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zivilprozessrecht blog: Anwendungsbereich von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (BGer 4A_263/2023 vom 11. September 2023)

Frischknecht Tanja, in: bratschi Zivilprozessrecht blog, Februar 2024

Die B.AG (Vermieterin) reichte am 15. September 2021 beim Handelsgericht Zürich eine Forderungsklage von rund CHF 45 Mio. gegen die A.AG (ehemalige Mieterin) ein. Die Parteien führten bereits seit März 2012 diverse Gerichtsverfahren betreffend Beendigung der Miete von Ladenflächen per 31. Januar 2014 respektive deren Verlängerung/Fortsetzung über diesen Zeitpunkt hinaus sowie betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses. Die Mieterin hat im Februar 2020 das Mietobjekt letztlich verlassen, woraufhin auch das hängige Erstreckungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Mit der Forderungsklage verlangt die Vermieterin nun für den Zeitraum der „kalten“ Erstreckung vom 1. Februar 2014 bis zum 20. Februar 2020 (Auszug aus dem Mietobjekt) die Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Mietfläche und dem von der Mieterin bisher geleisteten Entgelt (in der Höhe des bis 31. Januar 2014 geschuldeten Mietzinses zuzüglich Nebenkosten). 

 

Das Handelsgericht trat auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Dies mit der Begründung, dass der Begriff des Kündigungsschutzes gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c. ZPO weit zu verstehen sei und vorliegend infolge des sachlichen Zusammenhangs der Forderungsklage mit der (kalten) Erstreckung des Mietverhältnisses einschlägig und somit (streitwertunabhängig) das vereinfachte Verfahren anwendbar sei. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde beim Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht führte zunächst aus, dass es zutreffend sei, dass der Begriff des „Kündigungsschutzes“ im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO weit auszulegen sei und auch auf Streitigkeiten betreffend die Ausweisung eines Mieters darunterfallen, welche die Gültigkeit einer Kündigung zum Gegenstand hätten, ohne dass sich Fragen des Kündigungsschutzes im engeren Sinne (Anfechtbarkeit der Kündigung oder Erstreckung des Mietverhältnisses) stellten (E. 2.2). Das Bundesgericht führt jedoch weiter aus, dass bis anhin unter den Begriff des Kündigungsschutzes gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO ausnahmslos Fälle subsumiert wurden, in denen die Klagebegehren – direkt oder indirekt – auf die Frage abzielten, ob und gegebenenfalls bis wann ein bestehendes Mietverhältnis gilt bzw. wann es frühestens endet. Es war also stets über den (in der Zukunft liegenden) Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zu befinden.

 

Vorliegend ist die Frage über die Dauer des Verbleibs der Mieterin jedoch nicht massgebend, da diese das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Klageeinleitung unbestritten bereits längst verlassen hat. Die Klage gegen die Mieterin auf eine finanzielle Forderung für den Zeitraum nach bereits erfolgter Beendigung des Mietverhältnisses betreffe daher nicht den Kündigungsschutz bzw. die Erstreckung im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. So fehle es bei Forderungsklagen nach bereits erfolgter Beendigung des Mietverhältnisses regelmässig an dem für den Bereich des Kündigungsschutzes typischen Machtgefälle zwischen den Vertragsparteien und an der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Beurteilung, welche die (streitwertunabhängige) Anwendbarkeit des – raschen und laienfreundlichen – vereinfachten Verfahrens erforderlich machen (E. 2.5). Gestützt darauf entschied das Bundesgericht, dass für die vorliegende Klage mit einem Streitwert von über CHF 30'000 nicht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelange und wies den Fall zur weiteren Beurteilung ans Handelsgericht zurück.

 

 

Zusammenfassung 

Das vereinfachte Verfahren ist nicht gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO streitwertunabhängig auf Klagen anwendbar, mit denen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ausserhalb eines Verfahrens um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, Anfechtung der Kündigung oder Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses finanzielle Forderungen geltend gemacht werden. Dies gilt gemäss Bundesgericht unabhängig davon, ob für die Behandlung der Klagebegehren vorfrageweise zu beurteilen ist, wann und in welcher Form das Mietverhältnis geendet hat. 

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Frischknecht Tanja
Tanja Frischknecht
Attorney-at-Law, Partner, Notary
St.Gallen
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