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unternehmen blog: Haftung des Verwaltungsrates bei unterlassener Prozessführung: Anwendung der Business Judgment Rule

Maier Romuald, in: bratschi unternehmen blog, August 2025

Unterlässt es ein Verwaltungsratsmitglied, in einem gegen die AG gerichteten Prozess diese angemessen zu verteidigen, kann das Verwaltungsratsmitglied wegen aktienrechtlicher Sorgfaltspflichtverletzung i.S.v. Art. 754 OR für den dadurch entstandenen Schaden persönlich haften (BGer 4A_506/2024 vom 18. März 2025). 

Das Bundesgericht beurteilt frühere Entscheide des Verwaltungsrats gemäss der Business Judgment Rule mit Zurückhaltung, wenn diese Entscheide auf einer angemessenen Informationsbasis beruhen und in einem von Interessenkonflikten freien Entscheidungsprozess zustande gekommen sind. Sind die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Business Judgment Rule hingegen nicht erfüllt, rechtfertigt es sich nicht, durch das Gericht besondere Zurückhaltung zu üben und nur zu prüfen, ob der Entscheid noch im Rahmen des Vertretbaren liegt. Vielmehr reicht es dann aus, dass ein Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation bei freier bzw. umfassender Prüfung gemessen an einem allgemeinen objektiven Verschuldensmassstab als fehlerbehaftet erscheint. 

 

 

Sachverhalt:  

 

B. war Aktionär und Präsident des Verwaltungsrats der C. AG. A. war alleiniger Geschäftsführer, Aktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der D. AG.  

 

Die C. AG wurde im Rahmen eines Bauprojekts mit der Anbringung der Brandschutz- und Foamglasplatten im Brandschutzkanal beauftragt. Hierzu zog sie Subunternehmer bei. Die C. AG beauftragte die D. AG mit der «Bauleitung/Bauführung» des Projekts. Nachdem die Arbeiten ausgeführt worden waren, kam es zu Mängeln, die auf Kosten der C. AG behoben wurden. Die in der Folge eingereichte Klage der C. AG gegen die D. AG hiess das Bezirksgericht Willisau gut. Dieses Urteil hob das Kantonsgericht Luzern auf und trat auf die Klage nicht ein, da das Rechtsbegehren nicht hinreichend bestimmt war. 

 

Danach trat die C. AG ihre Forderungen gegen die D. AG an B. ab. Dieser erhob dann beim Handelsgericht Zürich Klage gegen die D. AG. Vor Handelsgericht unterliess es A. «aufgrund fehlender Versicherungsdeckung» eine Klageantwort für die D. AG einzureichen. Da die klägerischen Behauptungen somit unbestritten blieben, wurde die D. AG zur Schadenersatzzahlung verpflichtet. 

 

In der Folge wurde über die D. AG der Konkurs eröffnet und die Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse gegen die Gründer, Organe etc. der D. AG, insbesondere A., wurden an B. abgetreten. 

 

Danach klagte B. beim Kantonsgericht Zug gegen A. Zur Begründung der Klage führte B. im Wesentlichen aus, A. sei seinen Bauleitungsaufgaben nicht nachgekommen. Diese Klage wurde vom Kantonsgericht Zug abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Berufung des B. hiess das Obergericht des Kantons Zug teilweise gut. Das Obergericht erwog, die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten A. aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit seien erfüllt. Die D. AG wäre nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet worden, wenn sie sich gegen die beim Handelsgericht Zürich angehobene Klage zur Wehr gesetzt hätte. Gegen das Urteil des Obergerichts Zug erhob A. Beschwerde ans Bundesgericht.  

 

 

Erwägungen des Bundesgerichts: 

 

Gemäss Art. 754 Abs 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach (i) das Vorliegen eines Schadens, (ii) einer Pflichtverletzung, (iii) des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie (iv) eines Verschuldens. Die Substantiierungs- und Beweislast dieser Elemente liegt entsprechend den allgemeinen Regeln des Haftpflichtrechts beim Kläger. Je detaillierter der Parteivortrag des Klägers ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung durch den Beklagten. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. In casu hatte der Kläger B. eine Pflichtverletzung des Beklagten A. durch den gänzlichen Verzicht auf die Prozessführung für die D. AG im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich hinreichend substantiiert behauptet. 

 

Der Beklagte A. rügte demgegenüber, dass der Entscheid der D. AG, sich nicht auf den Schadenersatzprozess vor dem Handelsgericht Zürich einzulassen, aufgrund der gesamten Umstände richtig gewesen sei. Der Entscheid stelle – insbesondere unter Berücksichtigung der Business Judgment Rule – keine Pflichtverletzung dar. 

 

Das Bundesgericht anerkennt im Hinblick auf die Beurteilung von Verletzungen der Sorgfaltspflicht durch ein Organ gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, dass sich die Gerichte Zurückhaltung aufzuerlegen haben bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidungsprozess zustande gekommen sind. 

 

Der Beschwerdeführer A. vermochte im bundesgerichtlichen Verfahren nicht darzutun, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen wäre, die Voraussetzungen der Business Judgment Rule seien nicht erfüllt¹. Sind nicht sämtliche Voraussetzungen der Business Judgment Rule erfüllt, ist das Verhalten an einem allgemeinen objektiven Verschuldensmassstab zu messen. Es ist zu fragen, was ein gewissenhafter und vernünftiger Mensch unter den gleichen Umständen für nötig erachten würde. Sind die Voraussetzungen der Business Judgment Rule nicht erfüllt, rechtfertigt es sich nicht, durch das Gericht besondere Zurückhaltung zu üben und nur zu prüfen, ob der Entscheid noch im Rahmen des Vertretbaren liegt. Vielmehr reicht es dann aus, dass ein Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation bei freier bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheint. 

