Mit dem Inkrafttreten von Art. 74a des Informationssicherheitsgesetzes («ISG») und der dazugehörigen Cybersicherheitsverordnung («CSV») per 1. April 2025 wurde in der Schweiz eine neue, umfassende Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen eingeführt. Diese Neuerung stellt einen wichtigen Baustein zur Erhöhung der nationalen Cybersicherheit dar. Organisationen, die als Betreiber kritischer Infrastrukturen gelten, sehen sich dadurch mit neuen rechtlichen und organisatorischen Anforderungen konfrontiert.
In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Grundlagen, die konkrete Ausgestaltung der Meldepflicht, deren praktische Auswirkungen und geben Empfehlungen für die operative Umsetzung in betroffenen Organisationen.
1. Ziel und Zweck der neuen Meldepflicht
Die neue Meldepflicht dient vor allem der Verbesserung der Früherkennung und Abwehr von Cyberbedrohungen auf nationaler Ebene. Gemeldete Angriffe ermöglichen es dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS), Bedrohungslagen besser einzuschätzen, andere potenzielle Opfer frühzeitig zu warnen und gezielte Schutzmassnahmen zu entwickeln.
Zudem trägt die systematische Erfassung und Analyse von Cybervorfällen zur Entwicklung effektiver Präventionsstrategien bei – ein entscheidender Beitrag zur Stärkung der Schweizer Resilienz gegenüber digitalen Angriffen.
2. Wer untersteht der neuen Meldepflicht?
Die neue Meldepflicht bei Cyberangriffen gilt nicht pauschal für alle Unternehmen oder Behörden, sondern richtet sich gezielt an bestimmte Organisationen, die im öffentlichen Interesse kritische Infrastrukturen betreiben oder sicherheitsrelevante Aufgaben erfüllen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus Art. 74c ISG in Verbindung mit der Cybersicherheitsverordnung (CSV).
2.1 Betreiber kritischer Infrastrukturen
Unter die Meldepflicht fallen Behörden (Bundes- und kantonale Behörden) und Organisationen (z.B. private Unternehmen), die unter die Definition kritischer Infrastrukturen gemäss Art. 74b ISG fallen. Als kritische Infrastrukturen zählen etwa:
2.2 Ausnahmen von der Meldepflicht
Allerdings ist nicht jede Behörde oder Organisation in diesen Sektoren automatisch meldepflichtig. Vielmehr sieht Art. 12 der Cybersicherheitsverordnung einen umfangreichen Katalog mit qualitativen Kriterien und quantitativen Schwellenwerten vor, die Ausnahmen von der Meldepflicht regeln. So sind beispielsweise Pharmaunternehmen, die im meldepflichtigen Bereich weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanzsumme im meldepflichtigen Bereich 10 Millionen Franken nicht übersteigt, von der Meldepflicht ausgenommen. Ebenfalls nicht unter die Meldepflicht fallen Hochschulen, sofern sie über weniger als 2'000 Studierende verfügen. Zudem besteht auch keine Meldepflicht für Cyberangriffe, die sich auf Tätigkeiten einer Behörde oder eines Unternehmens auswirken, die nicht unter Art. 74b ISG fallen (z.B. Cyberangriff auf die Marketing-Abteilung).
Behörden und Unternehmen, die kritische Infrastrukturen gemäss Art. 74b ISG betreiben, müssen also prüfen, ob allenfalls eine Ausnahme von der Meldepflicht gemäss Art. 12 CSV anwendbar ist.
3. Was muss gemeldet werden?
Meldepflichtig sind sogenannte Cyberangriffe, die als absichtlich herbeigeführte Cybervorfälle definiert werden. Ein Cybervorfall liegt vor, wenn durch den Cybervorfall bei der Nutzung von Informatikmitteln die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Nachvollziehbarkeit von Informationen beeinträchtigt wird.
