1. Ausgangslage und Herausforderungen
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Änderung der sogenannten ISOS-Verordnung und in diesem Zusammenhang der Raumplanungsverordnung veröffentlicht. Worum geht es?
Der erläuternde Bericht des Bundesamtes für Kultur (BAK) macht eine Analyse der aktuellen Situation bei der Anwendung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), einem Instrument zur Identifikation und zum Schutz besonders wertvoller Ortsbilder in der Schweiz. Das ISOS bildet eine wesentlich gesetzliche Grundlage im Rahmen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG).
In den letzten Jahren hat die Anwendung des ISOS in der Praxis und in der öffentlichen Diskussion Fragen und Unsicherheiten aufgeworfen – besonders bei Bau- und Entwicklungsprojekten mit dem Ziel der Siedlungsentwicklung nach Innen. Insbesondere Widersprüche zwischen hängigen Baugesuchsverfahren, städtebaulichen Verdichtungszielen und dem Schutz intakter Ortsbilder führen zu Problemen. Dies betrifft unter anderem:
Diese Herausforderungen haben eine wachsende Debatte ausgelöst, wie Schutzinteressen besser mit Entwicklungsinteressen unter einen Hut gebracht werden können.
2. Ziele der vorgeschlagenen Änderungen
Die Revision zielt darauf ab, die Rechts- und Planungssicherheit zu stärken, die Anwendung des ISOS zu vereinfachen, einen klareren Rahmen für Interessenabwägungen zwischen Schutzinteressen und der Siedlungsentwicklung nach Innen zu schaffen und den Kantonen und Gemeinden mehr Spielraum für pragmatische und lokal angepasste Entscheidungen zu geben.
Kernpunkt ist es, das Zusammenspiel zwischen dem Schutz von inventarisierten Ortsbildern und anderen Entwicklungszielen (z. B. Wohnungsbau, Verdichtung in städtischen Gebieten) besser zu strukturieren.
3. Wichtige Inhalte der Revision
Klarere Definitionen und Anwendungsregeln mit der überarbeiteten Verordnung, welche die Kriterien präzisiert:
Damit soll vermieden werden, dass Schutznormen automatisch und in zwingender Form auf Vorhaben angewandt werden, die tatsächlich kaum Einfluss auf das Ortsbild haben.
Ein zentrales Anliegen besteht darin, dass Planungsbehörden und Gerichte klarer erkennen können, wann der Schutz des Ortsbilds über anderen öffentlichen Interessen stehen muss und wann ein Gleichgewicht zwischen den Schutzinteressen und den baulichen Entwicklungen möglich ist.
4. Empfehlung
Wer in konkreten Planerlass- oder Baugesuchsverfahren durch ein ISOS blockiert ist, sollte die Entwicklungen beobachten; die Verordnungsänderung soll am 1. November 2026 in Kraft treten. Allenfalls macht es Sinn, innerhalb der Vernehmlassungsfrist bis zum 18. Mai 2026 eine Eingabe machen, um dem Bundesamt für Kultur die konkrete Betroffenheit zu zeigen und den Revisionsbedarf zu bestätigen. Wer genügend Gewicht bündeln kann, ist auch frei, spezifische Vorschläge zu formulieren.
Quelle: https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/4/cons_1