 

Der Beschwerdeführer A. legte gemäss Bundesgericht nicht dar und es war gemäss diesem auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, wenigstens die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Willisau vorgetragenen Einwendungen auch im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich einzubringen, zumal dies auch ohne anwaltliche Vertretung möglich gewesen wäre. Er machte selbst geltend, der Vertrag zwischen der D. AG und der C. AG sei korrekt erfüllt worden. Vor diesem Hintergrund reichte der allgemein gehaltene Hinweis auf angebliche Prozess- und Kostenrisiken nicht aus.  

 

Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Diesbezüglich kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Situation vergleichbar mit derjenigen im Haftpflichtprozess zwischen dem Auftraggeber und dessen Rechtsvertretung sei. In dieser Konstellation ist zu prüfen, wie das ursprüngliche Verfahren ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen wäre. Der Auftraggeber führt somit eine Art Schattenprozess, in dem die eigentlichen prozessualen Vorbringen darauf abzielen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der ursprüngliche Prozess bei sorgfältiger Prozessführung ein für ihn günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, hinreichend zu bestreiten, dass der Prozess – trotz der von ihm selbst behaupteten korrekten Erfüllung des Bauleitungsvertrags – bei einer «Intervention» im handelsgerichtlichen Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewonnen worden wäre (Abweisung der Klage). Dazu hätte er zum Beispiel allfällige Beweisschwierigkeiten beschreiben können. Nicht ausreichen können vorliegend aber pauschale Hinweise auf allgemeine Prozessrisiken. 

 

Folglich wies das Bundesgericht die Beschwerde des A. ab und bestätigte dessen Haftung gemäss Art. 754 OR. 

 

 

Zur Business Judgment Rule/Zurückhaltungsregel:  

 

Die sogenannte «Business Judgment Rule» regelt in der Schweiz, wie Gerichte unternehmerische Entscheidungen eines Verwaltungsrates nachträglich überprüfen. Ursprünglich stammt diese Regel aus den USA, wurde aber in den letzten Jahren auch vom Schweizer Bundesgericht anerkannt und angepasst. 

 

Kernpunkt: 


Der Verwaltungsrat muss nach dem Gesetz (Art. 717 Abs. 1 OR) bei seinen Entscheidungen sorgfältig und im Interesse der Gesellschaft handeln. Die Business Judgment Rule baut genau auf diesen gesetzlichen Grundsatz auf und konkretisiert, wie sorgfältiges und pflichtgemässes Verhalten im Rahmen von unternehmerischen Entscheidungen bewertet wird. Entscheidend ist dabei, dass der Entscheid des Verwaltungsrates in einem formal korrekten Verfahren getroffen wird und alle relevanten gesetzlichen und statutarischen Vorgaben eingehalten werden. Besonders wichtig ist: Es dürfen keinerlei persönliche oder sachfremde Interessen – also keine Interessenkonflikte – vorliegen. Das bedeutet, Verwaltungsratsmitglieder müssen selbst prüfen und dokumentieren, dass sie nicht in einer Situation sind, in der eigene oder fremde Interessen das Gesellschaftsinteresse beeinflussen könnten. Ist ein Mitglied betroffen, muss es sich bei Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand treten.  

 

Entscheidungsprozess wichtiger als Ergebnis: 


Wenn all die obigen Voraussetzungen erfüllt sind – sprich wenn der Entscheid frei von Interessenkonflikten und gut dokumentiert, aufgrund sorgfältig beschaffter Informationen und im Sinne des Gesellschaftsinteresses getroffen wurde – prüft das Gericht im Fall eines Rechtsstreits nicht, ob der Entscheid inhaltlich optimal war. Solange der Entscheidungsprozess korrekt abgelaufen ist, sollen Gerichte bei der Beurteilung unternehmerischer Entscheidungen Zurückhaltung üben – selbst wenn das Ergebnis im Nachhinein nicht gut war. Das Gericht fragt dann lediglich, ob der Entscheid noch vertretbar («nicht völlig unvernünftig») ist; detaillierte Nachprüfungen oder nachträgliche Korrekturen sind ausgeschlossen. Die Zurückhaltungsregel schützt Entscheidungsträger somit davor, nachträglich vom Gericht zu streng beurteilt zu werden. Sind die formalen Anforderungen aber nicht erfüllt (z.B. fehlende Abklärung, Interessenkonflikte), entfällt der Schutz der Business Judgment Rule, und die Gerichte prüfen den Entscheid frei und umfassend. 

 

Praxistipp: 


Verwaltungsräte sollten Entscheidungen und deren Vorbereitung dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass sie sorgfältig gehandelt haben. Bei risikoreichen Geschäften ist dieser Nachweis umso wichtiger. 

 

 

¹ Das Obergericht Zug hatte erwogen, dass sich A. sich im Verfahren vor Handelsgericht Zürich passiv verhalten und er sich damit wohl entschieden hatte, die D. AG in Konkurs gehen zu lassen, was nicht dem Gesellschaftsinteresse entspreche und ihn unter dem Aspekt der Business Judgment Rule nicht von einer Verantwortlichkeit zu entbinden vermöge. 

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Romuald Maier
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