In einem kürzlich publizierten Urteil ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zum Schluss gekommen, dass das «neue» bernische Strassengesetz (in Kraft seit 1.1.2009) nicht nur für oberirdische, sondern auch für unterirdische Bauten und Anlagen einen Strassenabstand verlangt. Einige Ausnahmen sind in der dazugehörigen Verordnung vorgesehen.
Im konkreten Fall ging es um Hausanschlüsse für Abwasserleitungen, die im Strassenabstand von 5 m einer Kantonsstrasse geplant waren. Die zuständige Baubewilligungsbehörde erteilte hierfür eine Ausnahmebewilligung. Die Rechtsmittelbehörden verweigerten jedoch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Das Verwaltungsgericht begründete seinen Entscheid damit, dass besondere Verhältnisse, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden, nur in einem kurzen Teilbereich der fraglichen Abwasserleitung vorlägen, in welchem die Leitung in den Kontrollschacht unterhalb der Kantonsstrasse angeschlossen werden müsse. Eine Ausnahme dürfe nur soweit beansprucht werden, als die Besonderheit reiche. Allgemeine raumplanerische Grundsätze wie die Verdichtung oder die haushälterische Bodennutzung würden keine Ausnahme rechtfertigen, da sie in jedem Fall vorgebracht werden könnten und nur dem Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks dienten.
Damit hat das Verwaltungsgericht die bisherige weniger strenge Praxis der Baubewilligungsbehörden verschärft. Aufgepasst also bei der Planung von Bauvorhaben, dass unterirdische Bauten und Anlagen den Strassenabstand nicht oder nur soweit zwingend nötig unterschreiten dürfen. Ausnahmegesuche erhöhen das Risiko von Einsprachen und die damit einhergehenden Verzögerungen, wie der beschriebene Fall wieder einmal zeigt.