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Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften – Entscheid BVGer A-1477/2024 (hängig beim BGer) im Kontext der neuen MWST-Info 09

Buess Florence und Altay Kerem, in: bratschi tax blog, November 2025

Mit dem Entscheid A-1477/2024 vom 4. Juli 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht («BVGer») eine für Holdinggesellschaften interessante Entscheidung gefällt. Sie betrifft die Frage, in welchem Umfang Vorsteuern auf Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen abziehbar sind. Zum Zeitpunkt des Entscheids war die neue MWST-Info 09 lediglich als Entwurf vom 10. Februar 2025 publiziert. Seit Herbst 2025 ist nun die neue MWST-Info 09 als Praxis der ESTV veröffentlicht (https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1014743). Nachfolgend erläutern die Autoren, wie der ergangene Entscheid, welcher ans Bundesgericht («BGer») weitergezogen wurde und hängig ist, im Widerspruch zur neuen MWST-Info 09 steht.

Bekanntlich stellt das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) unternehmerische Tätigkeit dar (Art. 10 Abs. 1ter MWSTG). Beteiligungen sind grundsätzlich Kapitalanteile von mind. 10% an einem anderen Unternehmen.
 

In der Praxis wird der Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft nach der sog. 3-Topf-Methode festgelegt.


Neue Praxis gemäss MWST-Info 09
 

Für das Vorsteuerabzugsrecht einer Holdinggesellschaft unterscheidet die ESTV neu zwischen Haupt- und Nebentätigkeit einer Holding- bzw. Beteiligungsgesellschaft, wobei eine Holdinggesellschaft im mehrwertsteuerlichen Sinne nur vorliegen kann, wenn das Halten, Verwalten und Veräussern von Beteiligungen die einzige Haupttätigkeit darstellt. Die Definition einer Holdinggesellschaft definiert die neue MWST-Info 09 in Ziff. 2.2.4.3.1.
 

Eine Haupttätigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn keine Nebentätigkeit vorliegt (Ausschlussverfahren). Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft machen kann, dass vom gesamten übrigen betrieblichen Aufwand zuzüglich allfälliger Vermögens- und Immobilienverwaltungskosten von Dritten jeweils weniger als 10% auf die Kosten für die einzelne Nebentätigkeit entfallen.
 

Übt eine Beteiligungsgesellschaft neben dem Halten, Verwalten und Veräussern von Beteiligungen eine zweite Haupttätigkeiten (≠ Nebentätigkeit) aus, richtet sich das Vorsteuerabzugsrecht für das Halten, Verwaltung und Veräussern von Beteiligungen ausschliesslich nach dieser zweiten Haupttätigkeit, das Halten und Verwalten von Beteiligungen spielt in diesem Kontext für das Vorsteuerabzugsrecht keine Rolle. In der Praxis bedeutet das: Wenn eine Beteiligungsgesellschaft als zweite Haupttätigkeit von der Steuer ausgenommene Finanzdienstleistungen (Option ist ausgeschlossen) erbringt, kann die Beteiligungsgesellschaft keine Vorsteuern zum Abzug bringen (vgl. Ziff. 2.2.4.4 MWST-Info 09, insb. Beispiel 3). 
 

Beispiel: Die Finanz AG hält verschiedene Finanzanlagen (Obligationen, Fonds, börsenkotierte Wertschriften) sowie Beteiligungen (Quote ≥ 10%). Die Finanzanlagen machen 70% der Aktiven aus und generieren 70% der Erträge, die Beteiligungen machen 30% der Aktiven aus und generieren 30% der Erträge. Die Finanz AG ist somit eine Beteiligungsgesellschaft mit zweiter Haupttätigkeit (Finanzanlagen). Diese Finanzanlagen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Entsprechend sind sämtliche Vorsteuern nicht abzugsfähig.

 

Der BVGer-Entscheid A-1477/2024
 

Im konkreten Fall übte die steuerpflichtige Gesellschaft neben der Beteiligungstätigkeit solche von der Steuer ausgenommenen Finanzdienstleistungen aus. Nach der neuen Praxis hätte die steuerpflichtige Gesellschaft keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Der Umfang des Vorsteuerabzugs war denn auch strittig, weshalb das BVGer eine rechtliche Auslegung von Art. 29 Abs. 2 MWSTG vornahm, der lautet:
 

«Ungeachtet von Abs. 1 besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen…»
 

Aufgrund der Auslegung und insbesondere des neuen gesetzgeberischen Willens kam das BVGer zum Schluss, dass bei der Festlegung des Vorsteuerabzugsrechtes auf die gesamte unternehmerische Tätigkeit abzustellen ist. Das bedeutet zwar, dass alle Aufwände für das Halten, Verwalten und Veräussern von Beteiligungen dem Topf C zugeordnet werden müssen. Allerdings darf der Vorsteuerabzug bei Vorliegen einer Beteiligungstätigkeit nicht vollständig ausgeschlossen werden, da ansonsten dem grundsätzlichen Anspruch auf Vorsteuerabzug gemäss Art. 29 Abs. 2 MWSTG nicht Rechnung getragen wird. Dementsprechend ist der sachgerechte Schlüssel im Topf C so auszugestalten, dass die Beteiligungstätigkeit berücksichtigt wird. Als Beispiel nennt das BVGer einen Schlüssel nach Massgabe der Aktiven.


Fazit
 

Sollte das BGer die Auffassung des BVGer bestätigen, müsste die Verwaltung ihre Praxis in Ziff. 2.2.4.4 MWST-Info 09 wohl dahingehend korrigieren, dass diese nie zum vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts führen darf.
 

Unsere Expertinnen und Experten bei Bratschi AG stehen für eine neue Beurteilung des Vorsteuerabzugsrecht von Beteiligungsstrukturen im Rahmen der aktuellen Praxis der ESTV und Rechtsprechung zur Verfügung.

bratschiBLOG

Auteurs

Altay Kerem
Kerem Altay
Avocat, Associé, Expert-fiscal diplômé
Zurich
Au profil
Buess Florence
Florence Buess
Collaboratrice juridique
Zurich
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