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Nachsteuerverfahren und Steuerstrafverfahren: ein kurzer Überblick

Dufner Rico und Buess Florence, in: bratschi tax blog, Januar 2026

Im heutigen tax blog steht das ordentliche Nachsteuerverfahren sowie das dazugehörige Steuerstrafverfahren im Fokus. Als Ergänzung verweisen wir auf unseren tax blog, Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben / Zwingende Anzeigepflichten, vom Februar 2025, in dem wir uns mit der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben und der Notwendigkeit einer effektiven Selbstanzeige der Erben (bzw. des Erbschaftsverwalters oder Willensvollstreckers) auseinandergesetzt haben.

1. Nachsteuerverfahren

Im Allgemeinen
 

Ein Nachsteuerverfahren wird durchgeführt, wenn (i) eine Veranlagung rechtskräftig ist, (ii) eine Unterbesteuerung bzw. Steuerverkürzung resultierte und (iii) diese ungenügende Veranlagung, auf im Veranlagungszeitpunkt nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel oder ein Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen war. 
 

Neue Tatsachen im Besonderen
 

Vielfach umstritten und für die Eröffnung von Nachsteuerverfahren ist zentral, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel im Zeitpunkt des Veranlagungsverfahren aktenkundig bzw. nicht bekannt war. Gemäss dem Bundesgericht ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung massgebend. 
 

Die Steuerbehörden dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine Steuererklärung richtig und vollständig ist. Aufgrund des Massenverwaltungsverfahren kann von den Behörden nicht erwartet und gefordert werden, dass sämtliche Abklärungen getroffen werden müssen. Liegen für die Steuerbehörden grds. erkennbare Mängel bei der Deklaration vor, führt dies nicht automatisch dazu, dass Tatsachen oder Beweismittel als schon «bekannt» qualifizieren. 
 

Die Pflicht der Steuerbehörde zu ergänzenden Untersuchungen besteht nur dann, wenn die Steuererklärung offensichtlich und klar erkennbare Fehler enthält. Bei solchen offensichtlichen Fehlern können Untersuchungen der Steuerbehörden nicht im Nachsteuerverfahren «nachgeholt» werden. Ebenso wenig können falsche rechtliche Würdigungen der Steuerbehörden, wobei der Sachverhalt im ursp. Veranlagungsverfahren offengelegt wurde, mittels Nachsteuerverfahren «korrigiert» werden. 
 

Fristen
 

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder für die eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (am 1. Januar 2025 für Steuerperiode 2014).
 

Dieses Recht, eine Nachsteuer festzusetzen, erlischt in allen Fällen fünfzehn Jahre nach der Steuerperiode, auf welche sie sich bezieht. Es handelt sich dabei um eine sog. Verwirkungsfrist. D.h., diese Frist ist grds. weder einer Unterbrechung noch einem Stillstand zugänglich. 
 

Spannungsverhältnis zwischen Mitwirkungspflichten und Steuerstrafverfahren
 

Nach Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens ist die steuerpflichtige Person – analog dem ordentlichen Veranlagungsverfahren – verpflichtet, die Steuerbehörden bei der Abklärung der Tatsachen zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht kann mit ihrem Recht kollidieren, sich in einem allfälligen (späteren) Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen («nemo tenetur», vgl. zu diesem Thema auch Nemo tenetur im Verwaltungsstrafrecht: Zwischen Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsverbot, in: bratschiLETTER Öff.-Recht, November 2025). 
 

Die Steuerbehörden müssen die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit eines solchen Strafverfahrens aufmerksam machen, sofern ein Solches noch nicht eingeleitet bzw. hängig ist. Kantone führen diese Strafverfahren unterschiedlich durch, teilweise finden diese gleichzeitig und sogar gemeinsam mit dem Nachsteuerverfahren statt oder das Strafverfahren erfolgt erst nach Abschluss des Nachsteuerverfahrens. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Steuerstrafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Ermessensveranlagung noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. 

 

2. Strafrechtliche Behandlung von Steuerdelikten
 

Allgemein
 

Leiten die Steuerbehörden ein Nachsteuerverfahren ein, wird in der Regel im Strafverfahren geprüft, ob eine Steuerstraftatbestand erfüllt ist. Vorneweg festzuhalten gilt, dass der massgebliche Sachverhalt für das Steuerstrafverfahren grds. durch das vorgängig stattgefundene oder gleichzeitig stattfindende Nachsteuerverfahren festgestellt wurde bzw. wird. In der Praxis suchen sich Ratsuchende oft (insb. aus vermeintlichen Kostengründen) erst (zu) spät Hilfe von Beratern. Typisch ist insbesondere in Kantonen mit nachgelagerten Steuerstrafverfahren, dass die Kontaktaufnahme mit Beratern (erst) im Zusammenhang mit der Eröffnung des Steuerstrafverfahrens geschieht. Aufgrund des weitestgehend schon erstellten Sachverhalts und den vorbestehenden Akten ist die Einflussmöglichkeit in diesem Zeitpunkt für Berater nur noch gering. 
 

