Übersicht

Kryptowährungen - steuerrechtliche Einordnung, Risiken und internationale Entwicklungen für natürliche Personen in der Schweiz

Büchler Florian und Besmer Noah, in bratschi tax blog, April 2026

Die steuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum rückt bei natürlichen Personen zunehmend in den Fokus - insbesondere im Bereich der Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Zudem gewinnt der internationale Informationsaustausch über Kryptowerte an Bedeutung: Die landesweite Implementierung des Crypto-Asset Reporting Frameworks (CARF) verpflichtet Anbieter von Kryptodienstleistungen, steuerlich relevante Daten an Steuerbehörden zu melden.

1. Token-Kategorien der ESTV

 

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) unterscheidet derzeit für Steuerzwecke drei Hauptarten von Token: 
 

  1. Zahlungs-Token (Payment-Token) sind als Zahlungsmittel geeignete digitale Wertrechte und nicht mit Rechten gegenüber dem Emittenten verbunden (z.B. Bitcoin oder andere Kryptowährungen). 
     
  2. Anlage-Token (Asset-Token) werden im Rahmen eines Initial Coin bzw. Token Offerings (ICOs/ITOs) ausgegeben und verkörpern geldwerte Rechte gegenüber einer bestimmten Gegenpartei - etwa in Form einer festen Entschädigung oder einer bestimmten Partizipation am Unternehmenserfolg des Emittenten. Zudem können Anlage-Token eine Beteiligung am Eigenkapital verkörpern oder der Aufnahme von Fremdkapital dienen.
     
  3. Nutzungs-Token (Utility-Token) gewähren das Recht, digitale Dienstleistungen zu nutzen, die zumeist auf einer (dezentralen) Plattform bereitgestellt werden.

     

Nachfolgend widmen wir uns der steuerrechtlichen Würdigung von Zahlungs-Token im Privatvermögen natürlicher Personen sowie der Abgrenzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit.

 

 

2. Steuerrechtliche Aspekte für natürliche Personen

 

Grundsätzlich lässt sich das schweizerische Steuerrecht auch auf Kryptowährungen anwenden, da diese im Kern oft den herkömmlichen Vermögenswerten ähneln.

 

 

a) Einkommenssteuer

 

Kapitalgewinne im Privatvermögen sind im schweizerischen Einkommenssteuerrecht steuerfrei, im Gegenzug sind Kapitalverluste nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für Kryptowährungen: Namentlich ist der Gewinn aus dem Kaufen und Verkaufen von Kryptowährungen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. 

 

Einkünfte aus Mining, Staking, Airdrops oder Hard- bzw. Soft Forks unterliegen im Privatvermögen grundsätzlich der Einkommenssteuer. Insbesondere Erträge aus Liquidity Mining, (Liquid) Staking, Holder Airdrops oder Lending ähneln herkömmlichen Vermögenserträgen (wie Dividenden oder Zinsen) und werden ihnen daher gleichgestellt. Von solchen steuerbaren Erträgen können Kontogebühren abgezogen werden. Hingegen sind Transaktionskosten nicht abziehbar.

 

Wer als natürliche Person mit Kryptowährungen gewerbsmässig handelt, gilt als selbständig erwerbstätig. Eine solche Einstufung ergibt sich insbesondere aus folgenden Abgrenzungskriterien, welche im Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV erläutert werden:

 

  • Kurze Haltedauer der Tokens (weniger als sechs Monate);
     
  • Hohes Transaktionsvolumen im Vergleich zum Gesamtwert der gehaltenen Tokens;
     
  • Gewinnerzielungsabsicht; wird verneint bei regelmässigen Verlusten, da diese eher auf ein Hobby als auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen;
     
  • Fremdfinanzierung; z.B. durch Lombardkredit unter Verpfändung von Kryptowährungen etc.;
     
  • Systematisches, planmässiges Vorgehen: z.B. Verwendung von spezialisierten Tools zum Zwecke des Daytradings etc.;
     
  • Erzielung eines Einkommens für die Bestreitung des Lebensunterhalts.

     

Zur Bejahung einer gewerbsmässigen Händlertätigkeit müssen nicht alle Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Es reicht, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände nur einige dieser Abgrenzungskriterien erfüllt sind. Mit dem Vorliegen einer Händlertätigkeit werden alle damit zusammenhängenden Einkünfte steuerbar, inkl. Kapitalgewinne. Im Gegenzug können alle damit verbundenen Aufwendungen abgezogen werden, inkl. Kapitalverluste, Transaktionskosten etc. Zudem werden auf dem Einkommen aus der Händlertätigkeit Sozialversicherungsbeiträge von bis zu 10% des steuerbaren Ertrags erhoben. Aus diesen Gründen ist die Qualifikation als Händler steuerlich in den meisten Fällen nachteilig und daher nach Möglichkeit zu vermeiden.

