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Abzugsfähigkeit von Zinsaufwand im Rahmen eines Debt Push Downs / Erstmaliger Entscheid des Bundesgerichts zu diesem Thema

Altay Kerem, in: bratschi tax blog, Mai 2026

Worum geht es?
 

Eine spezifisch als Akquisitionsgesellschaft gegründete und in Genf ansässige Gesellschaft (nachfolgend «AcquiCo») hat im Rahmen eines stark fremdfinanzierten Unternehmenskaufs (sog «Leveraged Buy-out») sämtliche Beteiligungsrechte einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Genf (Zielgesellschaft, nachfolgend «TargetCo») gekauft. Die TargetCo war eine Immobiliengesellschaft, deren wesentlicher Zweck im Halten und Verwalten einer einzigen Immobilie bestand. Die AcquiCo fungierte für diese Transaktion als reine Akquisitionsgesellschaft. Für den Kauf der TargetCo hat die AcquiCo ein verzinsliches Darlehen von Dritten in Höhe von CHF 11'000'000 aufgenommen. Von diesem Darlehensbetrag war CHF 8'400'000 für den Erwerb der TargetCo aufgenommen worden, die restlichen CHF 2'600'000 waren hingegen für die Renovation der Immobilie bestimmt, welches die TargetCo in ihrem Alleineigentum hielt.
 

Im Nachgang zum Kauf hat die TargetCo ihre Muttergesellschaft AcquiCo absorbiert («Downstream-Merger»).
 

Die Steuerverwaltung des Kantons Genf hat für die Jahre nach der Fusion (2010 bis 2013) auf Ebene der TargetCo den verbuchten Zinsaufwand auf dem Darlehen – mit der Begründung, dass es sich nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand handle – teilweise aufgerechnet. Aufgerechnet wurde derjenige Zins, der für den Darlehensteil bezahlt wurde, welcher für den Kauf der TargetCo bestimmt war.

Wie hat das Bundesgericht entschieden
 

Mit Entscheid 9C_606/2025 vom 24. Februar 2026 hat das Bundesgericht die Aufrechnung der kantonalen Steuerverwaltung letztinstanzlich geschützt und die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht hat sich dabei weniger auf das Konzept der Steuerumgehung berufen, sondern mit der fehlenden geschäftsmässigen Begründetheit der Zinszahlungen argumentiert, auch wenn – wie im vorliegenden Fall – der Zins an einen Dritten bezahlt wurde. Das Bundesgericht hat dies wie folgt begründet: Das Darlehen wurde (im Umfang von CHF 8'400'000) von der AcquiCo für den Zweck des Beteiligungskaufs aufgenommen, die absorbierte TargetCo hingegen verfolgte zu keinem Zeitpunkt den Zweck, Beteiligungen zu erwerben. Ihr Zweck war vielmehr nur das Halten und Verwalten von Immobilien. Durch die Absorption der Muttergesellschaft AcquiCo durch deren Tochter TargetCo ging der Zweck des Beteiligungserwerbs (auf Stufe der untergehenden AcquiCo) unter. Es verblieb somit einzig der von der übernehmenden TargetCo verfolgte Zweck der Immobilienverwaltung. Da es somit an einem Kausalzusammenhang zwischen der Fremdfinanzierung (Kauf Beteiligungen) und dem verfolgten Zweck der TargetCo (Verwaltung Immobilien) mangelte, hat die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Genf nach Auffassung des Bundesgerichts den Abzug der Zinsen in diesem Umfang zu Recht verweigert.
 

Take Aways
 

Bei reinen Akquisitionsgesellschaften fällt der Zinsaufwand für die Fremdfinanzierung steuerlich regelmässig «ins Leere». Zudem werden die aus den Zinsen resultierenden Aufwände in einem ersten Schritt mit (ohnehin steuerlich freigestellten) Dividendenerträgen der Zielgesellschaft verrechnet, sofern die Zielgesellschaft Dividenden ausschüttet. Es entstehen somit keine oder weniger nutzbare Verlustvorträge als ohne diese Dividenden.  Dies ist eine Konsequenz der in der Schweiz anwendbaren indirekten Funktionsweise des Beteiligungsabzugs. Steuerlich ist es aus diesem Grund attraktiv, den Zinsaufwand auf Ebene der akquirierten Zielgesellschaft anfallen zu lassen, wo er mit operativen (und somit steuerbaren) Erträgen verrechnet werden kann.
 

Der Bundesgerichtsentscheid stellt den ersten höchstrichterlichen Entscheid zur Verweigerung des Zinsabzugs unter dem sog. «Debt Push Down» dar. Auch wenn das Resultat letztlich der gelebten Praxis einer Vielzahl der kantonalen Steuerverwaltungen entspricht, ist die Begründung des Entscheids etwas unbefriedigend. Mit der vom Bundesgericht angewendeten Begründung hätte konsequenterweise bei einem Upstream-Merger ein Zinsabzug nämlich nicht verweigert werden dürfen, da in diesem Fall die AcquiCo mit ihrem Zweck, nämlich dem Erwerben von Beteiligungen, weiterhin existiert hätte. In der Praxis und auch bereits vor dem Bundesgerichtsentscheid verweigert die überwiegende Zahl der kantonalen Steuerverwaltungen – zeitlich begrenzt aber teilweise auch zeitlich unbegrenzt – einen entsprechenden Zinsabzug beim Debt Push Down bspw. auch bei einem Upstream-Merger. Mit anderen Worten wird die Abzugsfähigkeit eines Zinsaufwands in jenen Fällen nicht anerkannt, in welchen operative Erträge der Zielgesellschaft mit dem Zinsaufwand für die Akquisition der Zielgesellschaft «vermischt» werden, und zwar unabhängig davon, wie dies rechtlich bewerkstelligt wird (bspw. über eine Mutter- oder Tochterabsorption oder einen sog. equity-to-debt-swap). Der Entscheid könnte dazu führen, dass gewisse Kantone, die aktuell eine weniger strenge Praxis anwenden, diesen Entscheid zum Anlass nehmen, ihre Praxis zu verschärfen. Ist ein Debt Push Down somit angedacht, empfiehlt es sich sehr, die entsprechenden Konditionen vorgängig der zuständigen Steuerverwaltung zur Prüfung zu unterbreiten, um später unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
 

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Autoren

Altay Kerem
Kerem Altay
Rechtsanwalt, Partner, Dipl. Steuerexperte
Zürich
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