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Nachhaltigkeit im schweizerischen Steuerrecht

Böhi Roland und Büchler Florian, in: bratschiLetter Real Estate, November 2024

Nachhaltigkeit spielt eine immer wichtigere Rolle in vielen Bereichen der Gesellschaft – auch im Steuerrecht. Staaten und Organisationen erkennen zunehmend, dass steuerliche Massnahmen effektive Werkzeuge zur Förderung ökologischer und sozialer Ziele sein können. Durch eine gezielte Steuerpolitik lassen sich Anreize für umweltfreundliches Verhalten schaffen, Ressourcen effizienter nutzen und der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft unterstützen. Im Folgenden wird aufgezeigt, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten in der Schweiz bestehen, um ökologische Nachhaltigkeit zu fördern.

Gemeinnützige Stiftungen

 

Gemeinnützige Stiftungen sind in der Schweiz von den Gewinn- und Kapitalsteuern befreit, sofern sie ausschließlich gemeinnützige Zwecke, d.h. keine unternehmerischen Zwecke, verfolgen und keine Gewinne an Gründer oder Dritte ausschütten. Ein gemeinnütziger Zweck kann bspw. die Förderung von ökologischen Projekten im In- und Ausland sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ihre Erträge (z.B. aus Vermögensanlagen) vollständig, dauerhaft und endgültig für ihren gemeinnützigen Zweck verwendet werden müssen. Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht kantonaler oder eidgenössischer Behörden um sicherzustellen, dass die Mittel korrekt eingesetzt werden, bspw. zur Verhinderung von Greenwashing. Zur Steuerbefreiung ist ein entsprechender Antrag an die zuständige Steuerverwaltung und eine entsprechende Genehmigung erforderlich. 

 

Das Steuerrecht fördert gemeinnützige Stiftungen, indem an sie ausgerichtete Spenden steuerlich abzugsfähig sind, was einen Anreiz für Spender schafft. Diese Möglichkeit besteht in allen Kantonen, wobei die meisten eine Begrenzung auf 20% des steuerbaren Einkommens bzw. 20% des Reingewinns vorsehen. Bei juristischen Personen machen daher Spenden steuerlich nur dann Sinn, wenn sie Gewinn erzielen.

 

 

Betriebsnahe Stiftung

 

Juristische Personen können nur geschäftsmässig begründete Aufwände steuerlich geltend machen, d.h. alle Ausgaben, die direkt zur Erzielung von Einkünften oder zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit notwendig sind. Spenden gehören – im 20% des Gewinns überschiessenden Anteil – nicht dazu. Setzt eine Unternehmung selbst ökologisch nachhaltige Projekte um, raten wir zur Gründung einer betriebsnahen Stiftung. Dies führt zu einer klaren Trennung zwischen den geschäftlichen Aktivitäten und den gemeinnützigen Tätigkeiten einer Unternehmung. Ein allfälliger Einsatz eigener Mitarbeitenden für gemeinnützige Projekte ist dann klarer geregelt, was der handelsrechtlich erwünschten Transparenz dient. Müssige Diskussionen mit dem Steueramt können so ebenfalls abgewendet werden. Zudem können sich betriebsfremde Spender oder auch Mitarbeitende an der Finanzierung der Stiftung beteiligen. Ein Beispiel wäre der Einsatz von Fahrzeugexperten einer Versicherungsgesellschaft, die den Einbau von Katalysatoren in ältere, aber noch genutzte Lastwagen in Afrika fördern. Dieses Projekt könnte über eine betriebsnahe, steuerbefreite Stiftung organisiert werden, wobei die von der Versicherung zur Verfügung gestellten Materialien und die Löhne der eingesetzten Fahrzeugexperten maximal 20% des steuerbaren Reingewinns betragen dürfen. Soweit diese Aufwendungen 20% des Reingewinns übersteigen, oder bei einem Geschäftsverlust der Gesellschaft, können keine Aufwendungen steuerwirksam geltend gemacht werden.

 

 

Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen (natürliche Personen)

 

Als Unterhaltskosten von Liegenschaften sind nur werterhaltende, aber nicht wertvermehrende Aufwendungen abziehbar. Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen, sind jedoch in aller Regel wertvermehrende Aufwendungen und somit nicht abziehbar. Der Bundesgesetzgeber schreibt vor, dass alle Kantone solche Aufwendungen ebenfalls zum Abzug zulassen müssen. Führt dieser Abzug zu einem Einkommen von CHF 0 oder weniger, so können die steuerlich noch nicht berücksichtigten Aufwendungen in die zwei darauffolgenden Jahre übertragen werden. Zu den steuerlich privilegierten Aufwendungen gehören z.B. die Kosten für die Erstellung einer Solaranlage auf dem Dach oder die Erstellung einer Wärmepumpe.

 

Weitere Steueranreize, um nachhaltiges Verhalten zu fördern, sind: Verzicht bzw. Rabatt auf Strassenverkehrsabgabe bei Elektrofahrzeugen, Lenkungsabgaben auf fossilen Brennstoffen sowie Pendlerabzüge für umweltfreundliche Verkehrsmittel. Sie erkennen daran, dem Gesetzgeber sind schon und werden noch diverse Steuern und Abgaben einfallen, um nachhaltige Lösungen zu beschleunigen. Andere Länder sind dabei noch viel kreativer und es bleibt spannend, was sich davon in der Schweiz durchsetzen kann. 

Autoren

Boehi Roland
Roland Böhi
Rechtsanwalt, Partner, Dipl. Steuerexperte
Zürich
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Buechler Florian
Florian Büchler
Rechtsanwalt
Zürich
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