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Fristwahrung bei Postabholverträgen (BGer 6B_1360/2023 und 6B_1361/2023)

Remschak Stefanie, in: bratschi zivilprozessrechts blog März 2026

Mit Urteil vom 18. September 2025 hatte sich das Bundesgericht unter anderem mit der Frage zu befassen, ob die Übergabe einer Beschwerdeeingabe im Rahmen eines Abholvertrags mit der Schweizerischen Post eine verfahrensmässige Unsicherheit begründet, die den Absender verpflichtet, unaufgefordert und vor Fristablauf Beweismittel für die Rechtzeitigkeit anzubieten. 

Ausgangspunkt bildete ein Strafverfahren gegen zwei Beschuldigte, in welchem die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerden an das Bundesgericht führte und die Frist für diese Beschwerden am 11. Dezember 2023 verstrich, der Poststempel für die Aufgabe der Beschwerden bei der Schweizerischen Post jedoch das Datum vom 12. Dezember 2023 trug.  

 

Die Oberstaatsanwaltschaft machte geltend, sie habe die Beschwerdefrist durch Übergabe der Beschwerdeeingaben am 11. Dezember 2023 um ca. 14:45 Uhr an das interne Postbüro des Polizei- und Justizzentrums gewahrt. Sie stützte sich dabei auf einen Abholvertrag zwischen ihr und der Schweizerischen Post. Aus diesem Abholvertrag ergebe sich, dass die Schweizerische Post werktags zur vertraglich vereinbarten Abholzeit die Post abhole. Zum Beweis, dass dies auch für die vorliegenden Beschwerden zutrifft, reichte die Oberstaatsanwaltschaft unter anderem eine E-Mail des internen Postbüros sowie ein Schreiben der Schweizerischen Post ein, welche festhielten, dass sich die Pakete mit den Beschwerden tatsächlich unter der durch die Post CH AG am 11. Dezember 2023 abgeholten Post befunden hätten (E. 2.2). 

 

Beim Postversand ist eine Frist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bis Mitternacht der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird eine fristgebundene Eingabe am letzten Tag der Frist nach Schalterschluss in einen Briefkasten eingeworfen, der erst am nächsten Tag geleert wird, muss sich nach der geltenden Rechtsprechung die rechtsuchende Person des Risikos bewusst sein, dass der Poststempel (oder die Registrierung durch die Post) nicht am Tag der Übergabe der Sendung erfolgt. In einem solchen Fall schafft der Absender eine sog. verfahrensmässige Unsicherheit, da nicht gewährleistet ist, dass die Sendung noch am selben Tag abgestempelt wird. Der Absender muss in diesem Fall unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beweismittel für die Behauptung der Rechtzeitigkeit anbieten, etwa durch Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung kurz vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden sei (E. 3.2.3). Anders verhält es sich, wenn eine Eingabe während der Öffnungszeiten ordnungsgemäss am Postschalter oder an einem funktionierenden «MyPost 24»-Automaten aufgegeben wird. In diesem Fall darf die rechtsuchende Person berechtigterweise davon ausgehen, dass der Poststempel oder die Registrierung der Post das Datum der tatsächlichen Übergabe der Sendung angibt. Eine Pflicht, den Zeitpunkt der Übergabe zu behaupten oder Beweise anzubieten, besteht hier nicht (E. 3.2.4). 

 

Vor diesem Hintergrund prüfte das Bundesgericht, wie Abholverträge mit der Schweizerischen Post einzuordnen sind.  

 

In BGE 142 V 389 hatte sich das Bundesgericht bereits vertieft mit der Thematik der Abholverträge auseinandergesetzt. Es hielt fest, dass es notorisch sei, dass die Post bzw. der Kurier die Sendungen nicht bereits bei der Abholung abstempelt. Es bestehe daher keine Garantie oder Verpflichtung der Post, dass die Sendungen noch am selben Tag erfasst würden. Dadurch entstehe eine Beweisunsicherheit, die mit dem Einwurf einer Postsendung in einen Briefkasten nach Schalterschluss am letzten Tag der Frist vergleichbar sei (E. 3.3.1). Von dieser Sichtweise rückte die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in BGer 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 ab. Sie hielt fest, dass die Situation eines Abholvertrags nicht mit dem Briefkasteneinwurf nach Schalterschluss vergleichbar sei, wenn der Absender die Sendung während der Öffnungszeiten dem Kurier übergebe und der Absender nicht zwangsläufig wisse, dass die Sendung nicht mehr am gleichen Tag erfasst werde (E. 3.4).  

 

Aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsprechung führte die I. strafrechtliche Abteilung einen Meinungsaustausch gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG durch. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass die Übergabe fristgebundener Eingaben im Rahmen eines Abholvertrags nicht mit dem Briefkasteneinwurf nach Schalterschluss gleichzusetzen sei und somit keine verfahrensmässige Unsicherheit begründe. Wie bereits in BGer 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 wurde dies damit begründet, dass der Absender nicht zwangsläufig wisse, dass die Sendung nicht am selben Tag bearbeitet werde. Daher kann der Absender davon ausgehen, dass die Registrierung das Datum der tatsächlichen Übergabe angibt (E. 3.5). Im vorliegenden Fall erklärte das Bundesgericht die Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft daher als fristgerecht (E. 3.7). 

 

 

Zusammenfassung 

 

Das Bundesgericht präzisierte seine Praxis zu Abholverträgen mit der Schweizerischen Post. Es hielt fest, dass die Übergabe einer fristgebundenen Eingabe im Rahmen eines Abholvertrags während der Öffnungszeiten keine verfahrensmässige Unsicherheit begründet, die den Absender verpflichtet, unaufgefordert und vor Fristablauf Beweismittel für die Rechtzeitigkeit anzubieten. 

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Remschak Stefanie
Stefanie Remschak
Junior Associate
St.Gallen
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