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Beweislast bei privaten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Schuppli Roman, in: bratschiLETTER Öff.-Recht, September 2024

Immer schneller, immer mehr – das bei der Bewilligung von privaten Solaranlagen und Wärmepumpen eingeschlagene Tempo ist hoch. Dieser Beitrag zeigt, dass sich bei Konflikten zwischen Eigentümern solcher Anlagen und Betroffenen, die sich gegen übermässige Immissionen von Anlagen zur Wehr setzen wollen, die Beweislast verschiebt.

1. Ausgangslage 

 

Bewilligungsverfahren für neue Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sollen kürzer und einfacher werden – so verlangt es das Bundesamt für Energie. Und Art. 14 Abs. 1 EnG verpflichtet die Kantone, für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen. 

 

Kurzum: Der Weg der Schweiz zum Netto-Null-Ziel 2050 verlangt nach schnellem, möglichst unbürokratischem Handeln. Doch wie wirkt sich ein solches auf die Rechtsstellung der involvierten Parteien aus? Beispielsweise auf die Eigentümer von Solaranlagen und Wärmepumpen einerseits und auf Personen andererseits, die in ihren Rechten betroffen sind, weil sie von Solaranlagen und Wärmepumpen gestört werden, und rechtlich dagegen vorgehen wollen.

 

 

2. Meldeverfahren statt Baubewilligungsverfahren: Umkehr der Beweislast

 

In den Kantonen unterstehen die meisten Typen von Solaranlagen und Wärmepumpen in Bau- und Landwirtschaftszonen nicht einem eigentlichen Bewilligungsverfahren, sondern lediglich einem Meldeverfahren. Das Meldeverfahren befreit die Eigentümer von der Pflicht zur Einreichung eines Baugesuchs. Es befreit aber nicht davon, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten, wozu etwa der Schutz vor übermässigen Immissionen in Form von Lichtreflexionen und Lärm zählt.

 

Die Crux dabei: Nicht sämtliche möglichen unerwünschten Immissionen können im Voraus vollständig antizipiert werden, sondern manifestieren sich unter Umständen erst dann, wenn die Anlagen gebaut und in Betrieb sind – und werden in der Regel auch erst dann von der Nachbarschaft registriert.

 

Was kann bei Eintritt eines solchen Szenarios unternommen werden? 

 

Betroffene können sich etwa dadurch zur Wehr setzen, indem sie die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens verlangen und die Übermässigkeit der Immissionen mit einem Sachverständigengutachten zu belegen versuchen. Dabei kommt es jedoch zu einer Umkehr der Beweislast: Nicht der Eigentümer einer privaten Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien muss beweisen, dass seine Anlage keine übermässigen Immissionen verursacht, sondern es ist am Betroffenen, aufzuzeigen, inwiefern er durch die betreffende Anlage übermässig belastet wird. 

 

Im Ergebnis privilegiert diese Beweislastumkehr Eigentümer von Solaranlagen und Wärmepumpen. Personen, die gegen übermässige Immissionen von privaten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien vorgehen wollen, werden hingegen benachteiligt; ihr Rechtsweg gestaltet sich kompliziert und hürdenreich.

 

 

3. Ausblick

 

Der staatlich forcierte Ausbau von privaten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien wie Solaranlagen und Wärmepumpen birgt beträchtliches Konfliktpotenzial. Das jetzige System begünstigt in klarer Weise Eigentümer gegenüber Direktbetroffenen. Ob angesichts der erwarteten Zunahme von Nutzungskonflikten langfristig an dieser Priorisierung festgehalten werden kann, wird sich weisen – und ist letztlich eine Frage, die von der Politik beantwortet werden muss. 

bratschiLETTER

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Schuppli Roman ID 5355416
Roman Schuppli
Substitut
Zürich
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