Die Meldepflicht greift, wenn ein Cyberangriff (alternativ):
a) die Funktionsfähigkeit der betroffenen kritischen Infrastruktur gefährdet. Dies ist etwa der Fall, wenn:
b) zu einer Manipulation oder zu einem Abfluss von Informationen führt;
eine Meldung wegen einer Verletzung der Datensicherheit gemäss Art. 24 DSG erforderlich ist.
c) über einen längeren Zeitraum unentdeckt blieb, insbesondere wenn Anzeichen dafür bestehen, dass er zur Vorbereitung weiterer Cyberangriffe ausgeführt wurde;
dies ist erfüllt, wenn der Vorfall mehr als 90 Tage zurückliegt.
d) mit Erpressung, Drohung oder Nötigung verbunden ist.
4. Inhalt der Meldung
Die Meldung muss Informationen zur meldepflichtigen Behörde oder Organisation, zur Art und Ausführung des Cyberangriffs, zu seinen Auswirkungen, zu ergriffenen Massnahmen und, soweit bekannt, zum geplanten weiteren Vorgehen enthalten. Zudem muss die Meldung folgende konkreten Angaben enthalten:
a) Informationen zum Cyberangriff:
b) Information, ob der Cyberangriff mit Erpressung, Drohung oder Nötigung verbunden war und ob Strafanzeige erstattet wurde.
c) Informationen zu den Auswirkungen des Cyberangriffs enthalten:
d) Erfolgt die Meldung nicht über das Kommunikationssystem des BACS, so muss sie zusätzlich folgende Informationen zur meldepflichtigen Behörde oder Organisation enthalten:
Wer die Meldepflicht für eine Behörde oder Organisation zu erfüllen hat, muss im Rahmen der Meldung keine Angaben machen, die sie oder ihn strafrechtlich belasten.
5. Fristen und Meldestelle
Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung des Cybervorfalls erfolgen. Sofern zu diesem Zeitpunkt nicht alle Informationen vorliegen, muss die Meldung binnen 14 Tagen ergänzt werden.
Die Meldung ist an das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) zu richten. Es stehen zwei Meldekanäle zur Verfügung:
6. Sanktionen bei Pflichtverletzungen
Bei Verletzungen der Meldepflicht drohen Bussen bis zu CHF 100'000.00. Allerdings können solche Bussen erst dann ausgesprochen werden, wenn eine rechtskräftig verfügte Anordnung des BACS (z.B. zur Vornahme einer Meldung) missachtet wird.
7. Abgrenzung zur Meldepflicht gemäss DSG
Die neue Meldepflicht bei Cyberangriffen für kritische Infrastrukturen gemäss ISG ist nicht deckungsgleich mit der Pflicht zur Meldung von Datensicherheitsverletzungen gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz («DSG»). Die wesentlichen Unterschiede sind wie folgt:
Wenn bei einem Cyberangriff auf eine kritische Infrastruktur auch Personendaten betroffen sind, kann sowohl eine Meldung an das BACS wie auch an den EDÖB erforderlich sein (Doppelmeldung). Das BACS kann aufgefordert werden, die Weiterleitung der Meldung an den EDÖB zu übernehmen.
8. Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Aus unserer Beratungserfahrung empfehlen wir zur wirksamen Umsetzung der neuen Meldepflicht bei Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen folgende Massnahmen:
a) Etablierung eines Meldeprozesses:
b) Festlegung von Zuständigkeiten:
c) Implementierung technischer Überwachungstools:
d) Dokumentation und Analyse:
9. Fazit
Die neue Meldepflicht gemäss Art. 74a ISG markiert einen Paradigmenwechsel im Umgang mit Cyberbedrohungen für kritische Infrastrukturen in der Schweiz. Organisationen sind gefordert, technische, organisatorische und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, um im Ereignisfall rasch und gesetzeskonform reagieren zu können.
Die Pflicht bietet jedoch nicht nur Herausforderungen, sondern auch Chancen: Eine engere Zusammenarbeit mit den Behörden, eine erhöhte Aufmerksamkeit für Cybersicherheitsthemen und ein strukturierter Umgang mit IT-Risiken können langfristig die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen erheblich steigern.