Mit der zunehmenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Onlinehandels wollte der Gesetzgeber mit der neuen Plattformbesteuerung bestehende steuerliche Lücken schliessen und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Die Plattformbesteuerung betrifft Betreiber digitaler Plattformen, welche Verkäufer und Käufer zum Vertragsabschluss der Lieferung eines Gegenstands zusammenbringen. Die Schweiz ist mit dieser Massnahme kein Vorreiter, sondern folgt hier dem internationalen Trend, so existieren z.B. in der EU seit 2021 ähnliche Vorschriften.
Besteuerung aus Sicht der Mehrwertsteuer
Kern der Regelung ist die Fiktion einer zusätzlichen Lieferung zwischen den Plattformbetreibern und den Käufern. Steuerlich liegen sodann zwei Lieferungen vor:
Mit dieser neuen gesetzlichen Grundlage wird in einem reinen Inlandverhältnis die erste Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit. Mit Zustimmung der Plattformbetreiber kann die Verkäufer ihre Lieferung freiwillig versteuern. Im internationalen Verhältnis – insbesondere bei der Einfuhr von Gegenständen – gilt die erste Lieferung als im Ausland erbracht. In diesem Fall gilt aus steuerlicher Sicht der Plattformbetreiber als Importeur. Demnach stellt die Einfuhr für den Verkäufer keine steuerbare Leistung dar und die Einfuhrsteuer ist vom Plattformbetreiber zu tragen. Der Plattformbetreiber hat die Möglichkeit, das Verlagerungsverfahren bei der Zollanmeldung zu beantragen.
Steuerpflichtige Plattformbetreiber
Die Mehrwertsteuer wird im Selbstveranlagungsverfahren abgewickelt, weshalb der Plattformbetreiber selbständig prüfen muss, ob er aufgrund der Plattformbesteuerung in der Schweiz steuerpflichtig wird. Insbesondere ausländische Plattformbetreiber können in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie mit Kleinsendungen in die Schweiz einen Jahresumsatz von CHF 100'000 oder mehr erzielen. Aktuell haben sich nur drei Plattformbetreiber als steuerpflichtige Personen registrieren lassen. Die steuerpflichtigen Plattformbetreiber können unter dem folgenden Link eingesehen werden.
Nicht von der Plattformbesteuerung wird erfasst, wer weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt ist, keinen unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängenden Umsatz erzielt, einzig die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vornimmt, nur Platz für Anzeigen zur Verfügung stellt, blosse Werbeleistungen erbringt oder Käufer lediglich auf andere Plattformen um- oder weiterleitet.
Vorsteuerabzug
Ein Plattformbetreiber, der steuerpflichtig ist, kann Vorsteuern abziehen. Dabei kann er bei nicht steuerpflichtigen Verkäufern den Abzug einer fiktiven Vorsteuer geltend machen und bei Sammlerstücken die Margenbesteuerung anwenden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Subsidiäre Haftung für Verkäufer
Die Verkäufer auf Plattformen haben im Rahmen der Plattformbesteuerung ebenfalls Rechte und Pflichten, z.B. bei der Rechnungsstellung an die Plattform oder der korrekten Erfassung ihrer Leistungen in der Mehrwertsteuerabrechnung. Besonders hervorzuheben ist die neu eingeführte subsidiäre Haftung der Verkäufer für die von den Plattformbetreibern geschuldete Steuer. Die konkrete Anwendung dieser subsidiären Haftung in der Praxis ist noch nicht im Detail geklärt.
Administrative Massnahmen
Lassen sich Plattformbetreiber trotz Steuerpflicht nicht im Register für steuerpflichtige Personen eintragen oder kommen sie ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nach, kann die ESTV ein Einfuhrverbot gegen den Plattformbetreiber verfügen. Gegenstände, welche der Plattformbetreiber trotz Einfuhrverbot einführt, können entschädigungslos vernichtet werden. Die Namen der Plattformbetreiber, gegen welche ein rechtskräftiges Einfuhrverbot verfügt wurde, werden ebenfalls veröffentlicht.
Fazit
Die neue Plattformbesteuerung bringt grosse Veränderungen – insbesondere für Plattformbetreiber mit internationaler Reichweite. Für die Prüfung, ob ein Plattformbetreiber in der Schweiz der neuen Plattformbesteuerung unterliegt sowie für die Prüfung von Abrechnungen der Mehrwertsteuer stehen unsere Expertinnen und Experten bei Bratschi AG zur Verfügung.