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Höchstrichterliche Klärung: Vollständiger Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen

Dufner Rico und Huber Markus, in: bratschi tax blog, Februar 2026

Mit Urteil 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025 hat das Bundesgericht eine für die Praxis äusserst relevante Frage entschieden, nämlich ob bei einer gemischten Schenkung die Grundstückgewinnsteuer vollständig aufzuschieben ist – oder ob ein Kanton den «entgeltlichen» Teil sofort besteuern darf. Das Bundesgericht schafft nun hierzu Klarheit und hält fest, dass das Steuerharmonisierungsgesetz («StHG») in solchen Fällen einen vollständigen Steueraufschub von den Kantonen verlangt.

1. Ausgangslage
 

Ein Ehepaar im Kanton St. Gallen veräusserte seine Liegenschaft (Verkehrswert CHF 1 Mio.) für CHF 750'000 an den Sohn. Weil der Verkaufspreis unterhalb des Marktwerts lag, handelte es sich nach Ansicht des Ehepaars um eine gemischte Schenkung – also eine Kombination aus Verkauf und unentgeltlicher Zuwendung. 
 

Der Kanton St. Gallen verweigerte zu Beginn die Qualifikation als gemischte Schenkung, lenkte später jedoch ein. Daher gewährte der Kanton, aufgrund seiner entsprechenden Praxis, lediglich einen teilweisen Steueraufschub: Der Schenkungsteil sollte aufgeschoben, der entgeltliche Teil sofort besteuert werden. Das Verkäuferehepaar hingegen verlangte einen vollständigen Aufschub.
 

Das StHG bestimmt, dass bei Eigentumswechsel einer Liegenschaft durch Schenkung die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird. Umstritten war im vorliegenden Fall, ob diese Regelung auch gemischte Schenkungen vollständig erfasst oder ob Kantone (nach ihren verschiedenen Praxen) eine Teilbesteuerung vornehmen dürfen.
 

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gab dem Ehepaar nu teilweise recht. Das Ehepaar zog das Urteil vor Bundesgericht, um die obige, bis dahin umstrittene Frage höchstrichterlich klären zu lassen.

 

 

2. Entscheid des Bundesgerichts
 

Das Bundesgericht entscheidet u.a. aufgrund der folgenden Gründe zugunsten eines «Alles-oder-nichts-Prinzips» in Bezug auf Steueraufschübe bei gemischten Schenkungen:
 

  • Der Gesetzeswortlaut unterscheidet nicht zwischen reiner und gemischter Schenkung.
     
  • Wo der Gesetzgeber eine anteilige Lösung wollte (z.B. bei Ersatzbeschaffungen), hat er dies ausdrücklich geregelt.
     
  • Die Steueraufschubtatbestände sind harmonisierungsrechtlich abschliessend geregelt. 
     
  • Das Legalitätsprinzip, insbesondere auch zur Wahrung der interkantonalen Koordination (Ersatzbeschaffung bei einer gemischten Schenkung in einem anderen Kanton), spricht gegen eine sofortige Besteuerung des «entgeltlichen» Teils. 

 

Es liege zudem nahe, dass sozialpolitische Überlegungen ausschlaggebend waren, weshalb auch gemischte Schenkungen privilegiert besteuert werden sollten. Vielfach finde nämlich gar kein effektiver «Mittelfluss» an die Schenkenden statt, sondern der Beschenkte übernehme eine Liegenschaft und gleichzeitig die darauf lastenden Schulden. Damit müsste die Liquidität für die Grundstückgewinnsteuer separat von den Schenkenden aufgebracht werden. 

 

 

3. Bedeutung für die Praxis
 

Einheitliche Anwendung des Harmonisierungsrechts

Kantone verfügen im Bereich der Steueraufschubtatbestände in Bezug auf Schenkungen über keinen Gestaltungsspielraum. Modelle mit teilweisem Aufschub bei gemischten Schenkungen, wie die vom Kanton St. Gallen praktizierte, nur teilweise Besteuerung des entgeltlichen Umfangs, sind bundesrechtswidrig und nicht zulässig. 
 

Stärkung der familieninternen Nachfolgeplanung

Gemischte Schenkungen sind in der Praxis häufig anzutreffen, insbesondere bei Übertragungen von Liegenschaften der Eltern auf ihre Nachkommen generell bei der Nachlassplanung zu Lebzeiten oder z.B. auch im Rahmen der Familiengründung der nachfolgenden Generation.

Der bundesgerichtliche Entscheid verhindert nun, dass solche Übertragungen zu einer sofortigen Liquiditätsbelastung beim Beschenkten bzw. den Schenkern (als Steuerpflichtige) führt.
 

Steueraufschub bedeutet keine Steuerbefreiung

Wichtig bleibt: Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erlassen, sondern lediglich auf den Erwerber übertragen (sog. «tax rollover»). Die latente Steuerlast wird bei einer späteren (steuerbaren) Veräusserung realisiert.

 

 

4. Fazit
 

Das Urteil schaft mehr Klarheit in einer Frage, die kantonal unterschiedlich gehandhabt wurde. Die Praxis gewisser Kantone wird demnach anzupassen sein. 
 

Für die Beratungspraxis ist das Urteil von grosser Tragweite – insbesondere im Zusammenhang mit Nachfolge- und Vermögensplanung unter Einbezug von Immobilien. Für Eigentümerinnen und Eigentümer führt dies zu erhöhter Planungssicherheit sowie zu einer finanziellen Entlastung bei familieninternen Übertragungen von Liegenschaften.

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Autoren

Dufner Rico
Rico Dufner
Rechtsanwalt
Zürich
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Huber Markus neu ID 5517964
Markus Huber
Rechtsanwalt, Dipl. Steuerexperte
Zürich
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