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Fragen rund um dem Beschäftigungsanspruch eines Berufsfussballspielers

Jud Daniel, in: bratschiLETTER Sport August 2023

Immer wieder kommt es vor, dass Berufsfussballspieler von ihren Klubs von den Trainings und/oder Wettbewerbsspielen ausgeschlossen werden. In solchen Fällen stellt sich regelmässig die Frage, ob der Spieler eine Teilnahme an den Trainings bzw. Wettbewerbsspielen gerichtlich erzwingen kann. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, wie sich ein Berufsfussballspieler im Falle eines Ausschlusses von den Trainings und/oder Wettbewerbsspielen wehren kann

Beschäftigungsanspruch eines Berufsfussballspielers nach Schweizer Recht

Das Schweizer Arbeitsrecht kennt grundsätzlich keinen Beschäftigungsanspruch. Ausnahmen bestehen jedoch für Arbeitnehmer, für welche die Beschäftigung für die Erhaltung ihrer Berufsfähigkeit notwendig ist. Das Schweizerische Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 2011 den Beschäftigungsanspruch eines Berufsfussballspielers bejaht, mit der Begründung, dass ein Berufsfussballspieler zur Erhaltung seines Wertes auf dem Transfermarkt regelmässig mit Spielern seines Niveaus trainieren können müsse und somit ein Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung habe. Berufsfussballspieler haben demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung. 

  1. Umfang des Beschäftigungsanspruchs eines Berufsfussballspielers
  2. Das Bundesgericht hat im erwähnten Grundsatzurteil den Beschäftigungsanspruch eines Berufsfussballspielers grundsätzlich bejaht, jedoch den konkreten Umfang dieses Beschäftigungsanspruchs offengelassen. Diesbezüglich scheint Einigkeit dahingehend zu bestehen, dass ein Berufsfussballspieler mangels vertraglicher Abreden keinen Anspruch darauf hat in Wettbewerbsspielen eingesetzt zu werden. Die Nichtberücksichtigung für Wettbewerbsspiele gehört nach der Rechtsprechung zum Berufsrisiko eines Berufsfussballspielers. Demgegenüber besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Mannschaftstrainings. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass ein Spieler der ersten Mannschaft stets ein Anspruch auf Teilnahme am Training der ersten Mannschaft hat. Ob ein solcher Anspruch zu bejahen ist, entscheidet sich nach der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung. In der Praxis behalten sich die Klubs häufig das Recht vor, einen Spieler in eine tiefere Liga zu versetzen. So sieht etwa Art. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum  Musterarbeitsvertrag des Schweizer Fussballverbandes (SFV) für Nichtamateur-Spieler[1] vor, dass der Spieler verpflichtet ist, «an Spielen oder am Training aller Mannschaften des Klubs teilzunehmen, welche gemäss den massgebenden Bestimmungen des SFV Nichtamateure einsetzen dürfen und für welche der Spieler gemäss den massgebenden Bestimmungen des SFV und der zuständigen Abteilungen des SFV spielberechtigt ist.» Konsequenz dieser Bestimmung ist, dass der Klub den Spieler in den Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft oder der Nachwuchsmannschaft zurückstufen darf, ohne dass dabei der Beschäftigungsanspruch des Spielers verletzt würde. Selbst wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass der Spieler nur in der ersten Mannschaft zum Einsatz kommt, wird eine Rückstufung in das Training der zweiten Mannschaft bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Spielers als zulässige Sanktion erachtet.
  3. Verletzung des Beschäftigungsanspruch eines Berufsfussballspielers

Besteht ein Beschäftigungsanspruch, so kann im Falle einer ungerechtfertigten Nichtbeschäftigung eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 328 Abs. 1 OR vorliegen. Ferner liegt allenfalls eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vor, wenn für die Nichtbeschäftigung keine sachlichen Gründe vorliegen. Geringfüge disziplinarische Vergehen reichen auf jeden Fall nicht aus, um ein Spieler vom Training auszuschliessen. Ein begründeter und somit zulässiger Ausschluss vom Trainingsbetrieb liegt dagegen z.B. vor bei Tätlichkeiten gegen Mitspieler, wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben von Mannschaftsaktivitäten, Beschimpfung des Trainers, Aufwiegeln von Mitspielern gegen den Trainier oder beim Versuch Mitspielern zu beeinflussen, so dass diese ihre Verträge nicht verlängern. Auf jeden Fall hat die Dauer des Trainingsausschlusses mit Blick auf die ihr zugrunde liegende (disziplinarische) Verfehlung verhältnismässig zu sein.

 

Vorgehen bei einem Ausschluss vom Trainingsbetrieb 

Wird ein Berufsfussballspieler vom Training auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen, so empfiehlt es sich in einem ersten Schritt den Klub schriftlich auf die Verletzung des Beschäftigungsanspruchs des betroffenen Spielers hinzuweisen und gleichzeitig eine kurze Frist für die Wiederzulassung zum Training anzusetzen. Erfolgt der Ausschluss nur vorübergehend für eine bestimmte Zeitperiode, so kann allenfalls eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gerügt und eine Reduzierung der Ausschlussdauer gefordert werden. Sofern der Klub den Spieler nicht innert gesetzter Frist wieder zum Training zulässt, kann der Beschäftigungsanspruch mittels vorsorglichem Massnahmebegehren gerichtlich durchgesetzt werden. Nicht restlos geklärt scheint die Frage der Zuständigkeit im Fall einer Schiedsabrede im Arbeitsvertrag. Während das das Bezirksgericht Dielsdorf seine Zuständigkeit in der «Causa-Salatic» trotz arbeitsvertraglicher Schiedsklausel bejahte, da ein ausdrücklicher Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit für vorsorgliche Massnahmen fehlte (die Parteien hatten die Zuständigkeit des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vereinbart), ist nicht auszuschliessen, dass sich ein anderes Gericht beim Vorliegen einer Schiedsabrede für unzuständig erachten würde. 

Die Verletzung des Beschäftigungsanspruchs kann unter Umständen dazu führen, dass der betroffene Spieler gar kein Interesse daran hat, wieder in den Trainingsbetrieb aufgenommen zu werden. Denn bei einer Wiederaufnahme in den Trainingsbetrieb aufgrund einer gerichtlichen Anordnung, dürfte regelmässig das Vertrauen zwischen dem Klub und dem betroffenen Spieler nachhaltig zerrüttet sein, weshalb für beide Parteien ein Klubwechsel oft die beste Wahl sein dürfte. Sofern der Klub diesbezüglich nicht gesprächsbereit ist, erachtet die Doktrin eine fristlose Kündigung des Spielers als zulässig, sofern (i) der Spieler den Klub betreffen der Beschäftigungsanspruchsverletzung abgemahnt hat und (ii) die Beschäftigungsanspruchsverletzung eine gewisse Zeit dauert.

 

Fazit

Berufsfussballspieler haben Anspruch auf Beschäftigung, wobei sich dessen Umfang aus dem zwischen dem Klub und dem Spieler abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergibt. Fehlt es an einer entsprechenden vertraglichen Abrede, so ist der Spieler grundsätzlich nur berechtigt an den Mannschaftstrainings teilzunehmen, jedoch nicht an den Wettbewerbsspielen. Besteht ein Beschäftigungsanspruch und ist dieser verletzt, so kann der Spieler seine Wiederzulassung zu dem Trainingsbetrieb mittels Massnahmebegehren gerichtlich erzwingen


 

[1]      Abrufbar unter https://org.football.ch/dokumente/nichtamateure-und-vermittler.aspx  (zuletzt besucht am 8. Mai 2023).

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Zurich
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