Die Beurteilung der Chancen und Risiken eines Gerichtsverfahrens steht oft im Zentrum, wenn wir gemeinsam mit unseren nationalen oder internationalen Klientinnen und Klienten die Prozessstrategie erarbeiten. Mit Fachkenntnis und Erfahrung prüfen wir die Wirtschaftlichkeit und berücksichtigen spezifische sowie lokale Eigenheiten. Durchsetzungskraft und Pragmatismus führen zu nachhaltigen Lösungen.
Wir übernehmen Prozessmandate in allen von uns abgedeckten Fachgebieten , insbesondere in vertrags-, handels-, gesellschafts-, medien- und konkursrechtlichen Angelegenheiten. Bei Unternehmenssanierungen beraten und vertreten wir unsere Klienten in sämtlichen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Durchsetzung von Forderungen.
Dasjenige Recht, das die Frist festsetzt, regelt grundsätzlich auch deren Berechnung. Art. 31 SchKG verweist für die Fristberechnung auf die ZPO, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt. Die ZPO, die das Verfahren für gerichtliche Angelegenheiten des SchKG regelt (Art. 1 lit. c ZPO), behält Art. 56 ff. SchKG vor (Art. 145 Abs. 4 ZPO). Art. 63 i.V.m. Art. 56 SchKG setzt eine Betreibungshandlung voraus. Da bei der Kollokationsklage keine Betreibungshandlung fristauslösend ist, gelangt die Fristenstillstandsregelung von Art. 145 ZPO zur Anwendung.