Die Aufsichtsanzeige ist ein Instrument, mit dem die Überprüfung von behördlichem Handeln oder Unterlassen durch eine übergeordnete Aufsichtsinstanz angestossen werden kann. Sie steht jeder Person offen und kann daher auch für Behörden selbst von praktischem Nutzen sein. Im Folgenden werden die zentralen Merkmale dieses Rechtsbehelfs aufgezeigt, wobei insbesondere auch die Situation beleuchtet wird, in der eine Behörde gegen eine andere Behörde aufsichtsrechtlich vorgeht.
Wer darf aufsichtsrechtlich gegen wen vorgehen?
Mit einer Aufsichtsanzeige kann jede Person der Aufsichtsbehörde mitteilen, wenn eine untergeordnete Behörde aus ihrer Sicht falsch gehandelt hat oder unzulässigerweise untätig blieb. Das aufsichtsrechtliche Vorgehen kann sich sowohl gegen die Zentralverwaltung wie auch gegen dezentrale Verwaltungseinheiten oder private Träger von Verwaltungsaufgaben richten (vgl. BGE 136 II 457 betreffend SBB). Die Anzeige soll die Aufsichtsbehörde auf Sachverhalte aufmerksam machen, die sie von sich aus hätte prüfen müssen, wenn sie davon gewusst hätte. Gegenstand einer Aufsichtsanzeige können sowohl konkretes staatliches Handeln oder Unterlassen als auch allgemeine Missstände innerhalb einer Behörde sein.
Die Aufsichtsanzeige leitet sich aus der Aufsichts- und Kontrollbefugnis der hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörde sowie dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung ab. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist nicht erforderlich; bestehende Normen haben daher grundsätzlich nur deklaratorischen Charakter. Auf Bundesebene ist die Aufsichtsanzeige beispielsweise in Art. 71 VwVG geregelt. In den Kantonen fällt die Ausgestaltung sehr unterschiedlich aus – so erwähnt etwa das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG) die Aufsichtsanzeige nicht, dennoch ist es gängige Praxis, dass Aufsichtsbehörden Aufsichtsanzeigen prüfen.
Eine Aufsichtsanzeige kann von jeder Person jederzeit eingereicht werden; sie ist weder frist- noch formgebunden und stellt ein blosser Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel dar. Der anzeigeerstattenden Person kommt keine Parteistellung zu. Sie hat weder Anspruch auf rechtliches Gehör noch darauf, dass ihre Eingabe materiell behandelt oder eine konkrete Massnahme angeordnet wird. Dennoch ist die Aufsichtsbehörde in ihrer Reaktion nicht völlig frei; sie hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Anzeige an die Hand nimmt und welche Folgen allenfalls angezeigt sind (vgl. etwa BVGE 2016/20 E. 4.1).
Wenn eine Behörde die andere anzeigt
Eine interessante Konstellation, die auf Gemeindeebene hin und wieder vorkommt, ist die Erhebung einer Aufsichtsanzeige durch die Exekutive gegen die Legislative: So gelangte kürzlich der Stadtrat Winterthur im Zusammenhang mit dem Budget 2025 an den Bezirksrat, da er die beschlossene pauschale Budgetkürzung für unzulässig hielt. Ähnlich reichte der Stadtrat Zürich im April 2025 beim Bezirksrat eine Aufsichtsanzeige gegen einen Gemeinderatsbeschluss zum Mobilen Recyclinghof ein, weil dieser seiner Auffassung nach einen sachfremden Zusatzbeschluss enthielt. Denkbar ist auch, dass die Legislative eine Aufsichtsanzeige gegen die Exekutive einreicht. Bekannt sind zumindest Fälle, in denen politische Parteien die Arbeit der Exekutive aufsichtsrechtlich prüfen lassen: Im Jahr 2018 erhob beispielsweise die FDP der Stadt Luzern eine Aufsichtsanzeige gegen den Stadtrat Luzern im Zusammenhang mit dem Projekt Parkhaus Musegg.
Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Nach ständiger Praxis zu Art. 71 VwVG schreitet die zuständige Bundesbehörde nur ein, wenn «eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung von klarem materiellem Recht oder von Verfahrensrecht vorliegt oder wenn wichtige öffentliche Interessen offensichtlich missachtet werden» (BGE 136 II 457 E. 3.1; Bundesrat, 10. November 2004, in: VPB 2005 Nr. 58 E. 4). Das zusätzliche Kriterium der Subsidiarität, wonach eine Aufsichtsanzeige nur zulässig sein soll, wenn weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist umstritten. Dagegen wird insbesondere eingewandt, dass Rechtsschutz und Aufsicht unterschiedliche Funktionen erfüllen (BGE 136 II 457 E. 3.1).
Da das aufsichtsrechtliche Einschreiten an das Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung oder die Missachtung wichtiger öffentlicher Interessen geknüpft ist, kommt es in der Praxis nur selten vor. Besonders in Fällen unklarer rechtlicher Rahmenbedingungen oder politischer Planungen liegen kaum eindeutige Rechtsverletzungen vor.
Das aktuelle Beispiel der Aufsichtsanzeige des Stadtrats Winterthur gegen das Stadtparlament Winterthur verdeutlicht dies: Mit Beschluss vom 25. Juli 2025 verzichtete der Bezirksrat auf die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen. Zwar erkannte er, dass die Budgetkürzung problematisch sein könne, wies aber darauf hin, dass ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde nur bei klaren Rechtsverletzungen angezeigt sei (vgl. § 167 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich). Da es sich beim Budget nicht um einen rechtsverbindlichen Erlass oder eine Verfügung handle, sondern um eine interne Leitlinie mit Schätzungen und flexiblen Umsetzungsspielräumen, könne ohnehin nicht von einer klaren Rechtsverletzung gesprochen werden. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sei daher nicht angebracht. Im Fall der Aufsichtsanzeige gegen den Zürcher Gemeinderatsbeschluss zum Mobilen Recyclinghof steht der Beschluss des Bezirksrats noch aus.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen einer Aufsichtsanzeige stattgegeben wird: So hiess der Bezirksrat 2024 eine Aufsichtsanzeige gegen das Pilotprojekt zur Schaffung einer Überbrückungshilfe für Sans-Papiers wegen Verstosses gegen die Kompetenzordnung gut und hob die entsprechenden Beschlüsse des Zürcher Gemeinderats auf.
Fazit
Auch wenn in der Praxis aufgrund der strengen Voraussetzungen des Einschreitens durch die Aufsichtsbehörde selten aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen werden, kann das Einreichen einer Aufsichtsanzeige sinnvoll sein. So ermöglicht ein aufsichtsrechtliches Vorgehen einerseits, ein Thema rechtlich aufzuarbeiten – und damit auch prüfen zu lassen, ob tatsächlich eine klare Rechtsverletzung vorliegt – und andererseits, dieses zugleich auch medial wirksam in der Öffentlichkeit zu thematisieren. Selbst wenn keine aufsichtsrechtlichen Schritte ergriffen werden, kann der Entscheid der Aufsichtsbehörde unter Umständen Erwägungen enthalten, die in der politischen Diskussion hilfreich sein können. So wies der Bezirksrat im Fall Winterthur etwa darauf hin, dass eine pauschale Budgetkürzung aus Sicht der Gewaltenteilung problematisch sein könne, betonte jedoch gleichzeitig den praktischen Bedarf eines solchen Instruments.