Am 26. September 2025 wurde das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) verabschiedet. Das Inkrafttreten ist für die zweite Hälfte 2026 vorgesehen. Nebst neuen Compliance Vorschriften für Berater und Unternehmen, wird sich in der Praxis zeigen müssen, inwiefern die Steuerbehörden mit den neuen Informationen umgehen.
1. Das neue Transparenzgesetz und die Verordnung
Mit dem neuen Transparenzgesetz wird ein zentrales, nicht öffentliches Bundesregister der wirtschaftlich Berechtigten eingeführt. Es soll berechtigten Behörden einen raschen und zuverlässigen Zugang zu Informationen über die Eigentümerstrukturen geben. Dieses Transparenzregister wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement geführt.
Meldepflichtig sind Schweizer Kapitalgesellschaften, ausländische juristische Personen mit tatsächlicher Verwaltung oder Grundeigentum in der Schweiz sowie Trustees mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz. Vereine und Stiftungen sind vom Gesetz ausgenommen. Für jede wirtschaftlich berechtigte Person sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse sowie Art und Umfang der Kontrolle zu registrieren. Für Trusts umfasst dies insbesondere den Settlor, Trustee, Protector sowie Begünstigte und weitere kontrollierende Personen. Zugangsberechtigt sind Polizei- und Strafbehörden, die ESTV für Zwecke der internationalen Steueramtshilfe sowie Steuerbehörden bei der Verfolgung von Steuerstraftaten. Weiter können auch GwG-unterstellte Finanzintermediäre und Berater, im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten, Daten des Transparenzregisters online abrufen.
Die Steuerbehörden erhalten nunmehr Zugang zu Beteiligungsstrukturen und wirtschaftlichem Eigentum, was die Überprüfung von Strukturen und Deklarationen erheblich erleichtern wird. Diskrepanzen zwischen Registereinträgen und Steuererklärungen werden in der Praxis Ausgangspunkt für vertiefte steuerliche Prüfungen sein. Eine gesetzliche Richtigkeitsvermutung für Registereinträge wurde vom Parlament zwar abgelehnt, die faktische Beweislastverschiebung dürfte in der Praxis dennoch spürbar sein. Bei Verletzung der Melde- und Aktualisierungspflichten drohen Geldbussen.
Die Transparenzregisterverordnung legt ausserdem fest, welche Informationen Unternehmen sammeln und melden müssen, und regelt das Verfahren für Meldungen an das Transparenzregister sowie dessen Inhalt und Zugang. Da der Übergang zwischen Begünstigung, Kontrolle und Gestaltungsmacht fliessend sein kann, legt die Verordnung fest, welche Personen in welchen Konstellationen als meldepflichtig gelten. Im Zuge der Einführung des Transparenzgesetzes wird zudem die Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) angepasst, die Berater als neue Kategorie von Meldepflichtigen aufnimmt.
2. GwG-Revision: Neue Sorgfaltspflichten für Berater
Die Teilrevision des GwG erweitert den Geltungsbereich des Gesetzes auf eine neue Kategorie von Verpflichteten: Beraterinnen und Berater. Erfasst werden natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für Dritte bei finanziellen Transaktionen mitwirken – insbesondere bei Immobilientransaktionen, bei der Gründung und Strukturierung juristischer Personen sowie im Zusammenhang mit Stiftungen.
Diese Berater unterstehen künftig drei Kernsorgfaltspflichten: Sie müssen ihre Klienten identifizieren und überprüfen, Geschäftsbeziehungen dokumentieren und bei begründetem Geldwäschereiverdacht Meldung erstatten. Zusätzlich sind sie verpflichtet, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen.
Anwältinnen, Anwälte und Notare bleiben von diesen Pflichten ausgenommen, soweit ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren steht. Dasselbe gilt für Transaktionen auf familien-, güter- oder erbrechtlicher Grundlage sowie für Schenkungen – Bereiche mit typischerweise eher tiefem Geldwäschereirisiko.
Die Geldwäschereiverordnung (GwV) präzisiert zudem den Anwendungsbereich der neuen Beraterpflichten, insbesondere bei Immobilientransaktionen, und regelt den Beitritt zu und den Austritt aus einer Selbstregulierungsorganisation. Neu erfasst sie zudem Edelmetalle und Edelsteine, die einem Barbezahlungsschwellenwert von CHF 15'000 unterliegen.
3. Zeitplan, Handlungsbedarf und Ausblick
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen durchgeführt; die Stellungnahmen wurden am 26. Februar 2026 publiziert. Der Ergebnisbericht steht noch aus. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Juli 2026 geplant, wobei Branchenverbände in der Vernehmlassung eine Verschiebung auf den 1. Oktober 2026 sowie längere Übergangsfristen für den erstmaligen SRO-Anschluss gefordert haben.
Unternehmen und Berater sollten bereits jetzt prüfen, ob sie unter das Transparenzgesetz oder den erweiterten GwG-Geltungsbereich fallen, und ihre internen Prozesse zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter sowie zur Dokumentation von Geschäftsbeziehungen auf den Prüfstand stellen und allenfalls erweitern.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen dürfte sich die Transparenz über wirtschaftliche Beteiligungsstrukturen in der Schweiz wesentlich erhöhen, sowohl gegenüber Behörden als auch im internationalen Kontext. Weil das Register nicht öffentlich zugänglich ist, bleibt der Persönlichkeitsschutz gegenüber der Allgemeinheit gewahrt. Für betroffene Unternehmen und Berater empfiehlt sich gleichwohl eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Pflichten, um Compliance-Risiken zu minimieren.