Das Bundesgericht hat in einem vielbeachteten Urteil (2C_36/2023 sowie 2C_38/2023 vom 5. Juni 2024) entschieden, dass ein kommunales Verbot für kommerzielle Plakatwerbung, die vom öffentlichen Grund aus sichtbar ist, grundrechtskonform ist, selbst dann, wenn sich die Werbeflächen auf privatem Grund befinden. Nun hat das Zürcher Stadtparlament einen Vorstoss für eine ähnliche Regelung gutgeheissen. Wie weit diese gehen wird und welche Ausnahmen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, ist noch offen.
In seiner 135. Sitzung vom 19. März 2025 nahm der Gemeinderat der Stadt Zürich die Motion «Reklame im öffentlichen Raum, Reduktion der Flächen und Verzicht auf Reklame mit dynamischem Inhalt, Erlass einer Verordnung» an. Die Motion verlangt eine deutliche Einschränkung von kommerziellen Werbeflächen im öffentlichen Raum und ein grundsätzliches Verbot dynamischer Werbeformen wie beispielsweise digitale Bildschirme. Ob die geplante Regelung ausschliesslich öffentliche Flächen erfasst oder auch Privatgrundstücke miteinbezieht, sofern diese vom öffentlichen Raum her sichtbar sind, lässt die Motion bewusst offen. Nun ist es am Zürcher Stadtrat, bis im Jahr 2027 eine konkrete Verordnung auszuarbeiten. Er muss dabei einen heiklen Balanceakt vollziehen: Kritiker des Verbots warnen vor bedeutenden Einnahmeausfällen und unnötigen Einschränkungen für die Werbebranche – die Stadt Zürich erzielt beachtliche Einnahmen aus den Vermietungen von Werbeflächen. Befürworter argumentieren mit stadtgestalterischen und ökologischen Zielen, etwa der Reduktion unerwünschter und auch ungefragter Werbeeinflüsse und einem schonenderen Umgang mit Energieressourcen.
Hinzu kommt eine grundrechtliche Dimension. Ein allfälliges Verbot greift in grundrechtlich geschützte Positionen ein, im wesentlichen in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Das Recht, Waren und Dienstleistungen zu bewerben oder eigene Flächen für kommerzielle Zwecke zur Verfügung zu stellen, bildet einen wesentlichen Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit.
Was sagt die Rechtsprechung?
Das Bundesgericht hat im Fall der Gemeinde Vernier klargestellt, dass ein weitreichendes Werbeverbot grundsätzlich zulässig sein kann. Die Genfer Gemeinde hat im Jahr 2022 ein Reglement erlassen, das kommerzielle Plakatwerbung verbietet, sobald die betreffenden Werbeflächen vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind – einschliesslich solcher auf privatem Grund. Mehrere Unternehmen sowie Privatpersonen wehrten sich gegen diese Massnahme, die ihrer Auffassung nach sowohl die Wirtschaftsfreiheit als auch die Eigentumsgarantie verletzen und zu einer Ungleichbehandlung führen, weil bestimmte nichtkommerzielle oder kulturelle Plakate weiterhin zulässig blieben. Das Bundesgericht erblickte jedoch keine verbotene wirtschaftspolitische Intervention nach Art. 94 BV, sondern eine sozial- und umweltpolitisch motivierte Regelung, die im öffentlichen Interesse liegen kann. Solange es eine hinreichende Rechtsgrundlage gebe, die Massnahme verhältnismässig bleibe und legitime Ziele (wie den Schutz des Stadtbilds oder die Begrenzung unerwünschter Werbung) verfolge, bestehe kein Verstoss gegen die Verfassung. Zudem ist es nach Auffassung des Bundesgerichts unerlässlich, auch Privatgrundstücke einzubeziehen, weil ein bloss auf den öffentlichen Boden beschränktes Verbot allzu leicht umgangen werden könnte.
Was heisst das nun für die Vorlage in Zürich?
Ob sich Zürich eng am Beispiel von Vernier orientiert oder einen liberaleren Weg einschlägt, bleibt abzuwarten. Der Stadtrat, der das Werbeverbot abgelehnt hat, wird nun prüfen müssen, ob und in welchem Umfang er ein solches auch auf private Grundstücke ausdehnt, ohne den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verletzen. Auch Fragen zu Ausnahmen und Übergangsfristen wird er zu klären haben, etwa für kulturelle oder teils kommerziell gesponserte Veranstaltungen. Für die Ausarbeitung steht ihm eine Frist von zwei Jahren zur Verfügung. Im Anschluss wird der Gemeinderat über die Vorlage befinden. Gegen diesen Beschluss könnte das Referendum ergriffen werden – zumal bereits kurz nach dem Parlamentsentscheid eine Petition mit dem Slogan «Zürich soll leuchten» lanciert wurde, die sich explizit gegen ein umfassendes Werbeverbot richtet. Damit zeichnet sich ab: Kommerzielle Plakatwerbung im öffentlichen Raum wird zunehmend zum politischen und rechtlichen Streitgegenstand – nach Vernier nun auch in Zürich.
So oder anders empfiehlt es sich für Unternehmen im Werbesektor und Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und frühzeitig rechtliche Abklärungen vorzunehmen, um mögliche Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen optimal zu nutzen.