Die eidgenössischen Räte haben am 26. September 2025 im Rahmen einer Revision des Schweizer Geldwäschereibekämpfungsregimes das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) verabschiedet. Dieses führt ein zentrales, elektronisches Transparenzregister ein, in welchem inskünftig die wirtschaftlichen Berechtigten von Schweizer Unternehmen, welche nicht an der Börse kotiert sind, einzutragen sind. Aktuell läuft die Vernehmlassungsfrist für die konkretisierende Verordnung des Bundesrates, das Inkrafttreten des Gesamtpaketes ist bereits Mitte 2026 zu erwarten.
Wesentliche Elemente
Das TJPG ersetzt das heute von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – in der Regel als integraler Teil des Aktien- bzw. Stammanteilbuchs – geführte Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten mit einem zentralen Transparenzregister. Jede Gesellschaft hat dem Transparenzregister direkt oder indirekt über das Handelsregister die Identität ihrer wirtschaftlich Berechtigten, d.h. der sie kontrollierenden Personen, zu melden. Sie muss dabei die folgenden, im Vergleich zur bestehenden Rechtslage weiterführenden, Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten übermitteln: (i) Name und Vorname, (ii) Geburtsdatum, (iii) Staatsangehörigkeit, (iv) Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat sowie (v) erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der über die Gesellschaft ausgeübten Kontrolle (Kapital- bzw. Stimmenanteil von mindestens 25% oder anderweitige Kontrolle wie etwa Vetorecht gegen Entscheidungen der Gesellschaft oder Kontrolle des obersten Leitungsorgans). Der Meldung an das Transparenzregister zu Grunde liegen – wie bis anhin – entsprechende Mitteilungen der betroffenen Aktionäre innert Monatsfrist nach Entstehung des Kontrollverhältnisses. Neu haben Schweizer Unternehmen die von den Aktionären erhaltenen Informationen nach einem risikobasierten Ansatz zu überprüfen. Das Transparenzregister ist nicht öffentlich und explizit vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Zugriff darauf erhalten nur (Strafverfolgungs-)Behörden sowie Finanzintermediäre zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten unter dem Geldwäschereigesetz.
Handlungsbedarf für Schweizer Unternehmen
Schweizer Gesellschaften haben nach Inkrafttreten des TJPG je nach Grösse 3-6 Monate Zeit, Meldung an das Transparenzregister zu erstatten (das bisherige «private» Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten ist gleichzeitig noch für 10 Jahre aufzubewahren). Allerdings dürften viele Unternehmen aktuell nicht über alle Informationen betreffend die wirtschaftlich Berechtigten verfügen, welche nach dem TJPG erforderlich sind und müssen diese vorgängig bei den Aktionären einholen. Die Transparenzregistermeldung ist folglich zügig nach Inkrafttreten des TJPG (oder bereits im Vorfeld) anzugehen und vorzubereiten. Die Verantwortung dafür – bei Unterlassung auch strafrechtlich – liegt beim obersten Mitglied des Leitungsorgans.