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öff-recht blog: Zur Rolle von Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bei der Gebührenerhebung

Josuran-Binder Anja, in: bratschi öff-recht blog, Juni 2025

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_53/2024 vom 17. Juli 2024 entschieden, dass bei genügender gesetzlicher Grundlage die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht mehr zu prüfen ist. Dies schwächt den Rechtsschutz gegen überhöhte Abgaben empfindlich. Gemeinwesen können beim Erlass neuer Gebührenordnungen auf die Prüfung von Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip grundsätzlich verzichten – wenn sie klare gesetzliche Grundlagen schaffen. Damit wird ihnen ebenso ermöglicht, fiskalisch motivierte Gewinne zu erzielen, womit eine Gebühr zur Steuer werden kann. 

Nach umfassenden Renovationen einer Liegenschaft im Kanton Graubünden wurde eine Neubewertung durch die zuständige Behörde vorgenommen. Für diese Dienstleistung erhob die Behörde eine Gebühr, deren Rechtmässigkeit von den Eigentümern angefochten wurde. Sie argumentierten, dass die Gebühr weder auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe noch den Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz entspreche. 

 

I. Legalitätsprinzip, Kostendeckungsprinzip und Äquivalenzprinzip 

 

Das Legalitätsprinzip verlangt, dass Abgaben auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Bei Kausalabgaben, die für spezifische staatliche Leistungen erhoben werden, können das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip bis zu einem gewissen Grad als Surrogate dienen, wenn keine detaillierte gesetzliche Regelung vorliegt.  

Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung steht. Es konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot im Bereich der Kausalabgaben.  

Bis anhin prüfte das Bundesgericht in der Regel, ob eine Abgabeerhebung einerseits auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und andererseits das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip eingehalten werden. Eine Gebühr musste also sowohl auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen wie auch den Anforderungen von Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen.1  

Im Urteil 9C_53/2024 vom 17. Juli 2024 hat das Bundesgericht nun seine bereits in BGE 149 I 305 und BGE 150 II 153 angelegte Praxisänderung bestätigt, wonach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip keine eigenständige Bedeutung zukommen sollen, wenn eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Mit anderen Worten: Erlässt ein Gemeinwesen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Gebühr, muss es das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip dabei nicht beachten.

 

II. Würdigung

 

Die Abkehr von der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip nicht nur Surrogats-, sondern auch Begrenzungsfunktionen besitzen und eigenständige verfassungsrechtliche Bedeutung haben, führt zu einer empfindlichen Einschränkung des Rechtsschutzes gegen überhöhte Abgaben.2 Gemeinwesen müssen beim Erlass neuer Gebührenordnungen grundsätzlich nur noch darauf achten, dass sie eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage schaffen. Soweit eine überhöhte Abgabe als Steuer qualifiziert werden muss, weil sie fiskalisch motiviert ist, bietet bei Gemeinden einzig noch deren zumeist beschränkte Kompetenz zur Steuererhebung eine Schranke. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Geltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips der Staat bei jeglichem Handeln an das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) gebunden ist und nicht in Willkür verfallen darf (Art. 9 BV). Inwiefern vor diesem Hintergrund übermässige Gebührenerhebungen vom Bundesgericht geschützt werden, weil sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, wird sich weisen. 

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Auteurs

Binder Anja
Anja Martina Josuran-Binder
Avocate
Zurich
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