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Gebäudeinvestitionen in eine nachhaltige und sichere Stromversorgung der Schweiz

Walz Claudia, in: bratschiLETTER Öff.-Recht, September 2024

Die Schweiz steht vor der Herausforderung, ihre Energieversorgung nachhaltiger und sicherer zu gestalten. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 soll der Ausbau erneuerbarer Energien wie Solar-, Wasser- und Windkraft erheblich gesteigert werden. Investitionen in bau- und anlagentechnische Massnahmen für den bestehenden Gebäudepark bergen ein grosses Potenzial zur Klimaneutralität beizutragen. Mit dem Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien werden wichtige Investitionsanreize geschaffen, die sowohl den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion als auch die Versorgungssicherheit fördern sollen.

Das Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien sieht Änderungen im Energiegesetz (EnG) und im Stromversorgungsgesetz (StromVG) vor, die darauf abzielen, nachhaltige Investitionen in Gebäuden und in der Stromerzeugung zu fördern. Ein zentrales Element dieser Reformen ist die Umstellung von Einspeisevergütungen auf Investitionsbeiträge. Die bis 2035 verlängerten Finanzhilfen sollen Anlagenbetreibern helfen, neue Erzeugungskapazitäten für erneuerbare Energien zu schaffen. Im Gegensatz zum bisherigen Modell müssen Anlagebetreiber mindestens 40 Prozent der Investitionskosten selbst tragen und erhalten geringere Subventionen.

 

Diese Regelungen bieten besonders für den Gebäudesektor erhebliche Chancen. Gebäude sind für rund 40 Prozent des Energieverbrauchs und einen Drittel der CO2-Emissionen in der Schweiz verantwortlich. Durch nachhaltige Investitionen, wie die Installation von Photovoltaikanlagen, Warmwasser-Wärmepumpen und intelligenten Steuerungssystemen, können Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität leisten. 

 

Der Bund erkennt das Potenzial dieser Massnahmen und unterstützt sie durch verschiedene Anreize. Gestützt auf die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Energiepolitik (Art. 89 BV), seiner Zuständigkeit im Bereich des Umweltschutzes (Art. 74 BV) sowie der Nutzung und des Schutzes der Wasservorkommen (Art. 76 BV), werden finanzielle Mittel bereitgestellt für den Ausbau von im Winter sicher abrufbarer, klimaneutraler Erzeugungskapazität im Umfang von 2 TWh. Diese sollen mit einem Zuschlag von maximal 0,2 Rp./kWh auf den Übertragungsnetzkosten finanziert werden, der seitens der Endverbraucherinnen und -verbraucher zu entrichten ist. Endverbrauchende können für den Bau eigener erneuerbare Produktionsanlagen, z.B. einer Photovoltaikanlage, grundsätzlich Investitionsbeiträge erhalten. Darüber hinaus wird ihnen ermöglicht, selbst erzeugten Strom direkt zu verkaufen oder aus einem breiteren Angebot an Stromprodukten zu wählen.

 

Zusätzlich zielt die Reform auf eine vollständige Öffnung des Strommarktes ab, wobei die Grundversorgung für Verbrauchende mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh weiterhin gesichert bleibt. Endverbrauchende sollen selber produzierten Strom, z. B. von einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach, direkt an andere Endverbrauchende verkaufen können und/oder ihren Strombedarf aus dem Angebot unterschiedlicher Stromprodukte beziehen können, ohne Abhängigkeit vom lokalen Energieversorger.

 

Das Gesetz sorgt zudem für mehr Transparenz bei den Netzkosten und verbessert die Tarifsysteme, um eine faire und effiziente Nutzung der Netze zu fördern.

 

Im EnG werden weiterhin Subventionen in Form von Investitionsbeiträgen für Photovoltaik-Neuanlagen (Einmalvergütungen), Wasserkraft-, Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen vorgesehen. Die Verlängerung der Fördermassnahmen bis 2035 zeigt das langfristige Engagement des Bundes für den Ausbau erneuerbarer Energien. 

 

Durch das Wahlrecht beim Messwesen erhalten Endverbrauchende die Möglichkeit, neue Dienstleistungen direkt in Anspruch zu nehmen, um somit Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz oder der Optimierung des Eigenverbrauchs einfach umsetzen zu können.

 

Insgesamt stellt das Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien einen wichtigen Schritt zur Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung in der Schweiz dar. Es schafft nicht nur Investitionsmöglichkeiten, sondern unterstützt auch das verfassungsmässige Ziel, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern (Art. 2 BV) und die natürlichen Ressourcen des Landes langfristig zu schützen (Art. 73 BV). Gebäudeeigentümerschaften und Investierende sollten die sich bietenden Chancen sorgfältig prüfen und in ihre Entscheidungen einbeziehen, um sowohl ökonomische als auch ökologische Vorteile zu nutzen.

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Walz Claudia
Claudia Walz
Rechtsanwältin
Zürich
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