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Das FIFA-Fussballvermittlerreglement 2023 in Kürze

Vedovatti Marco, in: bratschiLETTER Sport August 2023

Die Fédération de Football Association (FIFA) hat ein neues Fussballvermittler-Reglement (FFAR) verabschiedet. Das FFAR hat wichtige Änderungen für Fussballvermittler (FV) und ihre Kunden eingeführt, von denen einige bereits seit dem 9. Januar 2023 in Kraft sind. Die wichtigsten Verpflichtungen, die sich direkt auf die Vertragsfreiheit der FV und ihrer Kunden auswirken, werden am 1. Oktober 2023 in Kraft treten. 

Hintergrund

Nach Angaben der FIFA hat der FIFA-Rat das FFAR am 16. Dezember 2022 verabschiedet, um das Vermittlerreglement wieder vermehrt an den Grundsätzen der Stabilität und Solidarität[1] auszurichten. Ab dem 1. Oktober 2023 wird die derzeitige FIFA-Verordnung über die Zusammenarbeit mit Vermittlern (FWWI) aufgehoben (Art. 28(2) FFAR). Das FFAR ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Anfechtungen vor verschiedenen Gremien. Anfang Mai 2023 wies ein niederländisches Gericht einen einstweiligen Antrag auf Aussetzung der Durchsetzung des FFAR zurück. Vor kurzem hat das Landesgericht Dortmund einem ähnlichen Antrag stattgegeben und der FIFA und dem Deutschen Fussball-Bund vorläufig untersagt, das FFAR durchzusetzen, umzusetzen und anzuwenden, da es gegen das Wettbewerbsrecht verstosse. 

Hingegen bestätigte der Court of Arbitration for Sport (CAS) in einem kürzlich ergangenen Schiedsspruch vom 24. Juli 2023 in (Fall CAS 2023/O/9370 «Professional Football Agents Association (PROFAA) v. FIFA»), dass das FFAR weder gegen das EU-Wettbewerbsrecht noch gegen die europäischen Regeln des freien Marktes, das Schweizer Recht, das italienische Recht, das französische Recht und das «Collective Bargaining Agrement» der US Major Soccer League verstösst. Ob das FFAR den anderen gerichtlichen Anfechtungen standhalten wird, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt abzuwarten.

Jedenfalls sind einige Bestimmungen des FFAR – vor allem in Bezug auf das neue Verfahren zur Erlangung einer Vermittlerlizenz – bereits am 9. Januar 2023 in Kraft getreten (Art. 28(1) FFAR). Die zentralen Bestimmungen des FFAR, der die Tätigkeit der FV regelt, sollen am 1. Oktober 2023 in Kraft treten (Art. 28(2) FFAR). Diese Bestimmungen haben Auswirkungen auf die Vertragsfreiheit der FV und ihrer Kunden. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt, die das FFAR für die FV und ihre Kunden mit sich bringt. Wo immer es sinnvoll erscheint, werden kurze Kommentare dazu eingefügt.

 

Wesentliche Elemente

  1. Das FFAR ist nur auf Transfergeschäfte von internationaler Dimension anwendbar: Das FFAR gilt für FV im Rahmen des internationalen Transfersystems, d.h. für jede Vermittlungsvereinbarung von internationaler Dimension (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a FFAR) oder jede Beteiligung an einem internationalen Transfer oder einer internationalen Transaktion (Art. 2 Abs. 1 Buchtst. b FFAR). 

    Anmerkung: Für Vermittlungsvereinbarungen oder Transfergeschäfte von nationaler Bedeutung sind die Mitgliedsverbände verpflichtet, bis zum 30. September 2023 nationale Regelungen für FV umzusetzen und durchzusetzen (Art. 3 FFAR). 
     
  2. Nur natürliche Personen dürfen lizenzierte FV sein: Nur eine natürliche Person, die von der FIFA lizenziert ist, darf als FV tätig sein (Art. 4(1) FFAR). FV können ihre Dienste jedoch auch über eine Agentur erbringen (Art. 11 Abs. 3 FFAR).