Durch das Steuerstrafverfahren wird im Wesentlichen das Verschulden des Täters ermittelt, um darauf basierend das Strafmass festzulegen. Eine Mitwirkung im Nachsteuerverfahren oder eine ursprüngliche fahrlässige Tatbegehung können eine Strafmilderung, insbesondere eine Reduktion der Busse zur Folge haben. Im Falle der erstmaligen Selbstanzeige wird keine Busse auferlegt (siehe dazu unten 3. Straflose Selbstanzeige). 

Die strafrechtliche Behandlung von Steuerdelikten kann grds. in drei Kategorien unterteilt werden: 
 

  1. Geringfügige Verletzungen in der Form von (strafrechtlichen) Übertretungen, welche mit Bussen bestraft werden. Zum Beispiel die Verletzung von Verfahrenspflichten werden im Normalfall mit Bussen bis zu CHF 1'000.- und in schweren Fällen mit Bussen bis zu 10'000.- bestraft.
     
  2. Die Steuerhinterziehung (strafrechtliche Übertretung) wird ebenfalls mit Busse bestraft. Bei Steuerhinterziehungen berechnet sich die Busse nach der Höhe der hinterzogenen Steuer. D.h., im Grundsatz wird nebst der Nachsteuer zzgl. Zinsen eine Busse in gleicher Höhe einverlangt. Die Busse richtet sich jedoch nach Verschulden des Täters, so dass bei strafmindernden Umständen und leichtem Verschulden die Busse bis auf ein Drittel der hinterzogenen Steuer reduziert werden kann (korrespondierend ist eine Erhöhung auf das Dreifache möglich).
     
  3. Der Steuerbetrug stellt ein Vergehen i.S. des Strafrechts dar und wird durch den Strafrichter beurteilt. Beim Steuerbetrug, der vorsätzliches Gebrauchen von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden, wie Bilanzen, Bescheinigungen Dritter oder Lohnausweise voraussetzt, ist der Strafrahmen wesentlich höher. Geldstrafen bis maximal 180 Tagessätze zu je CHF 3’000.- oder maximal bis zu 3 Jahre Freiheitstrafe sind möglich. Vielfach vergessen geht, dass der Steuerbetrug dem Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung unterliegt, so dass grds. ein Landesverweis für Nichtschweizer ausgesprochen werden muss. 
     

Strafregistereinträge
 

Schweizer Urteile werden ins Strafregister eingetragen, wenn 
 

  1. sie rechtskräftig sind,
     
  2. u.a. von zivilen Strafbehörden oder Verwaltungsstrafbehörden gefällt worden sind und
     
  3. (der Schuldspruch grds. wegen eines Verbrechens oder Vergehen erfolgte oder ein Schuldspruch wegen einer Übertretung erfolgt, soweit u.a. eine Busse von mehr als CHF 5’000 verhängt worden ist. 

Obwohl die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen als Übertretungen qualifizieren, können diese erhebliche, praktische Auswirkungen haben, wenn dadurch ein Strafregistereintrag erfolgt. Während dieses Risiko bei der Verletzung von Verfahrenspflichten nur bei sehr schweren Fällen, insbesondere bei Wiederholungstätern, besteht, wird die Schwelle von CHF 5'000.- in Fällen der Steuerhinterziehung verhältnismässig schnell erreicht. 
 


3. Straflose Selbstanzeige
 

Steuerpflichtige natürliche und juristische Personen können ein einziges Mal eine sog. straflose Selbstanzeige einreichen.In diesen Fällen wird keine Busse ausgesprochen, sofern die folgenden Voraussetzungen für eine Selbstanzeige kumulativ erfüllt sind: 
 

  1. die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt
     
  2. die Steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung vorbehaltlos bei der Festsetzung der Nachsteuer und
     
  3. die steuerpflichtige Person bemüht sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuer. 

Bei weiteren Selbstanzeigen wird ein Steuerstrafverfahren durchgeführt, die Busse jedoch auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer festgesetzt. Eine erneute, zweite Selbstanzeige ist daher im Rahmen der gesamtheitlichen Beratung, insbesondere mit Blick auf einen allfälligen Strafregistereintrag, zu prüfen. 

 

4. Fazit
 

Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren gehen oft Hand in Hand und deren finanzielle und rechtliche Auswirkungen unterschätzen in der Praxis viele Steuerpflichtige aber auch Berater.
 

Nebst hohen Steuernachforderungen können vor allem die Folgen eines Strafregistereintrags für Betroffene erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sobald ein Steuerbetrug nicht ausgeschlossen werden kann, steigen die Risiken und strafrechtlichen Folgen, wobei vor allem für ausländische Staatsangehörige die damit verbundene Landesverweisung im Blick behalten werden muss. Das Steuerteam der Bratschi AG unterstützt Sie gerne bei Ihren steuerlichen Angelegenheiten. Kontaktieren Sie uns via E-Mail oder Telefon für eine persönliche Beratung.

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