenzen führen, sondern auch Aussagen zur Klimabelastung, die nicht überprüfbar sind. In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Änderungen und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen für Unternehmen.

Das UWG wurde per 1. Januar 2025 angepasst, um gegen falsche oder irreführende Umweltwerbung zu Produkten und Dienstleistungen vorzugehen. Ziel ist es, Unternehmen dazu zu verpflichten, Nachhaltigkeits- und Umweltbehauptungen zu ihren Produkten und Dienstleistungen nur dann zu machen, wenn sie diese Angaben mit objektiven und überprüfbaren Fakten belegen können. 

 

 

Die neue Bestimmung im UWG:

 

Das UWG wurde wie folgt ergänzt (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG): Unlauter handelt insbesondere, wer: «Angaben über sich, seine Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.»

 

Zuvor konnte nur gestützt auf Art. 3 lit. b UWG (falsche oder irreführende Angaben über eigene Waren und Dienstleistungen) gegen Greenwashing vorgegangen werden. Neu sind gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG Angaben über die Klimabelastung eigener Waren oder Dienstleistungen unlauter, die nicht objektiv und überprüfbar belegt werden können.

 

Hervorzuheben ist dabei die Umkehr der Beweislast durch diese Regelung. Ein Unternehmen, das mit umweltfreundlichen Produkten oder Dienstleistungen wirbt, ist verpflichtet, die Beweise für die korrekten und fundierten Angaben zu erbringen.



Als klimabezogene Angaben gelten insbesondere folgende Informationen:

 

  • qualitative Aussagen wie:

«nachhaltig», «klimaneutral», «grün», «CO2-frei», «umweltfreundlich», etc.;

 

  • quantitative Angaben wie:

CO2-Verbrauch in Tonnen, Emissionen, Kompensationen, Fortschrittsmessung, Erreichung quantitativer Ziele, umweltbezogene KPIs, Aussagen zu klimabedingten finanziellen Risiken, etc.;

 

  • prozessuale Informationen wie:

Beschreibung der ergriffenen Massnahmen zur Reduktion der Klimabelastung, Interviews, Aussagen, Berichte, interne Nachhaltigkeitsinitiativen etc.

 

 

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen:

 

Das neue Greenwashing-Verbot betrifft eine Vielzahl von Unternehmensbereichen und Tätigkeiten. 

 

Besonders betroffen sind: 

  • Nachhaltigkeitsberichte: Unternehmen sind verpflichtet, alle Aussagen zu Klimabelastungen objektiv und überprüfbar zu belegen, sofern diese veröffentlicht werden. Dies gilt insbesondere für grosse Unternehmen, die eine detaillierte nichtfinanzielle Berichterstattung gemäss Art. 964b OR erstellen.

     

  • Freiwillige Nachhaltigkeitsberichte: Auch für freiwillige und zur Publikation vorgesehene Nachhaltigkeitsberichte gelten die gleichen Anforderungen bezüglich Objektivität und Überprüfbarkeit aller Informationen. 

     

  • Werbung und Marketing: Alle Marketingaussagen bezüglich der Klimabilanz von Produkten oder Dienstleistungen (z.B. CO2-Fussabdruck, Klimarechner) müssen künftig auf überprüfbaren Fakten basieren. 

     

  • Produkt- und Dienstleistungsbeschreibungen: Jegliche Beschreibungen von Produkten und Dienstleistungen, die Klimabelastungen betreffen, müssen die tatsächlichen Informationen transparent und belegbar darstellen.

     

  • Verwendung von Klimalabels: Die Verwendung von Umwelt- oder Klimalabels muss auf validen und nachprüfbaren Standards basieren. Unternehmen dürfen sich nicht ohne fundierte Grundlage mit bestimmten Umwelteigenschaften schmücken.

     

  • Unternehmenskommunikation: Alle Aussagen, die in der Unternehmenskommunikation über die Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens getroffen werden, müssen klar belegt und transparent nachvollziehbar sein.

 

Verstösse gegen das neue Greenwashing-Verbot können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Klageberechtigt sind neben Mitbewerbern auch Kunden, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen. Der Konsumentenschutz Schweiz hat zu diesem Zweck eine Plattform eingerichtet, auf welcher Verbraucher Verdachtsfälle von Greenwashing melden können. Auch der Bund, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), ist klageberechtigt.

 

Für Ihr Unternehmen bedeutet dies, dass Sie Ihre Marketingstrategien und Kommunikationskanäle sorgfältig überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, um rechtlichen Risiken und möglichen Reputationsschäden vorzubeugen.

Authors

Bieri Adrian
Adrian Bieri
Attorney-at-Law, Partner
Head Intellectual Property, Technology and Data Protection
Zurich
To profile
Siebold Larissa
Larissa Sibold
Junior Associate
Zurich
To profile

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