Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom April 2023 entschieden, dass die Rückzahlung von verdeckten Kapitaleinlagen grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer (beim empfangenden Aktionär) unterliegt. Eine handelsrechtlich separate Erfassung bei der rückzahlenden Gesellschaft, wie dies für die Anerkennung von Reserven aus Kapitaleinlagen (KER) erforderlich ist, ist somit nicht nötig. Der Nachweis, dass tatsächliche eine Rückzahlung einer verdeckten Kapitaleinlage vorliegt, obliegt dem Steuerpflichtigen. Es empfiehlt sich somit, verdeckte Kapitaleinlagen bereits im Zeitpunkt der Einlage mittels eines verbindlichen Vorbescheids (Ruling) beim zuständigen Steueramt bestätigen zu lassen.
Sachverhalt
Die B AG mit Sitz in Nidwalden erwarb im Jahr 2003 von ihrem Alleinaktionär A eine Liegenschaft in Deutschland zum Preis von CHF 6'851'382. Zusammen mit den Anschaffungskosten resultierten daraus Anlagekosten von insgesamt CHF 7'136'927. Bilanziert wurde die Liegenschaft allerdings lediglich mit CHF 1'865'995. Im Zuge der Liquidation der B AG im Jahr 2015 wurde die Liegenschaft zum Preis von CHF 5'702'094 an einen Dritten verkauft. Der Buchwert der Liegenschaft im Verkaufszeitpunkt betrug CHF 3'426'930. Vor dem Kauf der Liegenschaft hatte A, der Alleinaktionär der B AG, gewisse Hypotheken auf der Liegenschaft über eine private Schuldübernahme abgelöst, ohne dass die B AG ein Entgelt für diese Schuldübernahme leisten musste. A hat so eine verdeckte Kapitaleinlage in die B AG vorgenommen.
Die B AG wurde im Jahr 2015 liquidiert. Das Steueramt Nidwalden rechnete dem A für das Steuerjahr 2015 circa CHF 2.2 Mio. als verdeckte Gewinnausschüttung (Liquidationserlös) auf. Dagegen hat sich A zur Wehr gesetzt und unter anderem vorgebracht, dass der Liquidationserlös auf eine verdeckte Kapitaleinlage nach Art. 20 Abs. 3 DBG zurückzuführen sei und deswegen bei ihm keine Einkommenssteuerfolgen auslöse. Dieser Auffassung stimmte das Bundesgericht mit folgender Begründung zu.
Begründung
Das Bundesgericht musste sich die Frage stellen, ob sog. verdeckte Kapitaleinlagen – d.h. solche, die in der Bilanz der empfangenden Gesellschaft nicht offen verbucht werden – ebenfalls unter Art. 20 Abs. 3 DBG fallen, sodass deren Rückzahlung in der Konsequenz nicht der Einkommenssteuer unterliegt. Die ESTV vertritt dazu im Kreisschreiben 29c, Ziff. 2.1 und 3.2 die Auffassung, dass nur dann von einer Kapitaleinlage i.S.v. Art. 20 Abs. 3 DBG auszugehen sei, wenn die Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz der empfangenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verbucht und offen ausgewiesen seien. Bei verdeckten Kapitaleinlagen ist dies aber definitionsgemäss gerade nicht der Fall. Das Bundesgericht hält fest, dass der Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 DBG entgegen dieser Auffassung nicht verlangt, dass die Kapitaleinlage bei der ausschüttenden Gesellschaft auf einem separaten Konto verbucht worden ist. Darüber hinaus indiziere auch die Entstehungsgeschichte von Art. 20 Abs. 3 DBG, dass verdeckte und offene Kapitaleinlagen gleich zu behandeln sind. Während der Bundesrat nämlich vorschlug, gleich wie bei der Verrechnungssteuer auch die Ausnahme von der Einkommenssteuer von der Ausweisung in der Handelsbilanz abhängig zu machen, wurde diese Voraussetzung im Rahmen der parlamentarischen Beratungen aus dem Gesetzesentwurf gestrichen.
Fazit
In der Konsequenz bedeutet dies, dass Rückzahlungen aus verdeckten Kapitaleinlagen zwar nach wie vor der Verrechnungssteuer von 35%, jedoch auf Ebene des in der Schweiz ansässigen Empfängers nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Da der steuerehrliche Inländer zur vollumfänglichen Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigt ist, unterliegt die Rückzahlung somit keiner finalen Steuerbelastung. Allerdings tun sich praktische Schwierigkeiten auf. Beispielsweise muss der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen können, dass überhaupt eine verdeckte Kapitaleinlage vorliegt. Daher empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld zur verdeckten Kapitaleinlage deren Höhe im Rahmen eines Rulings bei den Steuerbehörden bestätigen zu lassen.