Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (BGÖ) bestimmt, dass jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen (Art. 6 BGÖ). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn einer der Ausnahmetatbestände von Art. 7 BGÖ zum Zug kommt. Die Frage der Transparenz staatlichen Handelns stellt sich besonders zugespitzt in Krisensituationen. Dies zeigte sich etwa bei der Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen durch den Bund, die nicht nur politisch und wirtschaftlich von erheblicher Tragweite war, sondern auch grundlegende Fragen des Öffentlichkeitsrechts aufwarf. Mit drei aktuellen Urteilen stellt das Bundesverwaltungsgericht nun klar, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Verträge mit Impfstoffherstellern offenzulegen sind – und bestätigt dabei seine restriktive Praxis zu den Ausnahmetatbeständen von Art. 7 BGÖ.
Mit den Urteilen A-488/2024, A-514/2024 und A-619/2024 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) seine Rechtsprechung zum Öffentlichkeitsprinzip gemäss dem BGÖ in einem politisch und wirtschaftlich exponierten Kontext. Gegenstand der Verfahren bildete die Einsicht in Verträge zur Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen, deren Herausgabe das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unter Berufung auf mehrere Ausnahmetatbestände von Art. 7 Abs. 1 BGÖ verweigerte. Die Entscheide fügen sich in die bestehende Praxis ein und zeichnen sich durch eine Akzentuierung der restriktiven Auslegung der Ausnahmetatbestände sowie der hohen Anforderungen an deren Substantiierung aus.
Konkret berief sich das BAG auf Art. 7 Abs. 1 lit. b (Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung behördlicher Massnahmen), lit. d (Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen) sowie lit. g (Geschäftsgeheimnisse). Das BVGer stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten den Grundsatz darstellt und Einschränkungen einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Die Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen; die Behörde trage die volle Substantiierungslast. Eine Verweigerung des Zugangs setze voraus, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine konkrete Beeinträchtigung der in Art. 7 BGÖ geschützten Interessen eintritt. Rein abstrakte oder hypothetische Risiken vermögen eine Einschränkung nicht zu rechtfertigen.
Diese Grundsätze prägen die nachfolgende Prüfung der einzelnen Ausnahmegründe in den Urteilen. In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ verwirft das BVGer die Argumentation des BAG, wonach die Offenlegung die Verhandlungsposition der Schweiz in künftigen Beschaffungen bzw. Pandemien schwächen könnte. Es fehle an einer hinreichend konkreten Gefährdungslage; die vorgebrachten Risiken erschöpften sich in hypothetischen Zukunftsszenarien. Zudem hebt das BVGer hervor, dass zukünftige Beschaffungen unter veränderten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgen würden, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die damaligen Vertragskonditionen überhaupt Rückschlüsse auf künftige Verhandlungen zulassen. Die Erwägungen verdeutlichen, dass das BVGer nicht nur eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit verlangt, sondern auch einen hinreichend spezifischen Kausalzusammenhang zwischen der Offenlegung der konkreten Informationen und dem behaupteten Nachteil.
In Bezug auf die aussenpolitischen Interessen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ hält das BVGer ebenfalls an einer strengen Betrachtungsweise fest. Es verlangt eine substantiierte Darlegung konkreter Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Schweiz und lässt allgemeine Hinweise auf die Sensibilität internationaler Vertragsbeziehungen nicht genügen. Entsprechend hält das BVGer fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beeinträchtigung bestünden und die Vorbringen des BAG auf einer abstrakten Gefährdungsebene verbleiben würden.
Im Bereich der Geschäftsgeheimnisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ bestätigt das BVGer die bekannten Voraussetzungen, konkretisiert jedoch die Substantiierungspflicht. Die betroffenen Unternehmen hätten im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Offenlegung der streitigen Informationen zu einem wirtschaftlichen Nachteil führen könnte; pauschale Verweise auf Vertraulichkeit oder Wettbewerbssensibilität genügen nicht. Hinsichtlich der konkreten Vertragsinhalte – insbesondere Preis- und Lieferkonditionen – gelangt das BVGer zum Schluss, dass ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nicht dargetan sei. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb aus den betreffenden Angaben hinreichend konkrete Rückschlüsse auf interne Kalkulationen gezogen werden könnten. Zudem misst das BVGer dem Zeitablauf und der ausserordentlichen Marktsituation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhebliche Bedeutung bei, was die aktuelle Wettbewerbsrelevanz der Informationen relativiert.
Insgesamt zeichnen sich die drei Urteile durch eine Bestätigung der restriktiven Auslegung der Ausnahmetatbestände aus. Das BVGer konkretisiert zudem die Anforderungen an die Begründungsdichte. Hypothetische Gefährdungsszenarien, generelle Vertraulichkeitsbehauptungen und pauschale Hinweise auf wirtschaftliche Sensibilität erweisen sich als unzureichend. Gefordert ist vielmehr eine präzise, einzelfallbezogene und nachvollziehbare Darlegung eines konkreten Nachteils. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies eine weitere Verdichtung der Anforderungen an die Argumentation im Rahmen von BGÖ-Verfahren. Die Urteile bestätigen damit die zentrale Leitlinie des Öffentlichkeitsgesetzes: Transparenz ist der Grundsatz – und ihre Einschränkung bleibt die begründungsbedürftige Ausnahme.