Dieser Entscheid klärt, dass eine Schutzschrift zwar ein wichtiges Instrument zur Verteidigung gegen vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen ist, aber nicht dazu führen darf, dass das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt wird. Gerichte müssen eine faire Verfahrensführung gewährleisten und dürfen Schutzschriften nicht einseitig zugunsten der Partei berücksichtigen, die sie eingereicht hat.
Die A. GmbH stellte am 26. Juni 2024 beim Bundespatentgericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen die B. AG, um den Vertrieb von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Rivaroxaban in der Schweiz zu unterbinden, wobei sie deren superprovisorische Anordnung verlangte. Die B. AG hatte zuvor eine Schutzschrift eingereicht, um einem solchen Gesuch entgegenzuwirken. Das Bundespatentgericht wies das Gesuch am 10. Juli 2024 ab, da es die erfinderische Tätigkeit des betreffenden Patents als nicht glaubhaft erachtete. Die Schutzschrift wurde der A. GmbH erst mit Zustellung des Urteils übermittelt.
Die Klägerin rief das Bundesgericht an und machte geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das Bundesgericht gab ihr Recht und stellte fest, dass das Bundespatentgericht verfahrensrechtliche Vorschriften missachtet habe.
Das Bundesgericht stellte insbesondere fest, dass das rechtliche Gehör der A. GmbH verletzt wurde, da ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Schutzschrift gegeben wurde. Es betonte, dass eine Schutzschrift die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin im kontradiktorischen Verfahren nicht ersetzt. Bei Eingang eines superprovisorischen Massnahmegesuchs und Vorliegen einer Schutzschrift sollte das Gericht zunächst über die superprovisorische Anordnung entscheiden, ohne die Eingaben den Parteien zuzustellen.
Wird die superprovisorische Massnahme abgelehnt, muss das Gericht in ein kontradiktorisches Verfahren übergehen und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Schutzschrift allein darf nicht zur sofortigen Abweisung des gesamten Massnahmebegehrens führen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundespatentgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück. Es betonte, dass die Klägerin die Möglichkeit haben muss, sich zur Schutzschrift zu äussern, bevor über ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entschieden wird.