Die einfache Gesellschaft bildet die Grundlage des schweizerischen Gesellschaftsrechts. In der Praxis entsteht sie häufig konkludent, oft ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung und nicht selten ohne Bewusstsein der Beteiligten, sich den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen zu unterwerfen. Als Auffangtatbestand ist die Abgrenzung zu anderen Vertragsverhältnissen oft komplex. So kann beispielsweise ein vermeintlicher Arbeitsvertrag rechtlich als einfache Gesellschaft qualifiziert werden – mit Folgen, die für die Betroffenen überraschend und weitreichend sein können.
Die einfache Gesellschaft ist in den Art. 530 ff. OR geregelt. Sie entsteht durch den vertraglichen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Liegen die Voraussetzungen keiner anderen gesetzlich geregelten Gesellschaftsform vor, finden grundsätzlich die Normen über die einfache Gesellschaft Anwendung. Gerade ihre formfreie Entstehung und ihre Subsidiarität zu anderen Gesellschaftsformen machen sie zu einer Rechtsfigur von erheblicher praktischer Bedeutung, und nicht selten zu einer unbewussten Begleiterin in einer Vielzahl von Situationen. Dies zeigte sich zum Beispiel im nachfolgenden Fall, den der Genfer Cour de Justice (CdJ GE ACJC/535/2025 vom 14. April 2025 (nicht rechtskräftig)) zu beurteilen hatte:
Sachverhalt:
Die B. AG ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt unter anderem den Betrieb von Instituten für medizinische Bildgebung. Zur Betreibung eines Instituts für Radiologie schlossen die B. AG und die Radiologin A. einen Zusammenarbeitsvertrag. Darin regelten die Parteien die Rahmenbedingungen ihrer Zusammenarbeit. Die Parteien vereinbarten insbesondere, dass A. selbstständig und eigenverantwortlich tätig sein soll, 24.5% der Aktien der B. AG erwirbt und als Honorar 25% der von ihr eingenommenen ärztlichen Leistungen erhält. Im Gegenzug stellte ihr die B. AG Räumlichkeiten, Geräte und Personal zur Verfügung. Darüber hinaus übernahm A. eine Solidarbürgschaft mit der B. AG für den Erwerb medizinischer Geräte im Wert von über einer Million Franken. Nach Abschluss des Zusammenarbeitsvertrages einigten sich die Parteien darauf, dass A. monatlich CHF 15'000 (brutto) als Gehalt erhalten soll. Um die Überschuldung der Gesellschaft zu vermeiden, verzichtete A. rund ein Jahr nach Vertragsabschluss auf Vergütungen, die den Betrag von CHF 15'000 überstiegen. In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten über die Bezahlung des Gehaltes und damit zur zentralen Frage: Wie ist der Zusammenarbeitsvertrag rechtlich zu qualifizieren? Handelt es sich um einen Arbeitsvertrag oder doch um eine einfache Gesellschaft?
Entstehung der einfachen Gesellschaft:
Das Schweizerische Gesellschaftsrecht besteht aus einem numerus clausus möglicher Gesellschaftstypen. Die einfache Gesellschaft bildet dabei den Auffangtatbestand der schweizerischen Gesellschaftstypen. Die Frage, ob eine einfache Gesellschaft vorliegt, stellt sich also immer erst dann, wenn die Voraussetzungen einer anderen durch das Gesetz geordneten Gesellschaft nicht zutreffen (vgl. Art. 530 Abs. 2 OR).
Ob eine einfache Gesellschaft zustande gekommen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Erforderlich sind demnach gegenseitige und übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten (vgl. Art. 1 OR).
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bedarf keiner besonderen Form. Die einfache Gesellschaft kann also auch durch konkludentes Verhalten der Beteiligten zustande kommen. Entscheidend ist allein der Wille der Beteiligten, einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln zu verfolgen. Ein Bewusstsein der Beteiligten, eine einfache Gesellschaft zu bilden, und sich dem auf diese anwendbaren Recht zu unterwerfen, ist hingegen nicht erforderlich. Voraussetzung bleibt jedoch, dass sich mindestens ein Gesellschafter rechtlich binden wollte.
GesellschafterInnen einer einfachen Gesellschaft können natürliche und juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sein. Eine einfache Gesellschaft selbst kann hingegen nicht Mitglied einer anderen einfachen Gesellschaft sein, da ihr dafür sowohl die Rechtsfähigkeit als auch die Fähigkeit fehlt, gegenüber Dritten im eigenen Namen Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen. Allerdings kann eine einfache Gesellschaft Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft, beispielsweise Aktionärin einer Aktiengesellschaft sein.
Die Parteien müssen mit der einfachen Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Gemäss Bundesgericht liegt ein solcher vor, «wenn die Beteiligten ein und dasselbe Ziel anstreben und wenn sie alle zur Erreichung dieses Ziels beitragen, um am erhofften Erfolg teilzuhaben, zugleich aber bereit sind, auch einen allfälligen Misserfolg mitzutragen. Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten» (Urteil des Bundesgerichts 4A_139/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.1. mit Hinweisen). Fehlt jedoch der grundsätzliche Wille zur Beitragspflicht, liegt (noch) keine einfache Gesellschaft vor.
