Dasjenige Recht, das die Frist festsetzt, regelt grundsätzlich auch deren Berechnung. Art. 31 SchKG verweist für die Fristberechnung auf die ZPO, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt. Die ZPO, die das Verfahren für gerichtliche Angelegenheiten des SchKG regelt (Art. 1 lit. c ZPO), behält Art. 56 ff. SchKG vor (Art. 145 Abs. 4 ZPO). Art. 63 i.V.m. Art. 56 SchKG setzt eine Betreibungshandlung voraus. Da bei der Kollokationsklage keine Betreibungshandlung fristauslösend ist, gelangt die Fristenstillstandsregelung von Art. 145 ZPO zur Anwendung.
Die A. AG und B. sind in der 3. Klasse kollozierte Gläubiger. Der Konkursplan wurde vom 17. März 2020 bis zum 6. April 2020 aufgelegt, was am 13. März 2020 im SHAB publiziert wurde. Am 4. Mai 2020 reichte B. eine Kollokationsklage gegen die A. AG ein. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung und trat mit Entscheid vom 4. Februar 2021 auf die Klage infolge Verspätung nicht ein. Mit Entscheid vom 11. August 2021 erachtete das Kantonsgericht Thurgau die 20-tägige Klagefrist als eingehalten und wies die Sache zur materiellen Prüfung an das Bezirksgericht zurück. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Dieses hielt zunächst fest, dass der Streitwert zwar nicht erreicht werde – mangels Angaben im angefochtenen Entscheid bezifferte ihn die Beschwerdeführerin auf die Konkursdividende von 5% – aber eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Zudem würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen, womit die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides nach Art. 93 BGG erfüllt seien.
Die Frist habe am 17. März 2020 zu laufen begonnen. Sodann gehöre die Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG auf welche die ZPO anwendbar sei (Art. 1 lit. c ZPO). Art. 145 Abs. 4 ZPO behält die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vor. Gemäss Art. 63 SchKG hemmen Betreibungsferien, im Gegensatz zu Gerichtsferien, den Fristenlauf nicht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt Art. 63 i.V.m. Art. 56 SchKG eine Betreibungshandlung voraus (BGE 143 III 149 E. 2.1), d.h eine Handlung der Vollstreckungsorgane, die geeignet ist, den Betreibenden seinem Ziel näher zu bringen und in die Rechtsstellung des Betriebenen einzugreifen (BGE 114 III 60 E. 2b). Handlungen der Konkursorgane stellen keine Betreibungshandlungen dar (ibid). Da die Frist zur Einreichung der Kollokationsklage nicht durch eine Betreibungshandlung ausgelöst werde, sei Art. 63 i.V.m. Art. 56 SchKG dementsprechend nicht anwendbar. Somit bestimme das SchKG «nichts anderes» im Sinne von Art. 31 SchKG und die Fristenregelung der ZPO komme zur Anwendung.
Das Bundesgericht verneinte die Auffassung, nach welcher gar keine Ferien zu berücksichtigen wären (BGE 149 III 179 E. 4.2). Zudem rief es in Erinnerung, dass im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die ZPO-Gerichtsferien gelten (BGE 143 III 149 E. 2.4.1.2). Art. 145 Abs. 4 ZPO komme demnach keine umfassende Ausschlusswirkung gegenüber der ZPO-Fristenstillstandsregelung zu (BGE 149 III 179 E. 4.2).
Die Einwände der Beschwerdeführerin seien unbegründet. Aus BGE 143 III 38 E. 3.2, in welchem eine Aberkennungsklage behandelt wird und somit eine durch eine Betreibungshandlung ausgelöste Frist, lasse sich kein allgemeiner Grundsatz für alle im SchKG vorgesehenen Klagefristen ableiten. Grundsätzlich bestimme dasjenige Recht, das die Frist festsetzt, auch deren Berechnung. Der Fristenstillstand würde auch vor der Rechtshängigkeit zur Anwendung gelangen. Schliesslich greife im Konkursverfahren das Argument der Ungleichbehandlung des Schuldners, der vermehrt von einer fristauslösenden Betreibungshandlung betroffen sei, nicht (BGE 149 III 179 E. 4.3).