Gemäss Bundesrat sollen Schweizer Unternehmen künftig deutlich weniger administrativen Aufwand im Steuerbereich betreiben müssen. Am 19. Juni 2026 eröffnete der Bundesrat zwei Vernehmlassungen zu konkreten Vereinfachungen bei der Mehrwertsteuer (MWST), der Verrechnungssteuer und der Stempelabgabe. Die Massnahmen sind Teil eines umfassenden Pakets von 28 regulatorischen Entlastungen, das bereits am 26. November 2025 verabschiedet wurde.
A. Hintergrund: Warum handelt der Bundesrat jetzt?
Handelspolitische Turbulenzen, zunehmender Deregulierungsdruck und industriepolitische Massnahmen bei wichtigen Handelspartnern im Ausland setzen den Wirtschaftsstandort Schweiz unter Druck. Bereits im Jahr 2025 befasste sich der Bundesrat eingehend mit den Auswirkungen dieser internationalen Entwicklungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft. Mit den nachfolgend dargestellten Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat die allgemeinen Rahmenbedingungen zu verbessern und Unternehmen spürbar zu entlasten.
B. Die vier zentralen Neuerungen im Überblick
1. Mehrwertsteuer: Jährliche Abrechnung für alle Unternehmen
Bisher konnten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5'005'000 beantragen, dass sie ihre Mehrwertsteuer nur einmal jährlich statt viermal pro Jahr bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abrechnen. Diese Umsatzgrenze soll künftig vollständig aufgehoben werden. Neu können alle Unternehmen unabhängig von ihrem Umsatz von der jährlichen Abrechnungsmethode profitieren. Rund 25'000 umsatzstarke Unternehmen können damit ihren administrativen Aufwand erheblich reduzieren.
Bei der jährlichen Abrechnung besteht jedoch die Pflicht für die MWST-pflichtigen Unternehmen, die MWST vierteljährlich in Ratenzahlungen zu bezahlen. Diese Ratenzahlungen basieren jeweils auf der Steuerforderung der letzten Steuerperiode und können auf Antrag des MWST-pflichtigen Unternehmens angepasst werden.
2. Keine automatische Pflicht zur Einreichung von Jahresabschlüssen mehr
Heute müssen inländische Aktiengesellschaften und GmbH ihre Jahresrechnung unaufgefordert bei der ESTV einreichen, sobald ihre Bilanzsumme CHF 5 Millionen übersteigt – und das unabhängig davon, ob die Gesellschaft überhaupt steuerbare Leistungen (Dividenden, geldwerte Leistungen, etc.) erbracht hat. Diese Regelung soll künftig auf zwei Ebenen entfallen:
Bei der Verrechnungssteuer müssen Unternehmen ihre Jahresrechnung nur noch dann unaufgefordert einreichen, wenn sie eine Dividende oder eine geldwerte Leistung ausrichten.
Bei der Emissionsabgabe ist die Einreichung des Jahresabschlusses bei inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, GmbHs oder Genossenschaften künftig nur noch auf ausdrückliches Verlangen der ESTV erforderlich.
3. Verrechnungssteuer: Ausweitung des Meldeverfahrens auf Konzernverhältnisse
Bislang galt das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer grundsätzlich nur im Verhältnis Mutter–Tochter (ab 10 % Beteiligung). Neu sollen auch andere konzerninterne Leistungen gemeldet werden können, also geldwerte Leistungen zwischen Konzerngesellschaften, die nicht in einem direkten Mutter-Tochter-Verhältnis stehen, sofern ihre Jahresrechnung nach anerkannten Standards in einer Konzernrechnung konsolidiert wird. Diese Ausweitung schont die Liquidität der betroffenen Unternehmen.
4. Emissionsabgabe: Vereinfachte Befreiung bei Sanierungen
Sanierungsbedürftige Unternehmen mussten bisher ein aufwändiges Gesuch auf Erlass oder Stundung der Emissionsabgabe stellen, wenn sie den einmaligen Sanierungsfreibetrag von CHF 10 Mio. (gerechnet über die gesamte Laufzeit des Unternehmens) bereits vollständig verbraucht haben. Dieses Erlassgesuch soll vollständig abgeschafft werden. Bei offenen oder stillen Sanierungen, bei denen bestehende Verlustvorträge beseitigt, sprich buchhalterisch verrechnet werden, soll die Emissionsabgabe somit stets entfallen. Dadurch wird die bisherige Obergrenze von CHF 10 Millionen für Gesellschafterbeiträge aufgehoben, sodass Unternehmen unabhängig von der Höhe der Sanierungsbeiträge von der Abgabe befreit werden können.
C. Sofortmassnahme der ESTV: Formular 9 / 9 FL bei Nullerdeklarationen entfällt
Bereits auf Praxisebene hat die ESTV eine weitere Vereinfachung umgesetzt: Die Pflicht zur Einreichung des Formulars 9 / 9 FL (Abgabe auf Wertpapieren beim Umsatz) bei Nullerdeklarationen, wenn also für die entsprechende Abrechnungsperiode keine Umsatzabgabe geschuldet ist, wurde mit Wirkung per 22. Juni 2026 aufgehoben. Diese Massnahme ist sofort wirksam und gilt somit erstmals für die Abrechnungsperiode Q2/2026 bzw. bei jährlicher Abrechnung für das Jahr 2026.
D. Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Die nachfolgende Tabelle fasst die wesentlichen Änderungen und den erwarteten Nutzen zusammen:

E. Weiteres Vorgehen und Zeitplan
Die Vernehmlassungen zu den Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene laufen parallel und dauern bis zum 12. Oktober 2026 und Unternehmen, Verbände und interessierte Kreise sind eingeladen, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Stellung zu nehmen. Wir werden an dieser Stelle zu gegebener Zeit informieren, ob die geplanten Gesetzes- und Verordnungsänderungen tatsächlich implementiert werden oder ob sich noch Änderungen ergeben haben.
F. Fazit: Ein wichtiges Signal für den Wirtschaftsstandort Schweiz
Die vier Massnahmen senden ein positives Signal und der Bundesrat nimmt den Bürokratieabbau ernst. Für Unternehmen bedeuten die Neuerungen weniger Papierarbeit, weniger Fristen und mehr Liquidität. Insbesondere die Ausweitung des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer und die Vereinfachung bei Sanierungen stärken die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz nachhaltig.
Quellen: Medienmitteilung des Bundesrates vom 19. Juni 2026; Erläuternde Berichte des EFD zur Änderung des MWSTG/StG und der VStV/StV (ESTV-D-FC263501/9; ESTV-D-52023501/20).