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zivilprozessrecht blog: Wirkungen eines verfrühten Verwertungsbegehrens (BGer 5A_611/2023 vom 7. März 2024)

Loffing Jon, in: bratschi Zivilprozessrecht blog, September 2024

Die verfrühte Entgegennahme eines Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der nachfolgenden Betreibungshandlungen, sofern das Betreibungsamt dem Begehren nicht vor Ablauf der Mindestfrist von Art. 116 Abs. 1 SchKG Folge leistet. Art. 9 Abs. 2 VFRR, welcher eine Rücksendung von zu früh gestellten Begehren vorsieht, stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar.

Am 16. Juni 2021 führte das Betreibungsamt Zürich 1 eine Pfändung in Abwesenheit des Schuldners durch. Die Pfändungsurkunde wurde dem Schuldner am 23. August 2021 zugestellt. Kurz darauf, am 30. August 2021, stellte der Gläubiger ein Verwertungsbegehren, dessen Mitteilung jedoch erst am 18. November 2022 an den Schuldner erfolgte.

 

Der Schuldner erhob daraufhin Beschwerde mit der Begründung, das Verwertungsbegehren sei zu früh gestellt worden und daher unwirksam, was die nachfolgenden Betreibungshandlungen nichtig mache. Nachdem sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen hatten, brachte der Schuldner den Fall vor das Bundesgericht. 

 

Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass ein Gläubiger die Verwertung gepfändeter beweglicher Vermögensstücke frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung verlangen könne (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Diese Fristen beginnen mit dem Pfändungsvollzug, der bei einer Pfändung in Abwesenheit des Schuldners erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als erfolgt gelte. Im vorliegenden Fall begann die Frist somit am 24. August 2021, das Verwertungsbegehren wurde jedoch bereits am 30. August 2021, also vor Ablauf der einmonatigen Mindestfrist, gestellt (E. 3.1). 

 

Das Bundesgericht prüfte dann die Folgen des verfrüht gestellten Verwertungsbegehrens. Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) dürfen solche verfrühten Begehren nicht eingetragen werden, sondern müssen mit dem Hinweis «verfrüht, erst am … zulässig» zurückgeschickt werden (E. 3.2). 

 

In diesem Fall hatte das Betreibungsamt das verfrühte Verwertungsbegehren des Gläubigers jedoch nicht zurückgeschickt, sondern es über ein Jahr lang aufbewahrt, bevor es dem Schuldner mitgeteilt wurde. Das Bundesgericht stellte klar, dass die in Art. 116 Abs. 1 SchKG vorgesehene Mindestfrist nicht hinsichtlich des Zeitpunkts der Stellung des Verwertungsbegehrens, sondern des Zeitpunkts, zu dem das Verfahren fortgeführt werde, entscheidend sei. Diese Mindestfrist soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, den Gläubiger auf anderem Wege zu befriedigen und so eine Verwertung abzuwenden. 

 

Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR stelle daher eine blosse Ordnungsvorschrift dar, deren Missachtung keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der nachfolgenden Amtshandlungen habe, sofern das Betreibungsamt dem Verwertungsbegehren nicht vor Ablauf der Mindestfrist Folge leistet (E. 3.3). 

 

Da das Betreibungsamt in diesem Fall das Verwertungsbegehren zwar vorzeitig entgegennahm, jedoch über ein Jahr lang keine weiteren Schritte unternahm, habe der Schuldner statt der gesetzlichen Frist von einem Monat mehr als 14 Monate Zeit gehabt, die Forderung aus anderen Mitteln zu begleichen. Eine Verletzung von Art. 116 Abs. 1 SchKG sei somit nicht ersichtlich (E. 3.3). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Schuldners daher ab.

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