Übersicht

Musiknutzung im Unternehmen: Was rechtlich zu beachten ist

Kempf Bryan A., in: bratschiLETTER Compliance und Investigations April 2026

Musik ist aus der modernen Unternehmenskommunikation kaum mehr wegzudenken – ob im Imagevideo, in der Werbung oder auf Social Media. Gerade im digitalen Umfeld ist ihre Integration heute einfacher denn je: Inhalte lassen sich innert Minuten produzieren und veröffentlichen, Plattformen stellen umfangreiche Musikbibliotheken zur Verfügung. Was dabei jedoch oft in den Hintergrund tritt: Musik sowie Video- und Bildmaterial sind regelmässig rechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Musik gelten und worauf Unternehmen achten sollten.

1. Musik aus rechtlicher Sicht: Mehr als nur Klang

 

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei Musik um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Grundlage bildet in der Schweiz das Urheberrechtsgesetz (URG). Dieses schützt geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter – dazu gehören insbesondere auch Musikkompositionen.

 

Der Urheber entscheidet grundsätzlich, ob, wie und zu welchen Bedingungen sein Werk genutzt werden darf. Dieses Recht ist weitreichend: Ohne entsprechende Erlaubnis darf ein Musikstück weder vervielfältigt, verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden. 

 

In der Unternehmenspraxis bedeutet dies vor allem eines: Wer fremde Musik nutzen möchte, benötigt dafür in aller Regel eine entsprechende Lizenz. Denn die meisten Urheber sind nicht bereit, ihre Werke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung erfolgt also typischerweise gegen Zahlung einer Lizenzgebühr.

 

 

2. Welche Rechte sind betroffen? Ein kurzer Überblick

 

Die Nutzung von Musik – insbesondere im Zusammenhang mit Videos – betrifft regelmässig mehrere Rechte gleichzeitig. Dies wird in der Praxis oft unterschätzt.

 

Urheberrecht (Komposition und Text)
 

Dieses betrifft das eigentliche Musikwerk, also die Melodie und den Text. Es wird häufig durch Verwertungsgesellschaften wie die SUISA wahrgenommen.

 

Master Right (Tonaufnahme)
 

Neben dem Werk selbst ist auch die konkrete Aufnahme geschützt. Diese Rechte liegen typischerweise bei Plattenlabels oder Produzenten.

 

Synchronisationsrecht
 

Wer Musik mit Bildern verbindet (z.B. in einem Werbevideo oder Social-Media Post), benötigt zusätzlich das Recht, Musik und Bild zu kombinieren bzw. zu „synchronisieren“.

 

Bearbeitungsrecht
 

Wird ein Musikstück verändert – etwa gekürzt oder anderweitig angepasst –, ist hierfür ebenfalls eine Zustimmung erforderlich.
 

Die Konsequenz: Die rechtmässige Nutzung eines Musikstücks setzt häufig den Erwerb mehrerer Rechte voraus.

 

 

3. Der «Rechte-Dschungel» in der Praxis

 

Erschwerend kommt hinzu, dass diese Rechte in der Regel nicht aus einer Hand bezogen werden können. Während für die Urheberrechte oft über Verwertungsgesellschaften wie die SUISA relativ einfach eine Lizenz erworben werden kann, müssen andere Rechte separat eingeholt werden – etwa die Master Rights bei Musiklabels und die Synchronisations- und Bearbeitungsrechte oftmals bei Verlagen oder direkt beim Urheber.

 

Dieses komplexe und teilweise unübersichtliche Geflecht verschiedener Rechteinhaber führt dazu, dass die Rechteklärung für Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Die Identifikation der richtigen Ansprechpartner, die Abstimmung unterschiedlicher Lizenzbedingungen sowie die Koordination der einzelnen Rechte können in der Praxis eine zeitintensive und nicht selten anspruchsvolle Aufgabe darstellen. 

 

Eine mögliche Vereinfachung bieten sogenannte „Production Music“-Angebote, bei denen sämtliche Rechte (z.B. von der SUISA) gebündelt erworben werden können. Eine weitere Alternative kann sogenannte lizenzfreie Musik sein. Dabei handelt es sich nicht um „freie“ Musik im Sinne völliger Rechtefreiheit, sondern um Musik, deren Nutzung im Rahmen klar definierter Lizenzmodelle – etwa gegen einmalige Zahlung oder unter bestimmten Nutzungsbedingungen – erlaubt ist. 

 

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich sowohl bei Production Music als auch bei lizenzfreier Musik häufig um wenig individuelle, standardisierte Stücke handelt, die von einer Vielzahl von Nutzern eingesetzt werden. Für Unternehmen, die sich auch über die musikalische Gestaltung bewusst von der Konkurrenz abheben möchten, sind solche Lösungen daher nur bedingt geeignet.

 

Sobald folglich gezielt ausgewählte (insbesondere bekannte oder aktuelle) Musikstücke eingesetzt werden sollen (z.B. für Werbung), führt in der Regel kein Weg daran vorbei, die erforderlichen Rechte individuell einzuholen. 

 

 

4. Social Media: Die grosse Fehlannahme

 

Besonders relevant – und fehleranfällig – ist die Musiknutzung auf Social Media. Plattformen wie Instagram, TikTok oder Facebook stellen ihren Nutzern umfangreiche Musikkataloge zur Verfügung, aus denen sich Inhalte direkt mit passenden Songs unterlegen lassen. Die einfache Verfügbarkeit vermittelt leicht den Eindruck, dass die Nutzung dieser Musik unproblematisch sei. 