    Anmerkung: Dies ist eine wichtige Änderung, da nach dem bisher geltenden FWWI sowohl natürliche als auch juristische Personen als Vermittler auftreten dürfen (siehe Definition von Vermittler im FWWI). 
     
  3. Wiedereinführung eines obligatorischen Lizenzierungssystems: Vorbehaltlich einer Ausnahme für Spielervermittler, die bereits unter dem früheren FIFA-Reglement für Spielervermittler (Ausgaben 1991, 1995, 2001 oder 2008) lizenziert waren (Art. 23 FFAR), müssen die Spielervermittler eine Prüfung ablegen (Art. 6 FFAR) und eine jährliche Gebühr entrichten (Art. 7 FFAR), um die FIFA-Lizenz zu erhalten, die sie berechtigt, als Spielervermittler tätig zu sein. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidaten zunächst bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, u.a. dass keine strafrechtliche Verurteilung, Disziplinarsperre oder Interessenkonflikte bestehen (Art. 5 FFAR). Die Zulassungsvoraussetzungen müssen auch nach Erhalt der Zulassung jederzeit erfüllt sein (Art. 5 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Buchst. a) FFAR). Die Lizenz wird auf unbestimmte Zeit erteilt, ist nicht übertragbar und hat weltweite Gültigkeit (Art. 8 FFAR). Nur lizenzierte FV dürfen die Tätigkeit eines FV ausüben (Art. 2 Abs. 2 FFAR und 12 Abs. 2 FFAR), unter Ausschluss von Angestellten oder Auftragnehmern, die von der Agentur des FV eingestellt wurden (Art. 11 FFAR).

    Anmerkung: Die Wiedereinführung eines obligatorischen Lizenzsystems ist eine der wichtigsten und umstrittensten Änderungen des FFAR. Zur Erinnerung: Nach dem derzeit geltenden FWWI sind die nationalen Mitgliedsverbände verpflichtet, ein Registrierungssystem für Vermittler einzuführen, die jedes Mal registriert werden müssen, wenn sie individuell an einer bestimmten Transaktion beteiligt sind (Art. 3(1) FWWI). 
    Im Fall CAS 2023/O/9370 «Professional Football Agents Association (PROFAA) v. FIFA» entschied das Schiedsgericht, dass Art. 12 Abs. 2 FFAR nicht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren ist (Rn. 338), sondern ein legitimes Ziel verfolge (Rn. 341) sowie angemessen (Rn. 348) und verhältnismässig (Rn. 351) sei.
     
  4. Vorgeschriebene Form und Dauer der Vermittlungsvereinbarung mit einer Einzelperson: Die Vermittlungsvereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Art 2 Abs. 1 FFAR) und der Unterschrift der Parteien (Art. 12 Abs. 7 Buchst. e FFAR). Wird die Vermittlungsvereinbarung mit einer Einzelperson geschlossen, so darf sie nicht länger als zwei Jahre gelten, es sei denn, es wird eine neue Vermittlungsvereinbarung geschlossen. Eine automatische Verlängerung oder eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren ist nichtig (Art. 12 Abs. 3 FFAR). 
     
  5. Verbot der Doppelvertretung: Der FV darf nur eine Partei in demselben Transfergeschäft vertreten, es sei denn, die betroffene Person und der Auftraggeber haben vorher schriftlich ihre Zustimmung zu einer Doppelvertretung gegeben (Art. 12 Abs. 8 FFAR). In einem solchen Fall darf der Auftraggeber (nur) bis zu 50% des gesamten geschuldeten Dienstleistungshonorars zahlen (Art. 14 Abs. 10 FFAR). 

    Jederzeitige Beendigung der Vermittlungsvereinbarung aus wichtigem Grund: Die Vermittlungsvereinbarung kann von jeder Partei jederzeit beendet werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Partei, die die Vermittlungsvereinbarung ohne wichtigen Grund kündigt, muss den entstandenen Schaden ersetzen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, namentlich etwa wenn die Lizenz des FV entzogen oder ausgesetzt wird, diesem ein Verbot jeglicher fussballbezogener Tätigkeit auferlegt wird oder dieser einem Verbot der Registrierung neuer Spieler auf nationaler oder internationaler Ebene für mindestens eine gesamte Registrierungsperiode unterliegt (Art. 12 Abs. 14 FFAR). 
     
  6. Zusätzliche Anforderungen bei der Arbeit mit Minderjährigen: Jede Kontaktaufnahme mit einem/einer Minderjährigen oder seinem/ihrem gesetzlichen Vormund darf frühestens sechs Monate vor Erreichen des Alters erfolgen, in dem der/die Minderjährige/in nach dem Recht des Landes, in dem er/sie beschäftigt werden soll, seinen/ihren ersten Arbeitsvertrag unterzeichnen kann. Jede Annäherung kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des/der Minderjährigen/in erfolgen (Art. 13 Abs. 1FFAR). Jeder FV, der bei Geschäften mit Minderjährigen tätig werden will, muss zuvor einen entsprechenden Kurs absolvieren (Art. 13 As. 2 FFAR). Der FV hat nur dann Anspruch auf ein Honorar, wenn der Minderjährige nach dem Recht des Landes, in dem er eingesetzt werden soll, bereits als Profi spielberechtigt ist (Art. 14 Abs. 9 FFAR). 
     
  7. Obergrenze für die Vermittlergebühr und Zahlung der Gebühr: Die Gebühren des Vermittlers sind auf 3 % bis 10 % der individuellen Vergütung des transferierten Spieles oder der Transferentschädigung begrenzt (Art. 15 FFAR). Eine solche Obergrenze ist zwingend vorgeschrieben (Art. 16 Abs. 3 Buchst. d FFAR). Entschädigungen für Vertragsauflösung ohne triftigen Grund, gemäss Art. 17 oder Anhang 2 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTP) sowie Weiterverkaufsgebühren (sell-on fees), sind bei der Berechnung der Transferentschädigung ausgeschlossen (Art. 15 Abs. 2 Buchst. c FFAR). Nur der Kunde des FV darf Zahlungen an diesen leisten, es sei denn, die jährliche Vergütung des Kunden (wenn eine natürliche Person) des FV beträgt weniger als USD 200’000 (Art. 14 Abs. 2 und 3 FFAR). Der FV hat nur dann Anspruch auf das Honorar, wenn diese im Einklang mit Vermittlungsvereinbarung ist, und sofern die Vermittlungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen des betreffenden FV noch in Kraft ist (Art. 14 Abs. 5 FFAR). Darüber hinaus ist die Vergütung für jede Dienstleistung nach Abschluss des betreffenden Registrierungszeitraums und in Raten alle drei Monate während der Dauer des ausgehandelten Arbeitsvertrags zu zahlen (Art. 14 Abs. 6 FFAR). 

    Anmerkung: Im Fall CAS 2023/O/9370 «Professional Football Agents Association (PROFAA) v. FIFA» vertrat das Schiedsgericht die Auffassung, dass Art. 15 Abs. 2 FFAR den Wettbewerb im Sinne von Art. 100 Abs. 1 AEUV verzerren kann (Rn. 257), dass aber die Obergrenze ein Mechanismus sei, der ein legitimes Ziel verfolgt (Rn. 288), angemessen (Rn. 296) und verhältnismässig (Rn. 310) sei und auch nicht gegen das Schweizer Kartellrecht verstosse (Rn. 465).
     
