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zivilprozessrecht blog: Anfechtungsobliegenheit bei qualifizierten prozessleitenden Verfügungen (4A_623/2024 Urteil vom 19. Februar 2025)

Santschi Jurij, in: bratschi Zivilprozessrecht blog, Mai 2025

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege als qualifizierte prozessleitende Verfügung im Zivilprozess nicht nachträglich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann, wenn die Beschwerdefrist für die ursprüngliche Verfügung verstrichen ist. 

A. erhob am 23. Februar 2022 beim Bezirksgericht Zürich eine Aberkennungsklage und beantragte unentgeltliche Rechtspflege, die jedoch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Klage am 12. August 2022 abgelehnt wurde. A. legte gegen diese Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Beschwerde ein. Nach Abweisung der Aberkennungsklage am 8. April 2024 erhob A. beim Obergericht Zürich Berufung und verlangte erneut unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Das Obergericht trat jedoch aufgrund der verspäteten Anfechtung auf die Beschwerde nicht ein. A. wandte sich schliesslich mit einer Beschwerde in Zivilsachen und einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung.

 

Der zentrale rechtliche Streitpunkt betrifft die Frage, ob die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege, als qualifizierte prozessleitende Verfügung, auch nachträglich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. 

 

Die Mehrheit der Lehre bejaht eine Anfechtungsobliegenheit bei qualifizierten prozessleitenden Verfügungen. Diese müssen sofort und eigenständig angefochten werden, sonst verwirkt das Recht zur Anfechtung mit Ablauf der Beschwerdefrist. Diese Sichtweise stützt sich auf das Gebot der Prozessökonomie und das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Eine sofortige Anfechtung ist insbesondere bei Entscheiden über Ausstandsgründe unerlässlich (Erw. 2.2.1). Eine (abweichende) Minderheitsmeinung geht davon aus, dass eine selbständige Anfechtungspflicht nur dann gelten soll, wenn der Verfahrensablauf dies erfordert. Das Gesetz schliesst eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid nicht explizit aus. Zudem wird argumentiert, dass die Anfechtungsobliegenheit in Bezug auf das Verfahren vor Bundesgericht unzweckmässig sei, da manche qualifizierte prozessleitende Verfügungen nicht selbstständig weitergezogen werden können. Dies könnte das Verfahren eher verlangsamen als beschleunigen (Erw. 2.2.2).

 

Das Bundesgericht folgt der vorherrschenden Meinung und bestätigt, dass die unentgeltliche Rechtspflege bzw. qualifizierte prozessleitende Verfügungen nicht mehr zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden können, wenn die separate Beschwerdefrist ungenutzt verstrichen ist.

 

Das Bundesgericht äussert sich nicht zur Frage, ob «gewöhnliche» oder «einfache» prozessleitenden Verfügungen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), welche nur bei drohendem, nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil eigenständig angefochten werden können, ebenfalls umgehend anzufechten sind. Hier scheint die Lehre aber einstimmig der Meinung zu sein, dass die Parteien nicht gezwungen sind, vorsichtshalber eine Beschwerde zu ergreifen, auf die Gefahr hin, dass die Beschwerdeinstanz die besonderen Voraussetzungen als nicht vorhanden beurteilt.

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Saint-Gall
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