 

Diese Musikkataloge beruhen auf Vereinbarungen der Plattformen mit Rechteinhabern, welche es Nutzern ermöglichen, diese Musik in Beiträgen zu verwenden. Wichtig hierbei ist jedoch: Diese Nutzungen sind regelmässig auf nicht-kommerzielle Zwecke beschränkt.

 

Unternehmen nutzen jedoch Musik häufig für die Förderung geschäftlicher Interessen – und damit für kommerzielle Zwecke. Dies gilt auch dann, wenn kein konkretes Produkt unmittelbar beworben wird, sondern etwa Imagepflege oder Reichweitenaufbau im Vordergrund stehen. Die verbreitete Annahme, dass über Social-Media-Plattformen bereitgestellte Musik frei nutzbar sei, erweist sich daher als trügerisch.

 

Hinzu kommt die Dynamik sozialer Medien: Inhalte werden schnell produziert, Trends kurzfristig aufgegriffen, und der Druck zur regelmässigen Veröffentlichung ist hoch. In diesem Umfeld bleibt die sorgfältige Rechteabklärung oft auf der Strecke. Gerade bei kurzen oder vermeintlich „unbedeutenden“ Beiträgen wird das Risiko dabei häufig unterschätzt.

 

 

5. Abmahnungen: Ein reales Risiko

 

In jüngerer Zeit mehren sich Fälle, in denen Unternehmen oder Content Creators wegen unrechtmässiger Musiknutzung auf Social Media abgemahnt werden. Dabei werden teilweise erhebliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht – vereinzelt auch im fünfstelligen Bereich, selbst bei kurzen Beiträgen mit begrenzter Reichweite.

 

Ob solche Forderungen im Einzelfall stets gerechtfertigt sind, ist häufig fraglich. Schweizer Gerichtsurteile sind bislang keine bekannt, was darauf hindeutet, dass viele Fälle aussergerichtlich erledigt werden. 

 

Zur Bestimmung der Entschädigung wird in der Regel die sogenannte «Lizenzanalogie» herangezogen. Dabei wird gefragt, welche Lizenzgebühr für die Nutzung im Voraus hätte bezahlt werden müssen. Hinzu kommen allfällige weitere Schadenspositionen wie Anwaltskosten. Unabhängig von der Höhe der Entschädigungsforderung ist eine Abmahnung für betroffene Unternehmen regelmässig mit Aufwand, Unsicherheit und internen Ressourcen verbunden.

 

 

6. Checkliste: Was ist bei der Musiknutzung zu prüfen?

 

Es lohnt sich daher, vor einer allfälligen Musiknutzung die Rechtslage sorgfältig abzuklären und nach der folgenden Checkliste vorzugehen:
 

  • Wird fremde Musik vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht?
     
  • Wurden alle erforderlichen Rechte/Lizenzen eingeholt (Urheberrecht, Master, Synchronisation, Bearbeitung)? Handelt es sich um lizenzfreie Musik?
     
  • Werden allfällige Lizenzbedingungen eingehalten (z.B. Namensnennung, Nutzungsart und -dauer)? 
     

Zudem empfiehlt es sich, bereits veröffentlichte Inhalte regelmässig zu überprüfen und bei unklarer Rechtslage zu entfernen, um das Risiko einer Abmahnung zu reduzieren.

 

Kommt es dennoch zu einer Abmahnung, sollte zunächst Ruhe bewahrt werden. Vorschnelle Zahlungen sind zu vermeiden. Stattdessen sind die Forderungen und Fristen sorgfältig zu prüfen, idealerweise unter Beizug rechtlicher Beratung.

 

 

7. Fazit: Rechtssicherheit lohnt sich

 

Musik ist ein wirkungsvolles Kommunikationsinstrument – zugleich jedoch rechtlich anspruchsvoll. Die zunehmende Durchsetzung von Urheberrechten zeigt, dass Verstösse nicht immer folgenlos bleiben. Abmahnungen sind nicht nur kostspielig, sondern binden auch Ressourcen und können den Geschäftsbetrieb beeinträchtigen.

 

Eine vorgängige Klärung der Rechtslage ist daher in aller Regel der effizientere und wirtschaftlich sinnvollere Weg.

 

Bei der Einordnung konkreter Konstellationen und der Beschaffung der erforderlichen Rechte kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung unterstützen. Zudem ist zu beachten, dass sich ähnliche rechtliche Fragestellungen auch bei der Nutzung von anderen immaterialgüterrechtlich geschützten öffentlich verfügbaren Materialien wie etwa bei Video- und Bildmaterial stellen. 

bratschiLETTER

Autoren

Kempf Bryan
Bryan Awah Kempf
Rechtsanwalt
Zürich
Zum Profil

Mehr zum Thema

bratschiLETTER

Einsatz von künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz – Ein Balanceakt zwischen Innovation und ethisch sowie rechtlich korrektem Vorgehen

Die Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) am Arbeitsplatz hat definitiv Einzug im Arbeitsalltag gehalten und so bietet deren Einsatz vielfältige Chancen,...
bratschiLETTER

Die revidierte Geldwäschereigesetzgebung – Neue Pflichten für beratende Treuhänder, Im-mobilienmakler und Anwälte

Die derzeit laufende Revision der Geldwäschereigesetzgebung führt zu einer Ausweitung von dessen Anwendungsbereich. Neu werden auch verschiedene reine...
bratschiLETTER

Compliance beginnt im Kopf – und zwar bei Ihnen als Führungskraft!

Was Führungskräfte wirklich über ihre Compliance-Verantwortung wissen sollten und warum Compliance kein Thema für die Compliance- oder Rechtsabteilung allein...

Unsere Standorte

Zum Kontaktformular