  8. Erhöhte Transparenz: Einerseits müssen die Gebühren des FV über die FIFA-Verrechnungsstelle in Übereinstimmung mit dem FIFA-Verrechnungsstellenreglement bezahlt werden (Art. 14 Abs. 13 FFAR). Andererseits muss der FV innerhalb von 14 Tagen die Vermittlungsvereinbarung und jede Änderung oder Kündigung derselben sowie Informationen über die Zahlung der Gebühren auf eine von der FIFA betriebene digitale Plattform hochladen (Art. 16 Abs. 2 Buchst. j FFAR). Wenn der FV über eine Agentur tätig ist, muss deren Struktur, einschliesslich der Identität der Anteilseigner und ihres Anteils an der Gesellschaft und/oder der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer, offengelegt werden, ebenso wie die Anzahl der FV, die dieselbe Agentur nutzen (Art. 16 Abs. 2 Buchst. k I ii FFAR). Darüber hinaus muss die FIFA die Identität aller FV, ihre Kunden, die Exklusivität oder Nichtexklusivität der Vermittlungsvereinbarung, die für jeden Kunden erbrachten Dienstleistungen, alle gegen FV oder Kunden verhängten Sanktionen sowie Einzelheiten zu allen Transaktionen mit Involvierung von FV, einschliesslich der gezahlten Gebühren, offenlegen (Art. 19 FFAR).  

    Anmerkung: Die mit Art. 19 FFAR eingeführte Transparenz wirft viele Fragen im Hinblick auf den Datenschutz auf. Im Fall CAS 2023/O/9370 «Professional Football Agents Association (PROFAA) v. FIFA» vertrat das Schiedsgericht die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Offenlegung der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen und der an den Agenten bezahlten Provisionen nicht notwendig und verhältnismässig sei und eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art.  100 Abs.  1 AEUV darstelle (Rn.  451). Es bleibt abzuwarten, ob und wie die FIFA das derzeit vorgesehene System ändern wird.
     
  9. Sorgfalts- und Kooperationspflichten für Kunden: Die Kunden des FV müssen sich unter anderem vergewissern, dass der FV ordnungsgemäss lizenziert ist, bevor sie eine Vermittlungsvereinbarung abschliessen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. c FFAR), und auf Ersuchen mit jedem Mitgliedsverband, jeder Konföderation und/oder der FIFA in Bezug auf einen FV kooperieren (Art. 18 Abs. 1 Buchst. d FFAR), einschliesslich der unverzüglichen Meldung von Verstössen gegen das FFAR (Art. 18 Abs. 1 Buchst. g FFAR). 
     
  10. Disziplinarbefugnis der FIFA für Sanktionen gegen FV und Kunden: Die FIFA-Disziplinarkommission und die Ethikkommission sind befugt, Sanktionen gegen FV und Kunden zu verhängen, die gegen das FFAR, die FIFA-Statuten oder andere FIFA-Reglemente verstossen (Art. 21 Abs. 1 FFAR). Für den FV können die Sanktionen unter anderem einen Verweis, eine Verwarnung, eine Geldstrafe, ein Verbot der Teilnahme an fussballbezogenen Aktivitäten oder die Aussetzung oder den Entzug der Lizenz umfassen. Zu den Sanktionen gegen Kunden gehören unter anderem ein Verweis, eine Verwarnung, eine Geldstrafe, ein Verbot der Teilnahme an fussballbezogenen Aktivitäten (für Einzelpersonen) oder ein Verbot der Registrierung von Spielern (für Vereine) (Art. 6 des FIFA-Disziplinarreglements, Ausgabe 2023). 
     
  11. Zuständigkeit der FIFA für die Beurteilung von Streitigkeiten, an denen der FV beteiligt ist: Die Kammer für FV des FIFA-Fussballgerichts ist für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig, die sich aus der Vermittlungsvereinbarung ergeben oder mit dieser in Zusammenhang stehen, sofern seit dem Ereignis, das den Streitfall ausgelöst hat, nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Eine solche Frist ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20 Abs. 1 FFAR). 

    Anmerkung: Die 2-Jahres-Frist ist nicht zu verwechseln mit der Verjährungsfrist, die nach dem anwendbaren materiellen Recht gelten kann. Nach Schweizer Recht würden beispielsweise die allgemeinen Verjährungsfristen der Artikel 127 und 128 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) - zehn bzw. fünf Jahre - gelten. Diese Verjährungsfristen sind nach schweizerischem Recht zwingend vorgeschrieben (Art. 129 OR) und gelten als Einwendungen des materiellen Rechts, die ein Richter nicht von Amtes wegen prüft (Art. 142 OR). 
    Das FFAR sieht keine ausschliessliche Zuständigkeit der FIFA für die Entscheidung von Streitigkeiten mit dem FV vor. Der FV oder ein Kunde kann vor einem ordentlichen Gericht Beschwerde einlegen (Art. 20 Abs. 1 FFAR). Eine solche Alternative kann sich insbesondere dann als nützlich erweisen, wenn die 2-Jahres-Frist des Art. 20 Abst. Buchst. c FFAR bereits verstrichen ist. 
     
  12. Übergangsbestimmungen: Vermittlungsvereinbarungen, die am 16. Dezember 2022 in Kraft waren und am oder nach dem 1. Oktober 2023 auslaufen, bleiben bis zu ihrem Auslaufen gültig (Art. 22 Abs. 1 FFAR). Jede neue Vermittlungsvereinbarung oder -verlängerung, die am oder nach dem 1. Oktober 2023 abgeschlossen wird, unterliegt dem FFAR (Art. 22 Abs. 2 FFAR).
     

 

Schlussfolgerungen 
Das FFAR hat wichtige Änderungen eingeführt, die, wenn sie die derzeitigen gerichtlichen Anfechtungen überstehen, den Markt tiefgreifend verändern werden. Diese Änderungen wirken sich nicht nur auf FV, sondern auch auf deren Kunden aus. Alle potenziell beteiligten Akteure müssen sich dieser Änderungen und neuen Verpflichtungen bewusst sein, da ein Verstoss gegen das FFAR disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen kann. 

 

 

Wichtige Meilensteine 

  • 16. Dezember 2022: Annahme des FFAR.
  • 9. Januar 2023: Inkrafttreten der Art. 1-10 (allgemeine Regeln und Verfahren, um ein FV zu werden) und 22-27 (Schlussbestimmungen) FFAR (Art. 28 Abs. Buchst. a FFAR).
  • 24. Juli 2023: Schiedsspruch im Fall CAS 2023/O/9370 «Professional Football Agents Association (PROFAA) v. FIFA»Die Gültigkeit des FFAR wurde bestätigt.
  • 30. September 2023: Verpflichtung der Mitgliedsverbände zur Umsetzung und Durchsetzung der nationalen Regeln für FV (Art. 3 Abs. 1 FFAR). Frist für ehemals lizenzierte FV zur Beantragung einer Lizenz gemäss FFAR (Art. 23 Abst. Buchst. a FFAR).
  • 1. Oktober 2023: Inkrafttreten von Art. 11-17 (Tätigkeit als Fussballvermittler), Art. 18 (Rechte und Pflichten der Kunden), Art. 19 (Offenlegung und Veröffentlichungen), Art. 20 (Zuständigkeit) und Art. 21 (Disziplinarangelegenheiten) (Art. 28 Abs. 2 Buchst. b FFAR). Verpflichtung für Kunden, nur zugelassene FV in Anspruch zu nehmen (Art. 28 Abs. 1 in fine). FWWI sind nicht mehr in Kraft (Art. 28 Abst. 2 FFAR)


 

[1]      Siehe Reform of the regulatory framework for agents: Context, problems and solutions, March 2023, verfügbar unter https://digitalhub.fifa.com/m/2a543582564f373/original/FIFA-Reform-Regulatory-Framework-for-Agents_March-2023.pdf, zuletzt besucht am 31.05.2023. 

Auteurs

Vedovatti Marco
Marco Vedovatti
Avocat, Associé
Zurich, Genève
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