Unter Compliance wird die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Unternehmens verstanden. Ein Unternehmen verfolgt jedoch grundsätzlich das Ziel, seinen Verwaltungsaufwand so niedrig wie möglich zu halten. Gerade im Bereich der Steuern, genauer gesagt bei der Steuererhebung, besteht jedoch ein grosses Mass an Mitwirkungspflichten für das Steuersubjekt. Das Unternehmen kommt demzufolge um einen gewissen Minimalaufwand nicht herum. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten kann unter Umständen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Aus diesem Grund ist es für ein Unternehmen und dessen Organe ratsam, die entsprechenden Rechtsnormen zu kennen und dementsprechend auch einzuhalten. Mittels Tax-Compliance kann dies erzielt werden
1. Wieso Tax-Compliance?
Für ein Unternehmen bedeutet Tax-Compliance im Grunde genommen die Vermeidung von finanziellen Risiken und Reputationsrisiken. Es bedeutet aber auch die Vermeidung von Risiken in strafrechtlicher Hinsicht sowie Risiken betreffend die persönliche Haftung der Unternehmensleitung bis hin zu unter Umständen jener von Mitarbeitern. Compliance verfolgt das Ziel, ein Unternehmen in organisatorischer Hinsicht so aufzustellen, dass die einschlägigen Regeln bzw. Normen durch die Unternehmensleitung und Mitarbeiter, und demgemäss durch das Unternehmen als Ganzes, eingehalten werden.
Tax-Compliance ist die Etablierung von Organisationsstrukturen, deren Hauptaufgabe die Sicherstellung der steuerrechtlichen Vorschriften unter Einbezug der (legalen) steuergestalterischen Möglichkeiten ist. Dabei müssen jegliche Steuerrisken für das Unternehmen und dessen Organe zu jeder Zeit ausgeschlossen werden.
2. Vorteil der Tax-Compliance
Die Tax-Compliance hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen die steuerlichen Pflichten stets erfüllt. Es muss mit anderen Worten gewährleistet werden, dass die Verfahrensvorschriften des Steuerrechts eingehalten werden. Einem steuerpflichtigen Unternehmen obliegen unter anderem folgende Verpflichtungen:
Aufgrund der Möglichkeit von drastischen Konsequenzen für das Unternehmen und dessen Organe aufgrund von unrichtigen und unvollständigen Steuerdeklarationen, liegt es im Interesse des Unternehmens, respektive dessen Leitung, diese Rechtsfolgen zu vermeiden.
Die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems, wodurch die Einhaltung der steuerlichen Regeln gewährleistet werden kann, kann von grossem Vorteil sein. Dadurch kann ein Verstoss schnell erkannt und der Schaden begrenzt werden. Mittels einer unternehmensinternen Kontrolle können zudem die Wirtschaftlichkeit und die Zuverlässigkeit der finanziellen Berichterstattung erhöht werden, bei gleichzeitiger Einhaltung der anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften.
3. Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Homeoffice
3.1 Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis[1]
Anlässlich der Bundesratssitzung vom 1. März 2024 wurde die Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis verabschiedet. Es soll damit die nationale gesetzliche Grundlage geschaffen werden, dass die von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Rahmen von durch Telearbeit («Homeoffice») im Ausland erwirtschafteten Erwerbseinkünfte auch hierzulande besteuert werden müssen.
Mit zunehmender Digitalisierung hat sich in den letzten Jahren auf dem Arbeitsmarkt ein Trend hin zu vermehrter Telearbeit entwickelt. Durch die COVID-19-Pandemie wurde dieser Trend noch verstärkt. Die Zunahme von Telearbeit hat in einem grenzüberschreitenden Kontext zudem Auswirkungen auf das Steuerrecht. Es existieren mit Frankreich und Italien bereits zwei konkrete Anwendungsfälle.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen fusst auf dem Grundsatz, dass das Arbeitseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auch am Ort der Arbeitsausübung, oder anders gesagt im Staat in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird, zu versteuern ist. Erbringt ein Arbeitnehmer nun seine Arbeitsleistung in Form von Telearbeit aus dem Ausland, so würde sich das Besteuerungsrecht vom Sitzstaat des Arbeitgebers in den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers verlagern.
3.2 Auswirkung auf die Steuereinnahmen[2]
Mit dem Gesetzesentwurf wird im Bereich der Quellensteuer für die Besteuerung von in Telearbeit tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz eine binnenrechtliche Besteuerungsgrundlage für Telearbeit geschaffen, die in einem Nachbarstaat für einen Schweizer Arbeitgeber erbracht wird. Zwischen der Vorlage und den staatsvertraglichen Entwicklungen bei der Zuteilung des Besteuerungsrechts an die Schweiz im Rahmen von Doppelbesteuerungs- und Grenzgängerabkommen steht ein enger Zusammenhang.
Die bereits mit Italien und Frankreich getroffenen Abkommen führen dazu, dass die geleistete Telearbeit in einem dieser Staaten zu einem gewissen grad weiterhin von der Schweizer Arbeitgeberin besteuert werden muss, obwohl die Arbeit nicht in physischer Form in der Schweiz verrichtet wird. In Frankreich ansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können jährlich bis zu 40 % der Arbeitszeit in Form von Telearbeit erbringen, während in Italien ansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jährlich bis zu 25 % der Arbeitszeit in Form von Telearbeit leisten können. Die Umsetzung dieser staatsvertraglichen Regelungen in der Schweiz, würde mit der durch das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis neu geschaffenen Besteuerungsgrundlage sichergesellt werden.
3.3 Bedeutung für die Tax-Compliance
Wie zu Beginn dieses Beitrags dargelegt wurde, soll die Tax-Compliance in einem Unternehmen dafür sorgen, dass sämtliche steuerrechtlichen Pflichten gewährleistet, respektive erfüllt werden. Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Wohnsitz im Ausland und erbringen ihre Arbeitsleistung für ein Unternehmen in der Schweiz, unterliegen sie der Quellensteuer. Verantwortlich für eine korrekte Abrechnung der Quellensteuer ist jedoch die Arbeitgeberin. Beschäftigt ein Unternehmen demnach quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, schliesst die Tax-Compliance somit auch die Gewährleistung der diesbezüglichen Normen und Vorgaben mit ein. Es muss insbesondere gewährleistet werden, dass die Quellensteuer ordnungsgemäss eingezogen, beziehungsweise tarifgemäss vom Lohn der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgezogen und der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Kantons abgeliefert wird.
Die Pflichten für Unternehmen werden durch diese neuen Bestimmungen im Quellensteuerrecht nochmals erheblich erhöht. Es obliegt den Unternehmen, sicherzustellen, dass ihre Grenzgängerinnen und Grenzgängern nicht mehr als das zulässige Mass im Homeoffice arbeiten, da sonst komplizierte Steuerfolgen daraus resultieren können. Es kann deshalb durchaus sinnvoll sein, die Arbeitsreglemente und -weisungen entsprechend anzupassen und den Arbeitsort der Grenzgängerinnen und Grenzgänger gut im Auge zu behalten.
[1] Medienmitteilung der ESTV vom 1.3.2024; Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis
[2] Medienmitteilung der ESTV vom 1.3.2024; Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis