Was früher Marktplatz und Zeitung waren, sind heute soziale Netzwerke und Suchmaschinen: Sie bestimmen mit wenigen Klicks, welche Inhalte wir sehen – und welche plötzlich verschwinden. Doch wer entscheidet eigentlich, warum ein Beitrag gelöscht oder ein Konto gesperrt wird? Mit dem neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) will der Gesetzgeber genau hier ansetzen: mehr Transparenz, mehr Rechte für Nutzerinnen und Nutzer sowie klarere Regeln für die mächtigsten digitalen Akteure unserer Zeit. Die Vernehmlassungsfrist für das neue KomPG läuft am 16. Februar 2026 ab. Die Frage ist nicht ob, sondern wann und in welcher exakten Form es in Kraft treten wird. Wir stellen deshalb in diesem Beitrag die Grundzüge des geplanten Gesetzes vor.
1. Hintergrund
Am 16. November 2022 ist der Digital Services Act («DSA»)1 der Europäischen Union («EU») in Kraft getreten. Der DSA reguliert Online-Plattformen mit dem Ziel, illegale Inhalte im Internet schneller zu bekämpfen, die Rechte von Nutzerinnen und Nutzern zu schützen und mehr Transparenz bei Algorithmen und Werbung zu schaffen.
Der Bundesrat erkannte am 5. April 2023 Handlungsbedarf und gab die Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage in Auftrag. Eine im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzung erstellte Studie bestätigt die Notwendigkeit einer eigenständigen Schweizer Regulierung, da Kommunikationsplattformen den DSA voraussichtlich nicht freiwillig und umfassend auf die Schweiz ausdehnen werden.2 Zwar hätten, so die Studie, einzelne Plattformen bestimmte DSA-Vorgaben auch in der Schweiz umgesetzt; eine flächendeckende und harmonisierte Anwendung sei jedoch nicht zu erwarten. Insgesamt seien Nutzende in der Schweiz gegenüber jenen in der EU schlechter gestellt. Ohne eigene Regulierung seien zentrale Ziele einer demokratiegerechten öffentlichen Kommunikation – wie stärkere Nutzerrechte, mehr Transparenz und die Eindämmung strafbarer Hassrede – nicht erreichbar.
Das nun im Entwurf vorliegende KomPG zielt darauf ab, diesem Manko entgegenzuwirken. Zwar wird das DSA nicht übernommen, das KomPG wird aber wesentliche Elemente davon integrieren.
2. Wer ist angesprochen? (Art. 2 E-KomPG)
Der Geltungsbereich der Vorlage erfasst Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, die ihre Dienste im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz anbieten, unabhängig vom Sitz der Anbieterinnen. Massgeblich ist allein, dass die Dienste in der Schweiz genutzt werden können (Auswirkungsprinzip). Das KomPG richtet sich nicht an alle digitalen Dienste, sondern nur an solche, die monatlich von mindestens 10 % der Schweizer Wohnbevölkerung genutzt werden (z. B. X, YouTube, Instagram, Google). Kleinere Dienste sind bewusst ausgeschlossen. Auch nicht erfasst sind gemeinnützige Plattformen ohne wirtschaftliche Zweckbestimmung sowie Dienste der privaten Kommunikation zwischen individuell bestimmbaren Personen.
Als Kommunikationsplattformen gelten Hosting-Dienste, deren Hauptzweck die öffentliche Verbreitung von nutzergenerierten Inhalten zur Meinungsbildung, Unterhaltung oder Bildung ist, etwa soziale Netzwerke oder Multimedia-Plattformen. Dienste mit anderem Hauptzweck, etwa Online-Marktplätze, Buchungsplattformen oder journalistische Online-Medien, fallen nicht darunter.
3. Wichtigste Neuerungen
3.1 Transparenz bei Inhaltslöschungen und Kontosperrungen (Art. 6 E-KomPG)
Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen alle Nutzerinnen und Nutzer informieren, wenn deren Inhalte von einschränkenden Massnahmen betroffen sind, wie z. B. Sichtbarkeitsbeschränkungen, eingeschränkte Monetarisierung, Ausschluss von Dienstleistungen oder Kontosperrungen. Die Mitteilungspflicht besteht nur, wenn die Einschränkungen aufgrund mutmasslich rechtswidriger Inhalte oder Verstössen gegen die AGB erfolgen. Nutzerinnen und Nutzer, deren Inhalte nicht direkt betroffen sind, müssen nicht informiert werden. Die Mitteilungspflicht entfällt zudem, wenn keine Kontaktdaten vorliegen oder wenn es sich um irreführende, umfangreiche kommerzielle Inhalte (z. B. Spam) handelt.
3.2 Meldeverfahren für mutmasslich rechtswidrige Inhalte (Art. 4 und 5 E-KomPG)
Das Meldeverfahren ist auf mutmasslich strafrechtlich relevante Äusserungen (z.B. Verleumdung, Drohung, sexuelle Belästigung) beschränkt. Diese Einschränkung dient dazu, die Meinungsfreiheit zu schützen. Die Regelung ergänzt bestehende zivil- und strafrechtliche Pflichten um eine gesetzliche Mindestsorgfaltspflicht und stellt eine abschliessende Liste von Tatbeständen für das Meldeverfahren bereit.
Nutzerinnen und Nutzer können Inhalte über ein plattforminternes Verfahren melden. Anonyme Meldungen sind möglich. Die Meldung muss aber Speicherort, Begründung und Kontaktangaben enthalten. Anbieterinnen müssen Meldungen innert kurzen Fristen prüfen, alle relevanten Informationen berücksichtigen und eine sorgfältige Abwägung der Rechte aller Beteiligten vornehmen.
Die Meldeverfahren setzen daran an, dass Nutzerinnen und Nutzer Inhalte als strafbar einschätzen. Auf dieser Grundlage obliegt es den Plattformen, zu prüfen, ob diese Einschätzung zutrifft und ob sie Massnahmen wie Entfernung oder Sperrung ergreifen. Das ist problematisch, weil damit rechtliche Wertungen an Private delegiert werden. Ob diese in der Lage sind, etwa das Vorliegen einer Nötigung im Sinne des StGB sachgerecht zu beurteilen, ist keineswegs selbstverständlich. Zugleich schafft der Entwurf durch die Bezugnahme auf klar umrissene strafrechtliche Tatbestände einen verbindlichen Rahmen. Er stellt klar, dass nur widerrechtliche Inhalte und nur bestimmte, strafrechtlich relevante Äusserungen erfasst sind. Diese Begrenzung erhöht die Vorhersehbarkeit und reduziert den Ermessensspielraum der Plattformen. Ob sich diese rechtlich präzisen Anknüpfungspunkte im Vollzug bewähren, wird sich spätestens bei der Anwendung des KomPG zeigen.
3.3 Internes Beschwerdeverfahren und aussergerichtliche Streitbeilegung (Art. 7-12 E-KomPG)
Es soll zwei Möglichkeiten geben, mit denen Nutzer allfällige Dispute beilegen können: Einerseits sollen Plattformbetreiber ein internes Beschwerdeverfahren vorsehen, und andererseits sollen private aussergerichtliche Streitbeilegungsorganisationen geschaffen werden. Sie laufen beide parallel zum allfälligen zivil- oder strafrechtlichen Rechtsweg.
Das interne Beschwerdeverfahren ermöglicht Nutzerinnen und Nutzern, Entscheidungen von Kommunikationsplattformen auf einfache und niederschwellige Weise anzufechten. Es dient insbesondere dazu, Missverständnisse über Inhalte schnell zu klären, ohne den Rechtsweg vor Gericht auszuschliessen. Nur betroffene Nutzerinnen oder Nutzer können eine Beschwerde einreichen; Dritte sind ausgeschlossen. Die Frist für eine Beschwerde beträgt sechs Monate. Die Anbieterinnen müssen Beschwerden «zeitnah» (wobei der Begriff zeitnah nicht definiert wird) prüfen, alle relevanten Informationen berücksichtigen und die Entscheidung sorgfältig abwägen. Automatisierte Hilfsmittel dürfen eingesetzt werden, müssen aber von qualifiziertem Personal überwacht und in schwierigen Fällen manuell überprüft werden.
Nutzerinnen und Nutzer haben zudem das Recht, eine zugelassene aussergerichtliche Streitbeilegungsstelle anzurufen, unabhängig davon, ob sie zuvor das interne Beschwerdeverfahren genutzt haben. Die aussergerichtliche Streitbeilegung soll durch private Einrichtungen übernommen werden, welche diese Dienstleistung erbringen wollen. Sie brauchen eine entsprechende behördliche Zulassung. Die Streitbeilegung ist freiwillig, parallel zum Gerichtsweg möglich und soll niederschwellig, kostengünstig und rasch erfolgen. Anbieterinnen von Plattformen sind verpflichtet, teilzunehmen, es sei denn, der Streit über denselben Inhalt wird bereits gerichtlich oder bei einer anderen Streitbeilegungsstelle behandelt. Die Streitbeilegungsstelle entscheidet innerhalb von 90 bis 180 Tagen und erstellt einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis. Dieses ist nicht rechtlich bindend, soll aber von den Anbieterinnen umgesetzt werden. Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die Anbieterin der Plattform.
3.4 Transparenzpflichten zu Werbung, Algorithmen und Datenzugang (Art. 15 und 16 E-KomPG)
Es sollen klare Vorgaben kommen, wie Werbung gekennzeichnet und adressiert wird. Zusätzlich müssen Plattformen öffentlich zugängliche Werbearchive einrichten und der Verwaltung sowie der Forschung Datenzugang gewähren, um die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Systeme besser zu verstehen und zu überwachen.
3.5 Rechtsvertretung in der Schweiz (Art. 23 E-KomPG)
Die meisten in den Anwendungsbereich des KomPG fallenden Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen haben keinen Sitz in der Schweiz. Sie müssen deshalb eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter in der Schweiz benennen, um die Wirksamkeit des Gesetzes und die ordnungsgemässe Arbeit der Aufsichtsbehörde sicherzustellen. Dies dient als Zustellungsdomizil und kann mit bestehenden Vertretungspflichten nach dem Datenschutzgesetz kombiniert werden.
4. Praktisches Beispiel: Persönlichkeitsverletzungen durch Unbekannte
Gegenwärtig können Inhalte anonym oder unter Pseudonym verbreitet werden, ohne dass die verantwortliche Person effektiv belangt werden kann. Persönlichkeitsverletzende Äusserungen lassen sich nach geltendem Recht nur eingeschränkt verfolgen, da die passiv legitimierte Person häufig nicht identifizierbar ist und Plattformbetreiber Löschbegehren oft zurückhaltend behandeln.
Eine Registrierungspflicht mit Identifikationspflicht der Nutzer könnte diesem Defizit entgegenwirken, ist im aktuellen Entwurf jedoch nicht vorgesehen.
Abhilfe könnte hingegen ein wirksam ausgestalteter externer Streitbeilegungsmechanismus schaffen, der es betroffenen Personen erlaubt, bei einer unabhängigen Stelle die Löschung persönlichkeitsverletzender Inhalte zu beantragen. Auch ohne rechtlich verbindliche Wirkung würde ein solcher Entscheid den Druck auf die Plattformen erhöhen.
5. Schlusswort
Wir bleiben gespannt, ob und in welcher Form dieses Gesetz in Kraft treten wird. Unseres Erachtens ist die Einführung der oben beschriebenen Mechanismen wünschenswert, da sie den Nutzerinnen und Nutzern eine einfache, kostengünstige und effiziente Möglichkeit bieten, ihre im Zusammenhang mit Social Media betroffenen Rechte durchzusetzen. Allerdings wird sich die Wirksamkeit dieses Gesetzes erst zeigen, wenn es tatsächlich in Kraft tritt.
Autor: Emile Merkt, LLM
Link zum Vorentwurf des KomPG: Gesetzesentwurf KomPG
Link zum erläuternden Bericht der UVEK: Erläuternder Bericht (VE-KomPG)