Die Bank A. (in Liquidation) wurde mit einer von B. im Liquidationsverfahren geltend gemachten Forderung über CHF 20 Mio. konfrontiert, welche sie bestritt. Der Abschluss der Liquidation hing von drei offenen Rechtsfällen ab, darunter dem Streit mit B. Im Juli 2019 reichte A. beim Handelsgericht Zürich eine negative Feststellungsklage ein, um feststellen zu lassen, dass keine Forderung seitens B. besteht. B. erhob die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit, da sie bereits 2016 im noch pendenten Strafverfahren gegen A. adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung über denselben Betrag eingereicht hatte. Das Handelsgericht trat mit Beschluss vom 11. November 2019 infolge Rechtshängigkeit des Strafverfahrens nicht auf die Klage ein. Das Bundesgericht bestätigte dies mit Entscheid vom 15. April 2020.
Im Juli 2023 wurde das Strafverfahren gegen A. durch die Oberstaatsanwaltschaft eingestellt, B. erhob hiergegen Beschwerde, womit das Verfahren beim Obergericht Zürich weiter hängig blieb. Im Oktober 2023 erhob A. erneut eine negative Feststellungsklage am Handelsgericht, mit dem Antrag, feststellen zu lassen, dass der B. aus der seit 2002 bestehenden Bankbeziehung keine Forderung zustehe, insbesondere nicht die im Liquidationsverfahren geltend gemachte. A. stützte sich auf zwei neue Bundesgerichtsentscheide aus dem Jahr 2022, wonach vertragliche Ansprüche nicht als zivilrechtliche Ansprüche aus Straftaten gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO gelten. Zudem wurde darin die Auslegung von Art. 102 StGB präzisiert. Das Handelsgericht trat dennoch nicht ein und begründete dies mit der Sperrwirkung der Adhäsionsklage nach Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, da identische Parteien und derselbe Lebenssachverhalt betroffen seien. Beide Klagen würden spiegelbildlich die Forderung von CHF 20 Mio. betreffen, weshalb Streitgegenstandsidentität angenommen wurde. Dagegen erhob A. erneut Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht erwog, dass als (negative) Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO vorausgesetzt wird, dass die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist (sog. Litispendenz). Die Rechtshängigkeit bewirkt, dass der gleiche Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Sperrwirkung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Sperrwirkung erfordert doppelte Identität hinsichtlich Parteien und Streitgegenstand, letzterer wird nach Klagebegehren und Lebenssachverhalt beurteilt (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach dem Strafgericht im Rahmen der Adhäsionsklage nur eine beschränkte Kognition zukommt, nämlich nicht für vertragliche Ansprüche. Die im Strafverfahren adhäsionsweise gestellten Zivilforderungen stützen sich meist auf den Rechtstitel der unerlaubten Handlung, Persönlichkeitsrechte, Eigentums- und Besitzesrechte oder unlauteren Wettbewerb. Deshalb erwog das Bundesgericht weiter: «In einer solchen Situation der beschränkten Kognition ist bei der Beurteilung der Identität der Streitgegenstände neben dem Rechtsbegehren und dem Lebenssachverhalt auch der Rechtsgrund zu berücksichtigen.»
Vorliegend fällte das Bundesgericht einen kassatorischen Entscheid und hielt fest, dass die Adhäsionsklage zwar Rechtshängigkeit begründe, diese jedoch – aufgrund der beschränkten Kognition des Strafgerichts bei der Adhäsionsklage – nur ausservertragliche Ansprüche erfassen könne. Vertragliche Forderungen könnten nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage sein und fielen daher nicht in den Sperrwirkungskreis der Rechtshängigkeit. Dies ergibt sich aus den aktuellen Leitentscheiden sowie einem differenzierten Streitgegenstandsbegriff. Diese Sondersituation bei der Adhäsionsklage – so das Bundesgericht – hat zur Folge, dass dasselbe Rechtsbegehren und derselbe Lebenssachverhalt zwischen denselben Personen in zwei verschiedenen Prozessen mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beurteilt werden kann. Aus verfahrensrechtlicher Sicht ergibt sich hier ein gewisser Koordinationsbedarf – etwa im Wege der Sistierung des Zivilverfahrens (Art. 126 ZPO), um widersprüchliche Entscheide und/oder unnötigen Mehraufwand zu vermeiden.
Zusammenfassend gilt für die negative Feststellungsklage von A. Folgendes: Eine Sperrwirkung der Adhäsionsklage besteht nur für ausservertragliche Ansprüche. Deshalb kann A. mit der negativen Feststellungsklage das Nichtbestehen vertraglicher Ansprüche aus der Bankbeziehung geltend machen; die Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage steht dem nicht entgegen, soweit es um vertragliche Ansprüche geht.