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zivilprozessrecht blog: Paulianische Anfechtung eines Erbverzichtsver-trags? Nein, sagt das Bundesgericht (BGer 5A_456/2024 vom 12. Juni 2025)

Isenegger Zoé, in: bratschi zivilprozessrecht blog, August 2025

C. ist der Sohn von D und A. und B. sind die Kinder von C., also die Enkel von D. Am 12. September 2017 schlossen C. und D. einen Erbverzichtsvertrag zugunsten von A. und B. ab. D. verstarb am 5. Oktober 2018, worauf A. und B. von ihrer Grossmutter D. eine Liegenschaft erbten. Die Stadt Chur verfügte gegenüber C. über Pfändungsverlustscheine im Umfang von CHF 43'091.50.

Nach gescheitertem Schlichtungsversuch erhob die Stadt Chur gegen A. und B. paulianische Anfechtungsklage nach Art. 288 Abs. 1 SchKG zwecks Verwertung des Grundstücks zur Befriedigung ihrer Forderung gegenüber C. Mit Entscheid vom 8. September 2023 hiess das Regionalgericht die Klage gut. Die von A. und B. dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 3. Juni 2024 jedoch ebenfalls gut, hob den Entscheid des Regionalgerichts auf und wies die Anfechtungsklage ab. Daraufhin erhob die Stadt Chur Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Die zentrale Rechtsfrage war, ob ein Erbverzicht eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.v. Art. 288 Abs. 1 SchKG ist.

Das Bundesgericht erwog, dass die Absichtsanfechtung nach Art. 288 Abs. 1 SchKG in objektiver Hinsicht eine Gläubigerschädigung durch eine innerhalb der Verdachtsfrist vorgenommene Rechtshandlung des Schuldners und in subjektiver Hinsicht eine Schädigungsabsicht sowie deren Erkennbarkeit für den Begünstigten voraussetze (E. 4.4.1). Das objektive Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, lasse sich jedoch aus Sinn und Zweck der paulianischen Anfechtung ableiten (E. 4.4.3.). Erforderlich sei eine Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger. Solche Exekutionsrechte bestünden nur an dem Schuldner bereits zustehendem, verwertbarem Vermögen. Verzichte der Schuldner hingegen auf den Erwerb neuen Vermögens, würden die Gläubiger in ihren Exekutionsrechten nicht beeinträchtigt. Aus dem Anfechtungsrecht lasse sich keine Pflicht des Schuldners ableiten, sein Vermögen künftig zu vermehren. Rechtshandlungen, mit denen er auf den Erwerb neuen Vermögens verzichtet, unterlägen daher nicht der Anfechtung nach Art. 288 Abs. 1 SchKG (E. 4.4.4).

Mit einem Erbverzichtsvertrag gemäss Art. 495 ff. ZGB verzichte der Erbe nicht auf ein ihm bereits zustehendes Vermögen, sondern lediglich auf eine Anwartschaft. Der Erblasser könne jedoch bis zum Todeszeitpunkt frei über sein Vermögen verfügen und so die Hoffnung der Gläubiger auf künftiges Vollstreckungssubstrat beim Erben zerschlagen. Der Verzicht auf eine Erbanwartschaft stelle daher keine nach Art. 288 SchKG anfechtbare Rechtshandlung dar (E. 4.4.5). Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab.

Sodann weist das Bundesgericht den Einwand der Beschwerdeführerin zurück, wonach es keinen Grund gebe, die Ausschlagung einer Erbschaft und den Erbverzicht zu Lebzeiten unterschiedlich zu behandeln. Dass das Bundesgericht die Anfechtbarkeit der Ausschlagung einer Erbschaft i.S.v. Art. 566 ff. ZGB grundsätzlich anerkennt, ist richtig: Denn dem ausschlagenden Erben steht aufgrund der Universalsukzession (Art. 560 ZGB) das geerbte Vermögen im Zeitpunkt der Ausschlagung bereits zu, womit durch die Ausschlagung folglich Exekutionsrechte der Gläubiger beeinträchtigt werden. Bei der Ausschlagung dürfte jedoch die Schenkungsanfechtung nach Art. 286 SchKG, nicht die Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 Abs. 1 SchKG im Vordergrund stehen, da für erstere keine subjektiven Tatbestandselemente erforderlich sind. In BGE 138 III 497 hatte das Bundesgericht bereits entschieden, dass die Ausschlagung einer Erbschaft – im Gegensatz zum Verzicht auf die Erbenstellung – als unentgeltliche Verfügung i.S.v. Art. 286 SchKG zu qualifizieren ist.

 

 

Zusammenfassung 

 

Ein Erbverzicht stellt keine anfechtbare Rechtshandlung i.S.v. Art. 288 Abs. 1 SchKG dar. Es fehlt an der für den objektiven Tatbestand erforderlichen Beeinträchtigung von Exekutionsrechten der Gläubiger, da der Schuldner lediglich auf eine Anwartschaft, nicht auf ein ihm bereits zustehendes Vermögen, verzichtet.

bratschiBLOG

Authors

Glasl Daniel
Daniel Glasl
Attorney-at-Law, Partner
Head Reputation and media law Co-Head Litigation and Debt Collection
Zurich
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