Wer mehrfach gegen ein gerichtliches Verbot verstösst, kann in ein und demselben Vollstreckungsverfahren nur mit einer Ordnungsbusse von maximal CHF 5’000 im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO bestraft werden. Eine Kumulation von Ordnungsbussen bei mehreren Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot ist zwar möglich, aber nur mittels separaten Verfahren (BGer 5A_682/2023 vom 4. Dezember 2025).
Lautet ein Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5’000 anordnen. Ob eine solche Ordnungsbusse im selben Vollstreckungsverfahren für mehrere Zuwiderhandlungen mehrmals verhängt werden kann mit der Folge, dass die Grenze von CHF 5000 überschritten wird, hat das Bundesgericht in BGer 5A_682/2023 geklärt.
Hintergrund der Klage war ein Urteil des Kantonsgerichts Zug, in welchem der späteren Beschwerdeführerin A. unter Androhung einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO in Höhe von CHF 5'000 die Tätigung gewisser persönlichkeitsverletzender Aussagen über den späteren Beschwerdegegner B. verboten wurden. Trotzdem kam es in der Folge zu mehreren solchen persönlichkeitsverletzenden Aussagen von A. Darum reichte B. im November 2022 beim Kantonsgericht Zug ein Vollstreckungsgesuch ein, woraufhin A. verpflichtet wurde, vier Ordnungsbussen zu je CHF 5'000, also insgesamt CHF 20'000 zu bezahlen. Dagegen erhob A. Beschwerde. Das Obergericht Zug wies diese ab, weswegen A. das Urteil an das Bundesgericht weiterzog.
Das Bundesgericht legte die für die Streitfrage der Möglichkeit der Bussenkumulation die Bestimmung von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO gemäss dem pragmatischen Methodenpluralismus aus.
Die grammatikalische Auslegung («eine Ordnungsbusse») deute darauf hin, dass eine Bussenkumulation im selben Vollstreckungsverfahren nicht möglich sei (E. 3.3.4). Im Zuge der systematischen Auslegung richtete das Bundesgericht seinen Blick auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, welcher vorsehe, dass eine Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000 «für jeden Tag der Nichterfüllung» verhängt werden könne. Es habe daher nahegelegen, dass der Gesetzgeber den Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO in ähnlicher Weise formuliert hätte, wenn er eine Bussenkumulation in ein und demselben Verfahren hätte zulassen wollen, z.B. mit einer Ergänzung «je Widerhandlung» (E. 3.3.5). Gemäss der teleologischen Auslegung bezwecke das Verhängen einer Ordnungsbusse bei Widerhandlungen gegen einen Gerichtsentscheid die Förderung der Realvollstreckung eines Sachurteils, z.B. einer Unterlassungspflicht. Dieser Zweck gebiete es, dass eine Ordnungsbusse in einem neuen Verfahren nochmals verhängt werden könne, wenn ein Verbot erneut missachtet werde. Jedoch spreche das Rechtssicherheitsgebot gegen die mehrfache Verhängung einer Ordnungsbusse im selben Verfahren. Die im Sachurteil unterlegene Partei solle voraussehen können, welchen Geldbetrag sie im Falle einer Nichtbeachtung des Verbots höchstens zu bezahlen habe. Es entspreche dem Gebot der Rechtssicherheit sodann nicht, wenn es im Ermessen des Vollstreckungsgerichts läge, zu beurteilen, wann es gerechtfertigt ist, ein Verhalten als einen Verstoss anzusehen oder sie in mehrere Verstösse aufzuteilen (E. 3.3.7).
Das Bundesgericht verpflichtete A. darum lediglich zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.
Bemerkung
Das Urteil bringt zwar etwas Klarheit. Jedoch lässt das Bundesgericht offen, ob bei mehreren Verstössen z.B. gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung gleichzeitig mehrere Vollstreckungsverfahren betreffend dieselbe Unterlassungsverpflichtung eingeleitet werden können, was im Ergebnis zu mehreren Bussen innert kurzem Zeitraum führen würde. Unseres Erachtens sollte es zulässig sein, trotz bereits hängigem Vollstreckungsverfahren ein neues separates Vollstreckungsverfahren einzuleiten, wenn die Gegenpartei wiederholt gegen eine gerichtliche Unterlassungspflicht verstösst. Die Androhung einer Busse von bis zu CHF 5'000 für jede Zuwiderhandlung wird durch ein erstes Vollstreckungsverfahren nicht gehemmt oder aufgehoben. Die Belastung der Gerichte durch mehrere separate Vollstreckungsverfahren aufgrund Widerhandlung gegen ein und dasselbe Urteil hat im Entscheid keine Rolle gespielt.