Das Bundesgericht hatte dieses Jahr die Gelegenheit sich zur Verbuchungspraxis eines Gewinn aus dem Verkauf von eigenen Aktien zu äussern. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass die eigenen Aktien keinen Vermögenswert darstellen und es sich somit um einen Finanzierungsvorgang und nicht um einen Geschäftsvorgang handelt. Daher ist eine erfolgsneutrale Verbuchung der Differenz zwischen Buchwert und Veräusserungspreis der eigenen Aktien zulässig und es besteht keine steuerrechtliche Korrekturnorm um diesen Vorgang der Gewinnbesteuerung zu unterwerfen.
Sachverhalt
Eine Holdinggesellschaft, welche an der Schweizer Börse kotiert ist, hatte eigene Aktien im Hinblick auf ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zurückgekauft und diese mehrere Jahre gehalten.
Bei der späteren Zuteilung der eigenen Aktien an die Mitarbeiter waren die Anschaffungskosten tiefer als der Zuteilungspreis. Es resultierte daher eine positive Differenz zu Gunsten der Holdinggesellschaft. Diese Differenz bzw. dieser «Gewinn» wurde erfolgsneutral in den gesetzlichen Kapitalreserven verbucht.
Das kantonale Steueramt Zürich und die ESTV akzeptierten diese Verbuchung nicht und rechneten die Differenz im Gewinn der Holdinggesellschaft auf. Dagegen erhob die Holdinggesellschaft Einsprache und die strittige Frage landete nach vollem Instanzenzug beim Bundesgericht.
Dieses hatte nun die Frage zu beurteilen, ob jene Differenz einen steuerbarerer Kapitalgewinn darstellt.
Steuerliche Würdigung
Das Bundesgericht führte im Wesentlichen aus, dass die gewählte erfolgsneutrale Verbuchungsweise dem geltenden Rechnungslegungsrecht entspricht. Eigene Aktien stellen keinen Vermögenswert dar, womit auch kein Kapitalgewinn beim Verkauf resultieren kann.
Da im Schweizer Steuerrecht das Massgeblichkeitsprinzip gilt, wonach die handelsrechtskonforme Rechnungslegung steuerlich verbindlich ist, hätte es einer steuerlichen Korrekturnorm bedurft, um den handelsrechtskonform ermittelten Gewinn zu korrigieren.
Die von den Steuerämtern angerufene Vorschrift in Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG umfasst nicht den Verkauf von eigenen Aktien. Dies, da vorliegend aus dem Verkauf gerade kein «Ertrag» erzielt werde. Damit müsse die Differenz nicht der Erfolgsrechnung gutgeschrieben werden. Die angerufene Vorschrift kann daher auf den vorliegenden Sachverhalt gar nicht greifen.
Auch der Korrektur aus der Optik einer systematischen Betrachtung im Zusammenhang mit der Verrechnungs- bzw. Einkommenssteuer erteilte das Bundesgericht eine Absage. Die vorgebrachte Verknüpfung mit anderen Steuerarten erscheint zu schwach, um das handelsrechtliche Massgeblichkeitsprinzip zu durchbrechen.
Das Bundesgericht hielt dann fest, dass in solchen Fällen keine steuerliche Korrekturvorschrift herangezogen werden könne und daher ein steuerfreier Kapitaleinlagevorgang nach Art. 60 lit. a DBG vorliege.
Fazit
Das Bundesgericht hat mit dem Entscheid nicht nur das Massgeblichkeitsprinzip gestärkt, sondern auch klar bestätigt, dass eine erfolgsneutrale Behandlung von eigenen Aktien steuerlich akzeptiert werden muss.
Ob im Sinne eines Wahlrechts auch eine erfolgswirksame Behandlung solcher Differenzen, d.h. Mehr- oder Minderwerten aus dem Verkauf von eigenen Aktien, zulässig ist, was in der Lehre teilweise vertreten wird und gemäss Rechnungslegungspraxis zulässig ist, hat das Bundesgericht vorliegend offengelassen.
Eine erfolgswirksame Behandlung kann sich für Unternehmen in verschiedenen Konstellationen anbieten, ist jedoch immer auch mit Blick auf künftige Geschäftsvorgänge und das Prinzip der Stetigkeit zu analysieren. Offen ist auch, wie Entschädigungen einer Arbeitgebergesellschaft, welche die Konzernobergesellschaft für die unterpreisliche Abgabe erhält, behandelt werden.
Im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf von eigenen Aktien stellen sich daher weiterhin Tücken, welche nur mit einer vorausschauenden und vorgängigen Planung umgangen werden können.