Ein Fussballer kritisiert seinen Trainer via Instagram. Eine Tennisspielerin erscheint im Foto eines Konkurrenzsponsors. Ein Eishockeyspieler äussert sich politisch auf X (ehemals Twitter). Was auf den ersten Blick wie eine Frage des gesunden Menschenverstandes erscheint, ist aus rechtlicher Sicht komplex: Dürfen Vereine die Social-Media-Aktivitäten ihrer Athleten regulieren und wenn ja, wie weit? Die Rechtslage nach Schweizer Recht ist komplex.
Spannungsfeld
Der Startpunkt der rechtlichen Analyse liegt im Arbeitsrecht. Das Rechtsverhältnis zwischen Sportlerinnen und ihren Clubs ist in den allermeisten Fällen durch einen Arbeitsvertrag geregelt. Nach Art. 321a OR ist der Arbeitnehmer – also der Sportler – an eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber – also dem Club – gebunden. Sie gilt auch dann, wenn kein ausdrückliches vertragliches Social-Media-Verbot existiert: Ein Athlet, der den Verein oder seine Führung öffentlich diffamiert, Betriebsgeheimnisse preisgibt oder Sponsoren durch sein Online-Verhalten brüskiert, verletzt seine arbeitsrechtliche Treuepflicht – unabhängig davon, ob er sich auf einem öffentlichen oder privaten Profil bewegt. Darüber hinaus kann der Club gestützt auf sein arbeitgeberisches Weisungsrecht Social-Media-Guidelines erlassen, gegen welche die Sportlerin nicht verstossen darf.
Die Pflichten im Arbeitsverhältnis sind aber nicht einseitig: Nach Art. 328 OR ist der Verein seinerseits verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Athleten zu schützen und zu achten. So muss beispielsweise die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Spielerinnen gewahrt werden. Darüber hinaus sieht Art. 27 ZGB vor, dass das Verbot der exzessiven Bindung gilt. Vereinbarungen, mit denen sich eine Athletin ihrer Handlungsfähigkeit entäussert, sind nichtig. Dazu gehören exzessive Social-Media-Richtlinien, gemäss welchen beispielsweise ein Spieler komplett die Kontrolle über sein Social-Media-Profil abgibt.
Die entscheidende Grenzziehung: Privatsphäre versus Berufssphäre
Die praktisch bedeutsamste Frage ist, wie weit der Verein befugt ist, mit Regularien in das Social-Media-Verhalten seiner Spielerinnen einzugreifen. Für die Nutzung von Social Media im privaten Bereich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund der persönlichen Freiheit keine Vorschriften machen, da er dessen Privatsphäre zu achten hat.
Allerdings verschwimmt bei einer Profisportlerin die Grenze zwischen privatem Auftritt auf Social Media und ihrer beruflichen Tätigkeit als Sportlerin. Damit greift die Treuepflicht bei Profisportlerinnen schon früher: Je wichtiger die Position des Mitarbeiters im Unternehmen ist, desto eher spielt auch sein Verhalten im privaten Bereich eine Rolle, und desto grösser dürfen die Einschränkungen sein, die ihm sein Arbeitgeber auferlegt. Ein Starspieler mit Millionen von Followern kann sich weniger auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen als ein unbekannter Nachwuchsathlet, da seine Posts in der öffentlichen Wahrnehmung einen größeren Einfluss auf das Image des Vereins haben. Damit muss er mehr Einschränkungen durch Vereinsregularien und arbeitgeberseitige Weisungen hinnehmen.
Fazit und Empfehlung
Das Schweizer Recht bietet Sportvereinen legitime Instrumente zur Regulierung von Social-Media-Aktivitäten – ihre Anwendung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. Bei einem Missbrauch der sozialen Medien stehen dem Arbeitgeber die üblichen arbeitsrechtlichen Sanktionen zur Verfügung. Diese reichen von einer (schriftlichen) Verwarnung über eine Sperre von Social Media bis zur Entlassung mit möglicher Schadenersatzpflicht. Eine fristlose Kündigung ist nur in schweren Fällen bzw. bei Wiederholungstäterinnen gerechtfertigt.
Vereine sind daher gut beraten, klare, zweckbezogene und verhältnismässige Social-Media-Guidelines im Rahmen eines Mitarbeiterreglements zu verankern. Dabei müssen sie die Grenze zur unzulässigen Einschränkung der persönlichen Freiheit ihrer Athleten im Blick behalten. Denn was im Profisport eine legitime Reputationsschutzklausel ist, kann rechtlich schnell zu einem nicht rechtfertigbaren und damit widerrechtlichen Eingriff in die Persönlichkeit – insbesondere die Meinungsfreiheit – einer Sportlerin werden.