 

Im Übrigen ist für die Zwecke der Einkommenssteuer der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses des Kryptowerts massgebend, umgerechnet in Schweizer Franken. In letzter Zeit führte dieser Umstand zu negativen Überraschungen, wenn der Kurs einer Kryptowährung stark sank. So kann es vorkommen, dass zum Zeitpunkt des Erhalts der Steuerrechnung die geschuldete Steuer höher ist als der aktuelle Wert der steuerbaren Kryptowährung. Dies liess sich z.B. bei der Kryptowährung «Polkadot» beobachten, deren Kurs in den letzten Jahren massiv eingebrochen ist.

 

 

b) Vermögenssteuer

 

Kryptowährungen unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer zum Verkehrswert per 31. Dezember des jeweiligen Steuerjahres. Die Steuerwerte der wichtigsten Kryptowährungen werden von der ESTV auf ICTax veröffentlicht. Für Kryptowährungen ohne einen auf ICTax publizierten Steuerwert kann der Marktwert einer der führenden Handelsplattformen herangezogen werden.

 

 

3. Entwicklungen beim internationalen Informationsaustausch 

 

Die Schweiz hat sich dazu bekannt, den von der OECD entwickelten Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) umzusetzen. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen hat der Bundesgesetzgeber bereits im Herbst 2025 erlassen. Der CARF verfolgt das Ziel, die steuerliche Transparenz im Bereich von Kryptowerten mittels automatischen Informationsaustauschs (AIA) zu erhöhen und Anbieter von Kryptodienstleistungen gleich wie den traditionellen Finanzsektor zu behandeln.

 

Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen die auszutauschenden Informationen sammeln und an die ESTV übermitteln, welche diese wiederum an die ausländischen Steuerbehörden der Partnerstaaten weiterleitet, in denen die meldepflichtigen Personen steuerlich ansässig sind. Umgekehrt wird auch die Schweiz Informationen von ausländischen Behörden erhalten. Auszutauschen sind insbesondere detaillierte und umfangreiche Informationen zu den betroffenen Kontoinhabern, zu den gehaltenen Beständen an Kryptowerten sowie zu erfolgten Transaktionen und den daraus stammenden Erträgen. 

 

Durch die Nutzung von elektronischen Zugangsschlüsseln ohne Dazwischenschalten eines entsprechenden Finanzdienstleisters kann der AIA über Kryptowerte umgangen werden. Kritiker monieren, dass der Reiz von Kryptowährungen gerade in der Anonymität und Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Behörden und traditionellen Finanzsystemen liegt. Es ist daher denkbar, dass «eingefleischte Kryptofans» künftig grössere Kryptovermögen in elektronische Zugangsschlüssel verschieben, wo sie unter dem Radar der Steuerbehörden bleiben. Doch spätestens bei der Umwandlung in Fiat-Währungen gelangen auch diese Vermögenswerte in den regulierten Bereich, der grundsätzlich dem AIA untersteht.

 

Mit dem neuen Krypto-AIA wird es für Steuerbehörden künftig einfacher, ungenügend deklarierte Kryptowerte ausfindig zu machen. Die Schweiz wird den ersten automatischen Informationsaustausch voraussichtlich im Jahr 2028 vornehmen, welcher Transaktionen und Bestände von Kryptowerten ab dem 1. Januar 2027 umfassen wird. Bis zum ersten Datenaustausch können in der Schweiz steuerpflichtige Personen von einer straflosen Selbstanzeige profitieren. 

 

 

4. Schlussbetrachtung

 

Kryptowährungen werden im schweizerischen Steuerrecht grundsätzlich wie klassische Vermögensanlagen behandelt. Kapitalgewinne bleiben für Privatpersonen steuerfrei, sofern keine gewerbsmässige Tätigkeit vorliegt, während laufende Erträge steuerbar sind. Eine grosse praktische Herausforderung ist die Abgrenzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit, welche erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen kann. Mit der Einführung des Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) wird die steuerliche Transparenz im Bereich von Kryptowährungen international deutlich zunehmen.

 

Bei Unsicherheiten zu den steuerlichen Konsequenzen von Krypto-Transaktionen empfiehlt sich der Beizug steuerrechtlicher Expertise. Auch bei internationalen Sachverhalten und im Zusammenhang mit dem CARF ist eine professionelle Beratung sinnvoll, um steuerliche Risiken zu minimieren.

bratschiBLOG

Autoren

Noah Besmer
Noah Besmer
Juristischer Mitarbeiter
Zürich
Zum Profil
Buechler Florian
Florian Büchler
Rechtsanwalt, Dipl. Steuerexperte
Zürich
Zum Profil

Mehr zum Thema

bratschiBLOG

Verlängerung der steuerlichen Verlustverrechnung auf zehn Jahre; Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die Schweiz hat eine bedeutende steuerliche Änderung beschlossen: Die Frist für den steuerlichen Verlustvortrag wird von bisher sieben auf neu zehn Jahre...
bratschiBLOG

TJPG und GWG: Neue Transparenz- und Sorgfaltspflichten ab 2026

Am 26. September 2025 wurde das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten...
bratschiBLOG

Höchstrichterliche Klärung: Vollständiger Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen

Mit Urteil 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025 hat das Bundesgericht eine für die Praxis äusserst relevante Frage entschieden, nämlich ob bei einer gemischten...

Unsere Standorte

Zum Kontaktformular