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Fristenstillstand nach Art. 88 Abs. 2 SchKG bei Rechtsvorschlag mit der Begründung, zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein (BGer 5A_94/2025 vom 25. November 2025, publ. als BGE 152 III 92)

Pekic Irena, in: bratschi zivilprozessrecht blog, August 2026

Mit diesem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid klärt das Bundesgericht, ab welchem Zeitpunkt die einjährige Frist zur Stellung Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG stillsteht, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein, erhebt (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Bundesgericht hält fest, dass der Fristenstillstand bereits mit der Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Schuldner beginnt und nicht erst mit der Überweisung des Rechtsvorschlags an das Gericht durch das Betreibungsamt.

Eine in Deutschland ansässige Gläubigerin (Beschwerdeführerin) erwirkte am 15. März 2023 gegen einen in Graubünden wohnhaften Schuldner (Beschwerdegegner) einen Arrestbefehl über Fr. 1'680'315.85 und setzte die Forderung in Prosequierung des Arrests am 25. April 2023 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 11. Mai 2023 zugestellt und dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag mit dem Zusatz «kein neues Vermögen». Das Betreibungsamt überwies den Rechtsvorschlag erst am 28. Juni 2023 dem Einzelrichter, welcher den Rechtsvorschlag mit Entscheid vom 3. August 2023 (eröffnet am 10. August 2023) nicht bewilligte. Am 31. Juli 2024 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt wies dieses jedoch nach zunächst erfolgter Pfändungsankündigung in Wiedererwägung mit der Begründung zurück, die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG sei nicht eingehalten worden. Die kantonale Aufsichtsbehörde (Obergericht Graubünden) bestätigte diese Auffassung. Sie erwog, der Fristenstillstand habe erst mit der Überweisung des Rechtsvorschlags an das Gericht am 28. Juni 2023 begonnen und nach Vollstreckbarkeit des Bewilligungsentscheids am 11. August 2023 geendet, was einen Fristenstillstand von 44 Tage ergebe. Das am 31. Juli 2024 gestellte Fortsetzungsbegehren sei somit verspätet gestellt worden.

 

Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und prüfte die Streitfrage in zwei Schritten.

 

Vorab führte es aus, dass Art. 265a SchKG ein zweistufiges Verfahren vorsieht: ein summarisches Bewilligungsverfahren (Abs. 1), das erst mit richterlicher Bewilligung die Betreibung zum Stillstand bringt, gefolgt vom fakultativen ordentlichen Verfahren auf Bestreitung bzw. Feststellung neuen Vermögens (Abs. 4), das gegenüber dem Summarentscheid die Funktion eines Rechtsmittels erfülle.

 

In einem ersten Schritt prüfte das Bundesgericht, ob das summarische Bewilligungsverfahren überhaupt unter Art. 88 Abs. 2 SchKG falle – eine Frage, die es bisher lediglich in obiter dicta gestreift habe und zu der die Lehre mehrheitlich, wenn auch nicht einhellig, einen Fristenstillstand annehme. Es stützte sich auf eine grammatikalische und teleologische Auslegung von Art. 88 Abs. 2 SchKG. Nach dem Wortlaut erfasse die Bestimmung sowohl das summarische als auch das ordentliche Verfahren, da beide durch den Rechtsvorschlag des Schuldners veranlasste Gerichtsverfahren seien. Dieses Auslegungsergebnis werde durch den Zweck der Bestimmung bestätigt: Während der Dauer des Gerichtsverfahrens bestehe kein Anlass, die Gläubigerin wegen Untätigkeit zu sanktionieren; entsprechend stehe die Verwirkungsfrist still. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Verfahrensstufen rechtfertige sich nicht, da sie denselben Streitgegenstand beträfen und das ordentliche Verfahren im Verhältnis zum Summarentscheid die Funktion eines Rechtsmittels erfülle. Das Bundesgericht gelangte daher zum Schluss, dass die einjährige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens sowohl während des summarischen (Art. 265a Abs. 1 SchKG) als auch eines ordentlichen Verfahrens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) stillstehe.

 

In einem zweiten Schritt beantwortete das Bundesgericht die zentrale Frage, ab welchem Zeitpunkt der Fristenstillstand einsetze. Auch hier stellte es auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ab. Die Vorinstanz hatte erwogen, das Gerichtsverfahren werde erst mit Überweisung und Vorlage des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt eingeleitet. Dies entspreche dem Zweck der Verwirkungsfrist, den Gläubiger zum Handeln anzuhalten und die Ungewissheit für den Schuldner zeitlich zu begrenzen, zumal die dem Einfluss des Gläubigers entzogene Verzögerung bei einer einjährigen Frist gering ins Gewicht falle. Auch der Beschwerdegegner vertrat gestützt auf den Wortlaut und einen Teil der Lehre die Auffassung, der Fristenstillstand beginne erst mit der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens.

 

Das Bundesgericht hielt dem entgegen, Ausgangspunkt des Fristenstillstands gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG sei die Einleitung des Gerichtsverfahrens. Ein Zivilprozess gelte grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 62 ff. ZPO) als eingeleitet. Diese werde durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Dies entspreche inhaltlich dem bereits vor Inkrafttreten der ZPO entwickelten Begriff der Klageanhebung, wonach jede prozesseinleitende oder -vorbereitende Handlung genüge, mit der erstmals in bestimmter Form gerichtlicher Schutz angerufen werde. Ein Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG werde somit grundsätzlich durch eine Parteierklärung und nicht durch eine Amtshandlung eingeleitet.

 

Weil das summarische Bewilligungsverfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG einzig durch den Rechtsvorschlag des Schuldners in Gang gesetzt werde, ohne dass es einer weiteren Parteierklärung bedürfe, gelte es bereits mit dessen Erhebung als eingeleitet und nicht erst mit dessen späterer Überweisung durch das Betreibungsamt an das Gericht.

 

Die dagegen erhobenen Einwände liess das Bundesgericht nicht gelten. Die verbreitete Praxis der Betreibungsämter, der Gläubigerin vor Überweisung eine Bedenkfrist zum Rückzug der Betreibung einzuräumen, ändere daran nichts, weil die Bedenkfrist gesetzlich nicht vorgesehen sei und sich die Frage des Fristenstillstands bei einem Rückzug der Betreibung ohnehin nicht stelle. Schliesslich hielt das Bundesgericht in E. 4.4 ausdrücklich fest, dass «das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung [...] in Einklang mit Sinn und Zweck» der Verwirkungsfrist stehe. Der Beginn des Fristenstillstands dürfe nicht davon abhängen, wie rasch das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag überweise. Vielmehr spreche gerade dies dafür, die Gläubigerin nicht wegen einer ausserhalb ihres Einflussbereichs liegenden Verzögerung der Behörde zu benachteiligen.

 

Im Ergebnis ergab sich damit ein für die Gläubigerin günstiges Bild: Der Fristenstillstand begann bereits mit der Erhebung des Rechtsvorschlags am 11. Mai 2023 und endete am 11. August 2023, sodass das am 31. Juli 2024 gestellte Fortsetzungsbegehren innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG erfolgte. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt erwies sich damit als rechtswidrig. Der Entscheid schafft Klarheit in einer bislang lediglich in obiter dicta behandelten Frage und stärkt die Position der Gläubigerinnen. Massgebend für den Beginn des Fristenstillstands ist einzig die Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Schuldner, nicht dessen spätere Überweisung an das Gericht.

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Auteurs

Irena Pekic
Irena Pekic
Avocate stagiaire
Saint-Gall
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