Einfache Gesellschaften treten in der Praxis denn auch in vielfältigen Formen auf. Mögliche Erscheinungsformen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind:
Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zur Realisierung von Bauvorhaben;
Initiativkomitees oder Bündnisse zur Durchführung einer Platzkundgebung;
Fortbestehende Erbengemeinschaften;
Gemeinsamer Grundstückserwerb oder -verkauf, gemeinsamer Bau eines Gebäudes, die gemeinsame Miete oder Vermietung einer Liegenschaft;
Gemeinsamer Erwerb, Nutzung und Weiterveräusserung von Fahrzeugen;
Aktienverkäufe mehrerer Aktionäre einer Gesellschaft an denselben Käufer;
Vorgründung einer Aktiengesellschaft bis zu deren Eintragung im Handelsregister bzw. Gründergesellschaften bis zum Abschluss des Gründungsverfahrens;
Vereinbarung von AktionärInnen über die Ausübung von Aktionärsrechten (mit oder ohne schriftlichem Aktionärbindungsvertrag (ABV));
Landwirtschaftliche Kooperationen, beispielsweise gemeinsames Bewirtschaften von Flächen sowie Kauf von Tieren oder Geräten;
Basisvertrag von Joint Ventures;
Konkubinate als wirtschaftliche Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltsarbeiten beitragen.
Rechtsfolgen der einfachen Gesellschaft:
Die einfache Gesellschaft selbst besitzt keine Rechtspersönlichkeit und ist nicht handlungsfähig. Sie ist ausserdem weder partei- noch prozessfähig. Berechtigt und verpflichtet werden immer nur die einzelnen GesellschafterInnen.
Den GesellschafterInnen stehen verschiedene Vermögensrechte zu. Dazu zählen insbesondere der Anspruch auf Gewinn (vgl. Art. 532 f. OR), der Liquidationsanteil (vgl. Art. 549 Abs. 1 OR) sowie der Ersatzanspruch für Aufwendungen oder Leistungen, die sie im Interesse der Gesellschaft gegenüber Dritten erbracht haben (vgl. Art. 537 Abs. 1 OR). Umgekehrt sind sie verpflichtet, einen (finanziellen) Beitrag an die Gesellschaft zu leisten (vgl. Art. 531 Abs. 1 OR).
Wird es nicht anders vereinbart, so haben die GesellschafterInnen, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse des erbrachten Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust (vgl. Art. 533 Abs. 1 OR).
Die Beteiligung der GesellschafterInnen am Verlust als gesellschaftsinterne Zuweisung der erlittenen Verluste ist von der Haftung der GesellschafterInnen gegenüber Dritten (vgl. Art. 544 OR) abzugrenzen. Handelt ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder aller GesellschafterInnen mit einem Dritten, so haften die übrigen GesellschafterInnen nur nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung. Im Aussenverhältnis bedeutet dies, dass die GesellschafterInnen nur für die Verbindlichkeiten solidarisch haftbar sind, die sie gegenüber Dritten durch gemeinsames Handeln oder durch einen Vertreter für die einfache Gesellschaft übernommen haben (vgl. Art. 544 Abs. 3 OR). Diese Haftung ist persönlich, unbeschränkt und solidarisch (vgl. Art. 143 ff. OR).
Neben den Vermögensrechten und Pflichten bestehen für die GesellschafterInnen umfassende Mitwirkungsrechte. Dazu zählen das Recht auf Geschäftsführung und Vertretung (vgl. Art. 535, Art. 543 OR), das Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungsmassnahmen anderer GesellschafterInnen (vgl. Art. 535 Abs. 2 OR), das Stimmrecht (vgl. Art. 534 OR) sowie Informations- und Kontrollrechte (vgl. Art. 541 OR). Zudem kann jeder Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen (vgl. Art. 545 Abs. 2 OR) und alle haben das Recht auf Mitwirkung an der Liquidation (Art. 550 Abs. 1 OR).
Die GesellschafterInnen unterliegen auch einem gesetzlichen Konkurrenzverbot. Demnach dürfen sie keine Geschäfte zu ihrem besonderen Vorteil betreiben, durch welche der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde (vgl. Art. 536 OR). Dieses Verbot geht allerdings weit über den Wortlaut, d.h. über ein blosses Konkurrenzverbot, hinaus und beinhaltet ein eigentliches Interessenkollisionsverbot. Verboten sind demnach nicht nur Tätigkeiten, die in einem Wettbewerb mit der Gesellschaft stehen, sondern alle Handlungen, welche die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks verunmöglichen oder erschweren, also beispielsweise auch eine unerlaubte Selbstbegünstigung.
Beurteilung des Sachverhaltes durch den Genfer Cour de Justice:
Wie ist also der Zusammenarbeitsvertrag zwischen der B. AG und der Radiologin A. zu qualifizieren? Das Genfer Cour de Justice schützte die vorinstanzliche Qualifikation des Zusammenarbeitsvertrages als einfache Gesellschaft. Dies insbesondere deshalb, weil der Vertrag im Kontext einer angestrebten Partnerschaft zwischen den Parteien geschlossen worden sei, A. stark in die Geschäfts- und Finanzstrategie involviert gewesen sei, eine Einlage zum Erwerb der Aktien leistete und sich an der Finanzierung von Geräten beteiligte. Entsprechend habe A. – entgegen der Stellung als Arbeitnehmerin – ein wirtschaftliches Risiko getragen. So spreche auch die Vereinbarung eines monatlichen Gehaltes von CHF 15'000 nicht gegen die Qualifikation als einfache Gesellschaft. Zudem habe A. an Führungssitzungen teilgenommen und dabei nach aussen den Eindruck erweckt, Leiterin der B. AG zu sein, was sich mit der arbeitsrechtlichen Subordination nicht vereinbaren lasse. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist derzeit noch vor dem Bundesgericht hängig. Es bleibt also abzuwarten, ob das Bundesgericht den Zusammenarbeitsvertrag ebenfalls als einfache Gesellschaft oder doch als Arbeitsvertrag qualifiziert.