A. und seine Ehefrau C. verkauften mit Aktienkaufvertrag vom 15. Oktober 2018 sämtliche 100 Aktien der D. AG (heute E. AG i.L.) für insgesamt CHF 9,75 Mio. an die B. GmbH, für welche F. als Alleingesellschafter und Geschäftsführer handelte. CHF 5 Mio. wurden beim Vollzug bezahlt, der Restkaufpreis von CHF 4,75 Mio. wurde durch ein Darlehen des Verkäufers A. an die Käuferin B. GmbH abgebildet, das in einem separaten Darlehensvertrag vom 22. Oktober 2018 geregelt wurde (Zins 3,8% p.a., Fälligkeit spätestens 30. Juni 2023, vorzeitige Rückzahlungspflicht bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung der Aktien, mit proportional anteiliger Rückzahlungspflicht im Veräusserungsfall).
Am 13. September 2019 klagte die B. GmbH beim Kantonsgericht Zug gegen A. und C. und verlangte im Verfahren A3 2019 37 im Wesentlichen eine Minderung des Kaufpreises aus Gewährleistung um CHF 9,75 Mio., nämlich durch Rückzahlung von CHF 5 Mio. sowie durch Aufhebung bzw. Verzicht auf die Darlehensforderung von CHF 4,75 Mio. nebst Zins. In der Folge veräusserte die B. GmbH unbestritten 49 Aktien der E. AG an G., worauf A. gestützt auf den Darlehensvertrag am 17. Juli 2020 beim Betreibungsamt Zug für CHF 2'327'500 (49% von CHF 4,75 Mio.) nebst Zins Betreibung einleitete. Nach erhobenem Rechtsvorschlag der B. GmbH erlangte A. mit Entscheid des Einzelrichters vom 10. Februar 2021 die provisorische Rechtsöffnung, und das Obergericht Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde am 9. Juni 2021 ab.
Mit Aberkennungsklage vom 29. März 2021 verlangte die B. GmbH sodann die gerichtliche Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe, und beantragte gleichzeitig die Vereinigung mit dem bereits hängigen Verfahren A3 2019 37 (Klageverfahren), was das Kantonsgericht am 4. Juni 2021 ablehnte. Das Kantonsgericht wies die Aberkennungsklage am 22. Dezember 2022 ab, während das Obergericht Zug am 26. März 2024 die Berufung der B. GmbH guthiess, auf die Aber-kennungsklage nicht eintrat und festhielt, die provisorische Rechtsöffnung werde nicht definitiv, solange im Verfahren A3 2019 37 nicht rechtskräftig über den Bestand des Darlehens entschieden sei, da dort bereits über Minderung/Wandelung des Kaufvertrags und damit über das Bestehen des zu befinden sei (identischer Streitgegenstand).
Das Bundesgericht knüpft ab Erwägung 5 die Rechtshängigkeit nach Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO klar an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff und grenzt sich damit bewusst von der Kernpunkttheorie ab. Massgebend für die Identität des Streitgegenstands sind einerseits die konkreten Rechtsbegehren, andererseits der zugrunde gelegte Lebenssachverhalt als Tatsachenfundament; nicht entscheidend ist, welche Rechtsnorm die Partei anruft oder wie sie ihren Anspruch rechtlich etikettiert. Ein neuer prozessualer Anspruch ist daher nicht schon «neu», wenn er anders formuliert ist, sondern nur, wenn er nicht bereits im früher entschiedenen Anspruch enthalten war oder nicht dessen kontradiktorisches Gegenteil bildet. Demgegenüber weitet die Kernpunkttheorie den Streitgegenstand dahin aus, dass es genügt, wenn die Begehren im Kern denselben Streit über Rechtsfolgen aus einem weit verstandenen Lebenssachverhalt betreffen und beide Verfahren das gleiche «centre de gravité» – also denselben rechtlichen Schwerpunkt – aufweisen; exemplarisch wird dies bei negativer Feststellungsklage und Leistungsklage über denselben materiell‑rechtlichen Anspruch deutlich, die nach dieser Lehre als identisch gelten. Das Bundesgericht erachtet diese Verschmelzung von Streitpunkten jedoch im Kontext der Rechtshängigkeit als problematisch, weil sie die Sperrwirkung inhaltlich uferlos und schwer kalkulierbar macht und die ohnehin unterschiedliche dogmatische Ausgestaltung von Rechtskraft und Rechtshängigkeit verwischt. Es sieht daher unter der Geltung der ZPO keinen zwingenden Grund im Binnenverhältnis dem Institut der materiellen Rechtskraft und demjenigen der Rechtshängigkeit unterschiedliche Streitgegenstandsbegriffe zugrunde zu legen. Die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis bestimmen sich somit ebenso nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (und nicht nach der Kernpunkttheorie).
Zusammenfassung
Das Bundesgericht knüpft in BGE 151 III 385 die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff. Die Kernpunkttheorie, die vom EuGH zur Bestimmung der objektiven Reichweite der Rechtshängigkeit im eurointernationalen Verhältnis entwickelt wurde und auf den gemeinsamen Streit “Kern“ bzw. das gleiche «centre de gravité» abstellt, verwirft es in diesem Zusammenhang.